Vorsicht bei Beschwerden gegen die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.10.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht3|1936 Aufrufe

Das OLG Frankfurt aM hat im Beschluss vom 5.9.2023 – 26 W 11/23 – den Grundsatz nochmals unterstrichen, dass eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert wird. Anders ist es jedoch beim Prozessbevollmächtigten, der aus eigenem Recht gegen die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes Beschwerde einlegen kann. Problematisch ist die floskelhafte Formulierung, dass gegen den Streitwert „namens der Kläger“ Beschwerde eingelegt werde. Im konkreten Fall war das Rechtsmittel der Kläger ohne Erfolg, eine Auslegung unmöglich, da die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts bereits mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Beschwerde um ein Rechtsmittel der Kläger handele.

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3 Kommentare

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Ich wäre auch mit der Streitwertbeschwerde im eigenen Namen vorsichtig. Das dahinterstehende Interesse dürfte oft widerstreitend im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO sein. 

Widerstreitende Interessen müssen doch solche Dritter sein? Ansonsten dürfte der Anwalt nicht einmal einen Vergütungsprozess gegen seinen Mandanten selbst führen (ok. es gibt den alten Spruch unklarer Herkunft - wird zB Abraham Lincoln zugeschrieben - : Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten)

Und die Regelung in 33 RVG mit dem eigenen Beschwerderecht wäre ja weitgehend sinnfrei, wenn man damit nicht auch eine höhere Streitwertfestsetzung erreichen kann, weil 43a IV BRAO eingreift. Dann bleiben eigentlich nur Fälle übrig, in denen man als Vertreter der unterlegenen Partei den Gegenstandswert und seine eigenen Gebührenansprüche reduzieren will. 

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Völlig richtig, das genannte Verbot erfasst die Streitwertbeschwerde des Anwalts nicht. Ich halte die Verfolgung von meinen Mandanten widerstreitenden Interessen aber nicht erst dann für problematisch, wenn sie verboten ist. 

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