Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtInsolvenzrecht|2374 Aufrufe

In der Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger begehrt von der Beklagten seine Wiedereinstellung. Er war seit 1986 als Versandleiter bei der M GmbH beschäftigt. Diese hatte das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung fristgerecht zum 31.7.2019 gekündigt. Kündigungsschutzklage hat der Kläger nicht erhoben. Er macht aber geltend, entgegen der ursprünglichen Absicht der M GmbH sei der Betrieb nicht eingestellt worden, sondern auf die T GmbH übergegangen. Infolgedessen stehe ihm ein Anspruch gegen T auf Wiedereinstellung zu. Kurz nachdem das Arbeitsgericht Detmold der Klage erstinstanzlich stattgegeben hatte, fiel T in die Insolvenz. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens, nunmehr gegen den Insolvenzverwalter, hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG Hamm zurückverwiesen.

Der von der Rechtsprechung zur Korrektur einer fehlerhaften Prognose über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei betriebsbedingter Kündigung entwickelte Wiedereinstellungsanspruch besteht jedenfalls in der Insolvenz nicht. Der zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderliche Kontrahierungszwang ist mit der Systematik der Insolvenzordnung nicht vereinbar. Der Verwalter ist durch § 108 Abs. 1 InsO nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse gebunden. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung werden der Masse keine Arbeitsverhältnisse oktroyiert.

BAG, Urt. vom 25.5.2022 - 6 AZR 224/21, BeckRS 2022, 16409

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