ArbG Suhl zu einer Probezeitkündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.09.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|574 Aufrufe

Das ArbG Suhl (Urteil vom 14.8.2024 - 6 Ca 96/24, BeckRS 2024, 23027) bietet Einblicke in die Praxis des Kündigungsrechts. Zu entscheiden war folgender Fall:

Der Kläger ist seit dem 1.8.2023 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Seine monatliche Bruttovergütung liegt beit 4.000,00 €. Am 12.1.2024 überreichte der Betriebsleiter Herr R. dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung vom 12.1.2024. Das Kündigungsschreiben enthält in der Kopfzeile Namen und Anschrift der Beklagten, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste den Namen der Beklagten ergänzt um die Bezeichnung "(ppa.: Txx Byy)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von Herrn Byy unter Verwendung eines Firmenstempels der "P. H. E. GmbH“. Die Kündigung wurde ausgesprochen zum 26.01.2024 und vorsorglich zum nächst zulässigen Termin.

Der Kläger wendet sich mit mehreren Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Das ArbG Suhl hat indessen die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

„Die Kündigung wurde innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen. Sie bedarf daher keiner weiteren Begründung. Das Arbeitsverhältnis begann unstreitig am 01.08.2023 und die Kündigung wurde dem Kläger persönlich überreicht am 12.01.2024. Die Berechnung der Wartezeit des § 1 Satz 1 KSchG bemisst sich ausschließlich nach dem Kalender und damit unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.

Die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Unstreitig wurde im Arbeitsvertrag eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Dies führt gemäß § 622 Abs. 3 BGB zu einer Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb dieser ersten 6 Monate. Die am 12.1.2024 zugegangenen Kündigung beendet daher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26.01.2024.

Der die Kündigung unterzeichnende Prokurist Txx Byy war als im Handelsregister eingetragene Prokurist zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.

Die Verwendung des Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“ macht die Kündigung nicht unwirksam. Als Aussteller der Kündigung ist über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld die Beklagte erkennbar. Diese Erkenntnis hatte auch der Kläger, da er seine Klage ausdrücklich "gegen die Kündigung durch die P. KG“ gerichtet hat. Zwar ist offensichtlich, dass der vom Prokuristen bei der Unterschriftsleistung verwendete Stempel der „P. H. E. GmbH“ im Zusammenhang mit der Kündigung der Beklagten falsch verwendet wurde. Eine Änderung in der Person des Ausstellers der Kündigung erfolgt nach Auffassung der Kammer hierdurch nicht. Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Kläger auch keine Zweifel daran, dass die Kündigung von der Beklagten stammen sollte und das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis beenden sollte.“

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Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community

An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:

Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)

Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)

KURZMELDUNGEN - Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)

Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)

Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in KatowicePolen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).

Sonderermittler

Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]

Einzelnachweise

  1.  Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).

  2.  Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024

In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.

Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?

Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin - 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter ...

Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?

Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin - 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter ...

Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community

Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

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