Weitere (ergänzende) Vorlage des BAG zu den Fehlerfolgen im Massenentlassungsverfahren

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.05.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1323 Aufrufe

Das Recht der Massenentlassung befindet sich derzeit im Umbruch. Die neuen Konturen werden in erster Linie vom EuGH auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zur Massenentlassungs-Richtlinie bestimmt werden.

Bekanntlich hatte der 6. Senat des BAG Ende vergangenen Jahres (Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B) –) nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem 2. Senat des BAG angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt. Vorangegangen war eine Entscheidung des EuGH, in der der Gerichtshof entschieden hatte, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Vorab-Übersendung seiner an den Betriebsrat gegangenen ersten Information über die Entlasssungspläne nicht individualschützend ist (EuGH, Urteil vom 13.07.2023, C-134/22, NZA 2023, 887).

Daraufhin hat der 2. Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A) – (NZA 2024, 257) das Anfrageverfahren ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG.

In Ergänzung dieser Vorlage hat der 6. Senat (Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A) –) den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts ua. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

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