LAG Düsseldorf: Arbeitgeberin darf PV Kabine nicht auf ein Webinar verweisen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.11.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1308 Aufrufe

Die auch nach der Hochphase der Corona-Pandemie andauernde Verlagerung von ehemals in Präsenz aller Teilnehmer durchgeführten Seminare in den virtuellen Raum wirft auch im Betriebsfassungsrecht Fragen auf. Ganz konkret stellt sich die Frage, ob kostenintensive Präsenzschulungen nicht auch als Webinare durchgeführt werden können und müssen. Die Einspareffekte wären nicht gering; nicht gering sind allerdings auch die damit einhergehenden Nachteile.

Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21, PM 20/22) sah sich vor kurzem mit dieser Fragestellung konfrontiert.

Der Fall lag wie folgt: Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, für deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts entsprechend gelten. Die PV Kabine wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz/Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder - im gewählten Zeitraum - ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV Kabine die beiden Mitglieder für die Zeit vom 24.8.2021 bis zum 27.8.2021 zur Schulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Potsdam zu entsenden. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen 1.818,32 Euro brutto für die Schulung und weitere 1.319,26 Euro brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und Rückreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf nicht von Kunden gebuchten Plätzen mit Flügen der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie meint in erster Linie, dass die beiden Mitglieder der PV Kabine an einem kostengünstigeren Webinar mit identischem Schulungsinhalt hätten teilnehmen können, zumal dann keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten angefallen wären. Es hätte im maßgeblichen Zeitraum zudem im näheren Einzugsgebiet kostengünstigere Präsenzseminare gegeben. Die PV Kabine meint, sie müsse sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen. An näheren Orten gehaltene Präsenzseminare wären u.a. wegen Urlaub nicht in Betracht gekommen. Die PV Kabine begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für das Seminar in Potsdam freizustellen. Diesem Begehren hat das ArbG entsprochen. In der Beschwerde streiten die Beteiligten zuletzt nur noch über die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Diese Kosten hat das LAG Düsseldorf der PV Kabine zugesprochen.

Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG habe die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich sei. Dies sei hier inhaltlich zu bejahen. Auf ein Webinar anstelle einer Präsenzveranstaltung habe sich die PV Kabine sich nicht verweisen lassen müssen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit habe sie die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Allerdings sei ihr bei der Seminarauswahl ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht der PV Kabine innerhalb dieses Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen seien, komme eine Beschränkung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin auf die Kosten des preiswerteren Seminars in Betracht. Es halte sich derzeit innerhalb des Beurteilungsspielraums der PV Kabine, wenn sie selbst ein inhaltgleiches Webinar mit einer entsprechenden Präsenzveranstaltung nicht für qualitativ vergleichbar erachte. Die Einschätzung der PV Kabine, dass der „Lerneffekt“ im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher ist als bei einem Webinar, sei nicht zu beanstanden. Ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen seien bei einem Webinar in weitaus schlechterem Maße möglich als bei einer Präsenzveranstaltung. Insoweit stelle sich das Webinar eher als „Frontalunterricht“ dar, was wohl auch daran liegen dürfte, dass die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, weitaus höher sei, als bei einem Präsenzseminar. Die PV Kabine habe die konkret angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für erforderlich halten dürfen. Nach den Ermittlungen und Feststellungen der Kammer habe es keine ortsnäheren Präsenzseminare gegeben, auf welche die PV Kabine hätte verwiesen werden können. Die ermittelten alternativen Seminare hätten u.a. tatsächlich im Urlaubszeitraum des einen Mitglieds gelegen bzw. das andere Mitglied hätte in Anwendung einer tatsächlich gelebten Praxis einer dienstlichen Veranstaltung (Training) den Vorrang gegeben. Im Übrigen habe sich aufgrund der konkreten Entfernung keine ausreichende Kostenersparnis im Vergleich zum gebuchten Seminar ergeben, weil die Übernachtungskosten nicht entfallen wären. Ein anderes Seminar habe zeitlich so viel später gelegen, dass die PV Kabine sich darauf nicht habeverweisen lassen müssen.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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