Nächste Pläne zur Änderung des KCanG: Streichung der Missbrauchsklausel bei Nutzhanf

von Prof. Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 12.07.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrechtAgrarrecht|1642 Aufrufe

Das ist schon rekordverdächtig: Kaum ist das KCanG in Kraft getreten (1.4.2024), ist es zum 1.7.2024 schon geändert worden (s. meinen Blog-Beitrag vom 26.6.2024). Jetzt ist die nächste Änderung in der Pipeline. Es liegt nämlich ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vor, wonach die sog. Missbrauchsklausel gestrichen und die damit verbundene Rechtsunsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf beseitigt werden soll. Zudem ist geplant, den Indoor-Anbau von Nutzhanf als neues Betätigungsfeld zuzulassen.

Nach der Missbrauchsklausel in § 1 Nr. 9 KCanG beim Umgang mit Cannabis (mit Ausnahme vom Anbau), die aus dem BtMG unverändert übernommen wurde, fällt Nutzhanf nur dann aus dem KCanG heraus, wenn der Verkehr damit – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Der 5. und 6. Strafsenat des BGH gehen davon aus, dass ein Missbrauch im Zusammenhang mit Nutzhanf möglich ist, weil Nutzhanf in Cannabisgebäck verarbeitet werden könne, bei dem beim Backen zusätzliches THC freigesetzt werde, das beim Konsum einen Cannabisrausch erzeugen könne (s. meinen Blog-Beitrag vom 13.10.2022). Damit ist der Verkauf von Nutzhanf an Konsumenten in der Regel strafbar als Handeltreiben mit Cannabis.

Diese Klausel soll nun gestrichen werden. Dazu heißt es in dem Gesetzentwurf:

Die Missbrauchsklausel ist daher zu streichen. Sie bringt auch für die Sicherheit von Lebensmitteln keinen zusätzlichen Mehrwert. Die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind ausreichend. Besonders zu nennen sind insoweit die Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (sog. Novel-Food-Verordnung). Zudem dürfen unsichere Lebensmittel nach dem nationalen Lebensmittelrecht nicht in den Verkehr gebracht werden.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

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