§ 315c StGB - OLG Köln zur konkreten Gefährdung etc

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|997 Aufrufe

Eine schon ein paar Monate zurückliegende Entscheidung, die aus Vollständigkeitsgründen noch ins Blog sollte. Es geht um § 315c StGB. Das OLG Köln hatte im November 2023 ein paar Basics hierzu klagestellt. An dieser Stelle nur die Leitsätze der Beckonline-Redaktion:

1. Für die Verwirklichung des § 315c StGB bedarf es der Feststellung einer auf Tatsachen gegründeten naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Bei Würdigung aller konkret erheblichen Umstände muss der Eintritt eines substanziellen Schadens in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich seine Vermeidung nur noch als Zufall darstellt. 

 2. Bei Eintritt eines Schadens ist das vorausgehende Vorliegen einer konkreten Gefahr regelmäßig anzunehmen. 

 3. Die Urteilsgründe müssen aber auch bei Eintritt eines Schadens Feststellungen zum Unfallhergang, der gefahrenen Geschwindigkeit, zum Fahrverhalten und zum Schadensbild enthalten. 

 4. Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB setzt neben der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit voraus, dass die konkrete Gefährdung gerade durch diese hervorgerufen wird. Tatbestandlich sind nur diejenigen Fälle, in denen die Gefährdung bei einem ordnungsgemäßen Verhalten (zB bei einem Fahren im fahrtüchtigen Zustand) nicht eingetreten wäre. 

 5. Erforderlich ist die beweisunterlegte Feststellung eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs zwischen Alkoholisierung und Gefährdung, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrfehler zwingend Folge der Alkoholintoxikation ist, wenn es zu einem alltäglichen Unfallgeschehen kommt. 

OLG Köln Beschl. v. 16.11.2023 – III-1 ORs 139/23, BeckRS 2023, 39687

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