Vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird es teuer

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.06.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|1304 Aufrufe

Der BFH hat im Beschluss vom 15.5.2024 – IX S 14/24 entschieden, dass für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 I der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, der Auffangstreitwert von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag und aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßige abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten. Im Kontrast hierzu steht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, dort wird vielfach für ein derartiges Verfahren ein Streitwert von 500 EUR angesetzt.

 

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Eine völlig richtige Entscheidung. Der Arbeitsgerichtsbarkeit sind jene Anträge seit jeher ein Dorn im Auge, weshalb man den Streitwert auf 500 Euro gesetzt hat, damit es die Verfahren nicht mehr gibt. 

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