Cannabis im Straßenverkehr: Die 3,5 ng/ml-Neuregelung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1224 Aufrufe

Die 3,5 ng/ml-Grenze ist "durch"! Ich bin begeistert von unserer Regierung! Was wurde aber genau geändert?

Ich habe die wichtigsten Passagen der Neuregelungen einmal hier für die Blogleser ohne weitere Erläuterungen, damit man einmal schnell einen Überblick bekommt:

 

§ 24a StVG wird wie folgt geändert:

 

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Tetrahydrocannabinol-Grenzwert“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug

 führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“

 d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.

 bb) In Satz 2 wird das Wort „Blut“ durch das Wort „Blutserum“ ersetzt.

 cc) Satz 3 wird aufgehoben.

 

e) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:

 (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und

 1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder

 2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße

 bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der

 Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 

 

§ 24c StVG 
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor
Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz
Tetrahydrocannabinol steht.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2.
e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

 

 

 

An die vorstehenden Regelungen wurden auch §§ 25, 26 StVG angepasst, so dass ein Regelfahrverbot und neue Bußgeldsätze möglich wurden. Auch die FeV wurde inhaltlich angepasst und lieberaler im Sinne der Cannabisteillegalisierung gefasst.

Schließlich wurden noch BKat-Nrn. 241 ff. entsprechend angepasst/ergänzt. Gut gemacht!!!!

 

HIER DER LINK zu der Begründung des Gesetzentwurfes.

 

 

 

 

 

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