Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|98829 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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1738 Kommentare

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Zu einer verantwortungsvollen Berufsausübung gehört eben gerade, dass man sich der staatlichen Übermacht entgegenstellt und auf Recht und Gesetz beharrt, wenn man dazu nicht bereit ist, sollte man die Anwaltstätigkeit tatsächlich an den Nagel hängen. 

Aha, Sie meinen also, das BVerfG und der BayVerfGH gehören zur dunklen Seite der Macht, die "Recht und Gesetz" negiert, bzw. bekämpft? Es wird ja immer schöner mit Ihnen. Wer sind Sie? Woher nehmen Sie das Recht, solche Urteile zu fällen? Wenn Sie beruflichen Selbstmord begehen wollen, dann tun Sie das; ist Ihr gutes Recht. Aber verschonen Sie die anderen und schieben Sie Ihre persönliche Entscheidung nicht auf irgendwelche dunklen Mächte, die Ihre angeblich so exorbitant-brillanten Einfälle einfach nicht verstehen wollen!

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Ich meine in der Tat, dass das BVerfG und der BayVerfGH in diesem Fall  Recht und Gesetz negieren mit einer sehr einfachen, sehr durchschaubaren Motivation: Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. 

Krähen, Enten und Idioten. Diese drei Säulen Ihrer juristischen Weltsicht sind in jeder Hinsicht ärmlich.

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Wenn Sie die bisher knapp 170 Kommentare in dieser Angelegenheit gelesen hätten, hätten Sie festgestellt, dass sich meine juristische Weltsicht durchaus ein klein wenig komplexer gestaltet. 

Ihre Weltsicht  (und die zumeist von Ihnen verfassten Kommentare mit Verweisen auf Ihr Profil, Doppelposts,  zum Thema nicht gehördenen Übersichten über die Aktenzeichen der von Ihnen betriebenen Verfahren nebst Auszügen aus Ihren Schriftsatztsunamis) gestaltet sich weitgehend selbstreferentiell.

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Und weil alles nur selbstreferentiell ist, habe ich mir einen dezenten Hinweis erlaubt: Mein Aufsatz war seinerzeit exakt am 1. Februar 2016 ins Netz gestellt worden. Der Meyer-Goßner/Schmitt erscheint jedes Jahr zuverlässig im März oder April. Mein Aufsatz hat es seinerzeit „auf den letzten Drücker“ in die 59. Auflage 2016 geschafft. Seitdem findet sich am Ende der Rn. 1 zu § 173 StPO der Satz:

„Für eine entspr Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts Würdinger HRRS 16, 29.“

Wenn Fischer (wertfrei) berichtet, dass Sie so etwas vertreten, bedeutet das keine Zustimmung.

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Meyer-Goßner/Schmitt berichten das. Sind Sie der Meinung, dass Meyer-Goßner/Schmitt über genau das vorrangig berichten werden, was sie für am absurdesten halten?

Auf solche Kaffeesatzleserei will ich mich nicht einlassen. Ich halte mich lieber an den Wortlaut. Und der besagt eben nicht, dass Meyer-Goßner/Schmitt Ihrer Meinung sind.

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Meyer-Goßner/Schmitt schreiben also in ihren angesehenen Standardkommentar genau das rein, was Meyer-Goßner/Schmitt selbst für totalen Quatsch halten, wollen Sie sagen?

Ach Herr Würdinger,

es scheint, als müsste man Ihnen trotz zweier Staatsexamina noch (immer) die Grundlagen erklären:

Ein Gesetzeskommentar soll vor allem in den Literaturangaben die aktuellen Meinungsstand wiedergeben. Die reine Wiedergabe eines solchen Meinungsstands ist erkennbar keine Wiedergabe der Meinung des Autors.

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Es ist doch ganz einfach so: Anonyme Gäste, die sich in diesem Forum zu Wort melden, tun gern so, als sei meine Rechtsmeinung, auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, Verwaltungsprozessrecht anzuwenden, vollends absurd und keiner weiteren Diskussion würdig. Und genau an dieser Stelle spielt es durchaus eine sehr große Rolle, dass  
meine Rechtsmeinung, auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, Verwaltungsprozessrecht anzuwenden offenbar alles andere als absurd ist, sonst wäre diese meine Rechtsmeinung nicht in dem führenden Standardkommentar schon seit der 59. Auflage von 2016 wiedergegeben.   

Und genau an dieser Stelle spielt es durchaus eine sehr große Rolle, dass meine Rechtsmeinung...offenbar alles andere als absurd ist, sonst wäre diese meine Rechtsmeinung nicht in dem führenden Standardkommentar schon seit der 59. Auflage von 2016 wiedergegeben

Diese Kommentatoren wußten ja auch nicht, dass Ihre "Rechtsmeinung" nicht auf ernsthaftem juristischen Erkenntnisinteresse beruht, sondern auf Ihrem querulatorischen Impetus, einen hochnotpeinlichen juristischen Anfängerfehler (vgl. VerfGH München, Entsch. v. 17.11.2015 - Vf 32-VI/15) durch weit hergeholten (absurden) Konstruktionismus auszubügeln und aus einem simplen Anfängerfehler verfassungsrechtliche Ansprüche zugunsten unterstdurchschnittlicher juristischer Kenntnisse herzuleiten.

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Wozu lassen Sie den offensichtlichen Unsinn stehen?

Der einzige Teil der Justiz, für den die VwGO gilt, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Bereich des Strafprozesses gilt die StPO. Unsinn bleibt Unsinn, auch wenn der Unsinn in einem Kommentar erwähnt wird oder hier zum x-ten Mal breitgetreten wird.

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Die Strafsenate der Oberlandesgerichte wenden bereits Verwaltungsprozessrecht in einem verwandten Verfahren an, vielleicht ohne es zu wissen:

XXI. Ähnlichkeit zum Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG

Es gibt noch einen weiteren Hinweis darauf, dass es richtig ist, auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anzuwenden: Überprüft das OLG einen Justizverwaltungsakt, richtet sich das Verfahren des Strafsenats des OLG nach den §§ 23 ff EGGVG. Die §§ 23 ff EGGVG sind nichts anderes als eine Kurzfassung der VwGO.[83]

Wendet also das OLG auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht an, wendet das OLG nur ein Verfahren an, das ihm von der Überprüfung von Justizverwaltungsakten her bereits geläufig ist.

In der "Bescheidung einer Strafanzeige" liegt aber eine "Prozesshandlung", bei Untätigkeit entsprechend deren Unterlassung. Der Hinweis auf Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG und deren - von Ihnen behaupteter - Ähnlichkeit erscheint mir jedenfalls nicht überzeugend, denn eine Prozesshandlung der Justizbehörde ist eben strikt von Justizverwaltungsakten zu trennen.

Auszug aus OLG Hamm Beschluss vom 8.3.2007 - 1 VAs 14/07:

"Um einen solchen Justizverwaltungsakt handelt es sich indessen nicht bei der Bescheidung einer Strafanzeige. Vielmehr ist darin nach einhelliger Rechtsprechung, die auch durch die von dem Betroffenen behauptete und nicht näher belegte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht nicht in Frage gestellt wird, eine sogenannte Prozesshandlung der Staatsanwaltschaft zu sehen, die den besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 172 ff. StPO unterliegt und einer Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen ist. Weder die Einstellung des mit der Strafanzeige beantragten Ermittlungsverfahrens, das Absehen von einem Einschreiten noch der Vorwurf zögerlicher Bearbeitung einer Strafanzeige oder die Nichtbescheidung einer Strafanzeige unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 9)."

Quelle: https://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/466.htm

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Ich sehe keinen Widerspruch zu dem, was ich schreibe: Es handelt sich um verwandte Verfahren, nicht um das identische Verfahren. 

Die §§ 23 ff EGGVG sind nichts anderes als eine Kurzfassung der VwGO.[83]

§ 23 EGGVG sind keine Kurzfassung der VwGO, sondern wurden ausdrücklich ausgegliedert und gelten nur für Justizverwaltungsakte, nicht für das Klageerzwingungsverfahren. Sie bringen aber auch wirklich alles durcheinander, was sich irgendwie durcheinanderbringen läßt und machen einen völlig ungenießbaren und unanwendbaren Einheitsbrei daraus. Die Oberlandesgericht wissen sehr wohl, was sie tun. So blöde, wie Sie offenbar meinen, ist man dort gar nicht. Aus Ihrer Literaturstelle [83] ergibt sich auch überhaupt nichts für Ihre Meinung, wie immer, wenn Sie etwas "zitieren". Sie begründen und zitieren so wild durcheinander, dass einem schlecht würde, wenn man an Ihre wilden Achterbahnfahrten nicht bereits nolens volens so gewöhnt wäre, wie an die verschiedenen zusammengerührten Plastikinseln in den Weltmeeren...

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Die §§ 23 ff EGGVG sind eine Kurzfassung der VwGO.

Das ist Verwaltungsprozessrecht, nichts anderes. 

Das ist kein Verwaltungsprozessrecht, weil es nicht in der VwGO steht, nichts anderes. Insbes. ist es auch kein Klageerzwingungsprozessrecht. Man bediene sich immer der einschlägigen Prozessordnung!

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Wenn man ganz genau formuliert, ist es der Sache nach Verwaltungsprozessrecht, um auch diesen "Einwand" auszuräumen. 

...ist es der Sache nach Verwaltungsprozessrecht...

...und zwar in der gleichen Art, wie ein Osterhase "der Sache nach" ein Weihnachtsmann ist. Sie reden unentwegt Unsinn.

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Die Strafsenate der Oberlandesgerichte wenden bereits Verwaltungsprozessrecht in einem verwandten Verfahren an, deswegen sollte die "Umstellung" auf die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, den Strafsenaten an den Oberlandesgerichten auch nicht weiter schwerfallen:

XXI. Ähnlichkeit zum Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG

Es gibt noch einen weiteren Hinweis darauf, dass es richtig ist, auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anzuwenden: Überprüft das OLG einen Justizverwaltungsakt, richtet sich das Verfahren des Strafsenats des OLG nach den §§ 23 ff EGGVG. Die §§ 23 ff EGGVG sind nichts anderes als eine Kurzfassung der VwGO.[83]

Wendet also das OLG auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht an, wendet das OLG nur ein Verfahren an, das ihm von der Überprüfung von Justizverwaltungsakten her bereits geläufig ist.

Es gibt bei den §§ 23 ff EGGVG die Verfahrensarten

Das ist der Sache nach Verwaltungsprozessrecht, nichts anderes. 

...deswegen sollte die "Umstellung" auf die Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, den Strafsenaten an den Oberlandesgerichten auch nicht weiter schwerfallen.

Natürlich würde das den intelligenten Juristen nicht schwerfallen; sie könnten auch das Recht des Staates Kalifornien der der Ukraine anwenden. Nur ist das alles gesetzlich nicht vorgesehen oder es ist sogar als "Rechtsbeugung" verboten  und strafbar. Muß man das wirklich einem Juristen erläutern?

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Naja, Sie können ja die drei Berufsrichter eines OLG-Strafsenats wegen Rechtsbeugung anzeigen, sobald ein OLG zum ersten Mal so verfährt.  

Das ist z.B. der Untätigkeitsantrag:

Wiederum parallel zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sieht § 27 EGGVG einen Untätigkeitsantrag für den Fall vor, dass die durch den Bürger angerufene Justiz- oder Vollzugsbehörde über einen Antrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. In besonderen Fällen soll der Antrag auch vor Ablauf dieser Frist möglich sein (§ 27 Abs. 1 S. 2 EGGVG).

Der Untätigkeitsantrag kann jedoch nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit Stellen des Antrags auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden (§ 27 Abs. 3 EGGVG).

"parallel zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sieht § 27 EGGVG einen Untätigkeitsantrag" vor

Das gilt aber - für den geübten Leser ganz offensichtlich - nicht für das Klageerzwingungsverfahren, das das Gegenteil bestimmt, wenn man des Gesetzelesens mächtig ist.

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Wenn Sie die bisher knapp 220 Kommentare auch nur ansatzweise gelesen und verstanden hätten, wüssten Sie, dass Ihr "Einwand" unzutreffend ist. 

Für jemand, der frisch, fromm, fröhlich, frei einfach so und bar jeder Kenntnis drauflos klagt, ohne vorher einmal einen Blick in die einschlägige Prozessordnung geworfen und dort auf Anhieb die zwingende Vorschaltbeschwerde gefunden zu haben, mag das zutreffen. Für jemand, der Gesetze lesen kann, ist mein Einwand keineswegs unzutreffend...

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Die  sog. "Vorschaltbeschwerde" ist entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht, zudem: Schauen Sie sich mal die ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO an: Den Rechtsbehelf zu der vorgesetzten Behörde kann man sich sparen, wenn er keinerlei Aussicht auf Erfolg verspricht. So liegen die Dinge hier: Auch die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren. Und das mit dem "Krähenprinzip" hatten wir ja schon.   

Die Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. 

Vgl. hierzu z.B. https://juraeinmaleins.de/entbehrlichkeit-des-vorverfahrens-widerspruchv...

Wie kann man als Volljurist nur einen derartigen Unsinn verzapfen, und dann auch noch mehrfach gleichlautend hintereinander? Jeder Student oder junge Jurist, der hier mitliest, sei dringend davor gewarnt, jemals eine Äußerung Würdingers anzuwenden oder zu zitieren. Die Vorschaltbeschwerde ist keineswegs entbehrlich, sondern lt. Gesetzestext ("Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen", § 172 Abs. 2 StPO) zwingend ("Sodann muss die so genannte Vorschaltbeschwerde, also die Beschwerde gegen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft (§ 172 Abs. 1 S. 1 StPO) erfolglos eingelegt worden sein", Krumm, Ganz schön schwer! - Der Klageerzwingungsantrag in der Praxis, NJ 2016, 241). Auch das Rechtswegsystem der einzelnen Prozeßordnungen ist nicht wegen des von Würdingers immer wieder populistisch ins Spel gebrachten angeblichen "Krähensystems" obsolet geworden. Man muß auch nach wie vor den Rechtsweg einhalten und ausschöpfen, wenn man vor einem Verfassungsregricht erfogreich sein will (vgl. Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, Rdnr. 745 ff.). Würdinger ist schlicht und einfach ein juristisches No-Go!

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In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.1 Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre.

Sie reden Unsinn! Was im Gesetz steht, kann ein komischer Würdinger nicht wegdiskutieren. Lesen Sie doch einfach mal Buchstabe für Buchstabe § 172 Abs. 2 StPO und lassen Sie sich die einzelnen Zeichen, Wörter und Sätze auf der Zunge zergehen! Und selbst in der (nicht anwendbaren) VwGO ist die angebliche Entbehrlichkeit des Vorverfahrens aus guten Gründen höchst umstritten, wobei der Gesetzestext und -Zusammenhang dort ganz anders lautet.

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In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.1 Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre.

Im Klgeerzwingungsverfahren geht das eben eindeutig nicht. Nach § 172 Abs. 2 StPO kann nur "gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft" gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Wenn es keinen ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft gibt, gibt es also gar keine gerichtliche Entscheidung! Es ist wie bei der Abtreibung: Vor einer Schwangerschaft kann auch nicht abgetrieben werden; eine Schwangerschaft ist dabei nicht "entbehrlich". Von "Entbehrlichkeit" also keine Spur! Kapieren Sie das wirklich nicht? So sehen auch die einschlägigen Formularbücher aus, vgl. Bockemühl/Plöd., Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, F1 102, wenn man einen Blick dorthinein riskieren würde...

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Das Formularbuch Bockemühl/Plöd., Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, F1 102 ist in diesem Punkt nicht auf dem aktuellen Stand der Diskussion. 

Und das Gesetz ist nach Ihrer Ansicht wohl auch "nicht auf dem aktuellen Stand der Diskussion". Würdinger, es ist eine Qual mit Ihnen zu diskutieren! Ihnen geht alles ab, was ernsthafte juristische Diskussion ausmacht.

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Das Gesetz stammt noch aus Kaisers Zeiten:

In der ursprünglichen Fassung der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 war das Verfahren, das heute in den §§ 172 ff StPO geregelt ist, noch inhaltsgleich in den §§ 170 ff der Strafprozessordnung i.d.F. vom 1. Februar 1877 geregelt. § 170 StPO i.d.F. vom 1. Februar 1877 lautete:[54]

"Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen. Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig."

Das Gesetz stammt noch aus Kaisers Zeiten...

Ja, und? Aber es ist eben Gesetz! Und an Gesetze hat man sich zu halten, auch wenn man Würdinger heißt und Organ der Rechtspflege ist. Das ist die Grundlage eines Rechtsstaats. Auch das BGB stammt aus jener Zeit. Wenigstens scheint Würdinger nunmehr aber zuzugeben, dass die Vorschaltbeschwerde nach dem Gesetz eben nicht "entbehrlich" ist...

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Die  sog. "Vorschaltbeschwerde" ist entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht, zudem: Schauen Sie sich mal die ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO an: Den Rechtsbehelf zu der vorgesetzten Behörde kann man sich sparen, wenn er keinerlei Aussicht auf Erfolg verspricht. So liegen die Dinge hier: Auch die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren. Und das mit dem "Krähenprinzip" hatten wir ja schon.   

Die Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. 

Vgl. hierzu z.B. https://juraeinmaleins.de/entbehrlichkeit-des-vorverfahrens-widerspruchv...

Mit einem Menschen ("Jurist" mag man ihn gar nicht nennen), dem das Gesetz nichts bedeutet, kann man nicht über Juristerei diskutieren. Da fehlen schlicht und einfach die Grundlagen.

Man sollte der sich im Kreise drehenden Qual wirklich ein gnädiges Ende bereiten und an das Folterverbot erinnern!

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Naja, also wer sich hier nicht an Recht und Gesetz hält, ist schlicht und ergreifend die Münchner Justiz. 

Wer ohne Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 bzw. § 152 Abs. 2 StPO und ohne Beschwerdebescheid eine gerichtliche Entscheidung beantragt, braucht sich wahrlich nicht darüber zu beschweren, dass die Münchner Justiz "sich hier nicht an Recht und Gesetz hält". Ich fasse es nicht. Es gab wohl selten einen so offenkundig unzulässigen Klageerzwingungsantrag und eine so unzulässige Verfassungsbeschwerde wie die Ihren. Eigentlich sollte man Ihnen die Examina und die Anwaltszulassung aberkennen...

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Die  sog. "Vorschaltbeschwerde" ist entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht, zudem: Schauen Sie sich mal die ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO an: Den Rechtsbehelf zu der vorgesetzten Behörde kann man sich sparen, wenn er keinerlei Aussicht auf Erfolg verspricht. So liegen die Dinge hier: Auch die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren. Und das mit dem "Krähenprinzip" hatten wir ja schon.   

Die Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. 

Vgl. hierzu z.B. https://juraeinmaleins.de/entbehrlichkeit-des-vorverfahrens-widerspruchv...

Schlagen Sie nach bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 68, Rn. 16 ff., 22 ff..

Es ist wirklich erstaunlich, in welchem Umfang Herr Würdinger in diesem Forum Gelegenheit erhält, den offenkundigen Unsinn wieder und wieder breitzutreten...

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Es ist doch ganz einfach so: Irgendwelche Leute, die sich in diesem Forum zu Wort melden, tun gern so, als sei meine Rechtsmeinung, auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, Verwaltungsprozessrecht anzuwenden, vollends absurd und keiner weiteren Diskussion würdig. Und genau an dieser Stelle spielt es durchaus eine sehr große Rolle, dass meine Rechtsmeinung, auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV, Verwaltungsprozessrecht anzuwenden offenbar alles andere als absurd ist, sonst wäre diese meine Rechtsmeinung nicht in dem führenden Standardkommentar schon seit der 59. Auflage von 2016 wiedergegeben.   

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