BVerfG hebt Sonderprüferbestellung bei VW auf

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 07.12.2022

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2022 (1 BvR 2754/17 und 1 BvR 1349/20; BeckRS 2022, 32859, und BeckRS 2022, 32862) die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG bei der Volkswagen AG und die spätere Änderung der Bestellung durch das OLG Celle (9 W 86/17 und 9 W 69/19; BeckRS 2017, 130450, und NZG 2020, 865) aufgehoben.

OLG-Entscheidungen verletzen Grundrechte der Volkswagen AG

Nach Ansicht der Kammer sind die Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet. Die OLG-Entscheidungen verletzten die Volkswagen AG in mehrfacher Hinsicht in verschiedenen Grundrechten, darunter das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Darüber hinaus bejaht die Kammer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Rechtsfindung des OLG Celle deute auf eine grobe Verkennung des Grundrechtsschutzes und einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hin. Das OLG Celle, an das die Kammer die Verfahren in seinen Beschlüssen zurückverweist, wird nun erneut über die Prüferbestellung zu entscheiden haben.

 

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