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Meine Kommentare
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Ein sehr wichtiger Beitrag Erwin Bixlers zur Komplotthypothese
http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html
Hieraus:
"... Man könnte es mit dem Freispruch bewenden lassen. - Wenn in der 2014er Hauptverhandlung nicht auch behauptet worden wäre: "Die unserem Mandanten zur Last gelegten Handlungen [eigene Anmerkung: Gemeint sind die Sachbeschädigungen.] sind erfunden und konstruiert. Das Ziel dieses Konstrukts ist bekannt. Es ging darum, den früheren Ehemann von Frau Mollath zu psychiatrisieren" (Rechtsanwalt Johannes Rauwald in seinem Plädoyer - siehe HV-Mitschrift vom 8.8.2014 Seite 182)."
Diese Behauptungen Rauwalds fanden kaum ein Echo, jedenfalls nicht bei diesem bayerischen Gericht - was sicherlich ausschließlich der geheiligten Strafprozessordnung geschuldet ist;-) Niemand fragte nach den Erfindern und Konstrukteuren des von Rechtsanwalt Rauwald behaupteten Konstrukts.
Das ist umso bedauerlicher, als nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass selbst das bayerische Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und des Belastungseifers der Hauptbelastungszeugin zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den merkwürdigen Vorgängen um den Tatvorwurf Sachbeschädigungen wenigstens ein wenig Aufmerksamkeit geschenkt hätte.
Auf dieser Website werde ich den Ausführungen Johannes Rauwalds ein Echo verschaffen. Indem ich die Konstruktion des Tatvorwurfs Sachbeschädigungen (SB) nach und nach so minutiös wie mit meinen Quellen möglich darlege. ..."
Mit Belegen zum Anklicken (danke).
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Ein VORLÄUFIGES Endergebnis Glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel im Urteil des LG Regensburg
Nachdem das LG seine zentralen und grundlegenden Begriffe - hier glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel - weder direkt noch durch Verweis erklärt, kann die Bedeutung dieser Begriffe nur durch Textanalyse der impliziten Verwendungen erschlossen werden. Es muss also auch interpretiert und gedeutet werden. Das ist in meiner Analyse vollständig transparent, prüf- und kontrollierbar erfolgt und wird mit ziemlich technischem Link-Komfort nach Abschluss der Kontrollen veröffentlicht. Zusammenfassung zu verschiedenen wichtigen Themen - z.B. Zirkelschluss bei der A und O Beweisfrage - werden nach und nach mitgeteilt.
Um das Gesamtergebnis auf einer einzigen Seite komplett übersichtlich darzustellen, sozusagen eine vollständige "Gesamtschau" - und um Linkkonfusionen zu vermeiden - wurden alle Textstellen von 1 bis 173 mit folgendem Format erfasst: zzz: zzzz. Links steht die Nummer der Textstelle, auf die per Link zugegriffen werden kann. Rechts stehen die in den Textstellen gesuchten Kriterien und deren Kommentierung, auf die ebenfalls per Link zugegriffen werden kann. Die 1. Stelle in Zzzz enthält eine 0, wenn keine direkte Erklärung des Begriffs oder ein Verweis gegeben oder eine 1, wenn eine solche gegeben wurde. Die 2. Stelle in zZzz enthält eine Zahl, die angibt wie viele mutmaßliche implizite Kriterien an der Textstelle gefunden wurden, eine 0, wenn keine gefunden wurde. Die 3. Stelle in zzZz enthält eine Zahl, ob oder wie viele Ausprägungskriterien angegeben wurden, damit man sagen kann, das Kriterium ist erfüllt (in ICD/DSM verlangt man meist 4 von 6, 5 von 8 oder 6 von 9 Kriterien für eine Diagnose), falls hierzu keine Informationen geben werden oder erschließbar sind, wird 0 eingetragen, hier durchweg 0, also 173x . Die 4. Stelle schließlich in zzzZ gibt an ob und wie viele Methoden der Erfassung und Bewertung angeben wurden, denn manchmal führen bekanntlich viele Wege nach Rom.
Die impliziten LG-Kriterien wurden Textstelle für Textstelle von 1-173 nacheinander erfasst. Hierdurch kam es natürlich zu Überschneidungen und Mehrfacherfassungen, die manchmal auch widersprüchlich anmuten. So taucht z.B. kein Motiv für Falschbeschuldigung bei glaubhaft (gh18), glaubwürdig (gw2), überzeugend (ue10) und bei kein(e) Zweifel (kz12) auf. Motive zeigen sich meist nicht in Aussagen und gehören daher gewöhnlich zur Glaubwürdigkeit (Personenmerkmal) und nicht zur Glaubhaftigkeit (Aussagemerkmal). Abweichungen von Angaben gehören hingegen zur Glaubhaftigkeit und nicht zur Glaubwürdigkeit (dieser Fehler könnte auf den BGH zurückgehen). In den Text- Fundstellen wurde zunächst nach Kriterien für glaubhaft (1-83), dann für glaubwürdig (84-116), sodann für überzeugend (117-152) und letztlich für kein(e) Zweifel (153-173) gesucht. Auch wenn in Textstellen von 1-83 die Worte glaubwürdig, überzeugend oder kein(e) Zweifel vorkommen, so werden hier doch nur Kriterien für glaubhaft erfasst; 84-116 dann glaubwürdig, 117-152 überzeugend, 153-173 keine(e) Zweifel. Kommen also alle vier Worte in einer Textstelle vor, so taucht diese Textstelle in der Auswertung auch vier mal auf.
Untersuchungsbasis
Die Auswertung erfolgt aus allgemeiner Sicht, also der Perspektive des gesunden Menschenverstandes, viel mehr aber noch aus allgemein wissenschafts-methodologischer und nicht aus primär aussagepsychologischer Sicht, wobei aber natürlich aussagepsychologische Kenntnisse nützlich sind und auch genutzt und mitgeteilt werden.
Bei 27,2% der Textstellen (47 von 173) war unklar, ob ein Kriterium vorliegt oder zu welcher Kategorie es gehört (Doppelzuordnung). Falsche Zuordnungen wurden erfasst und gezählt und auch so (falsch) eingeordnet. Dies wurde bei den jeweiligen Kriterien mit einem "?" gekennzeichnet. Das war besonders oft bei "überzeugend" und bei "kein(e) Zweifel" der Fall.
Wichtig ist, dass erfasst wurde, was aus den Formulierungen des LG als Kriterium interpretiert werden konnte, und nicht, ob das aus wissenschafts-methodologischer oder aussagepsychologischer Sicht nachvollziehbar und akzeptierbar war. Das wird in den Bemerkungen und Kommentaren erörtert und noch gesondert ausgearbeitet und mitgeteilt.
un/glaubhaft: 0% - 50.6% - 0% - 6%
Der Ausdruck un/glaubhaft wurde in 83 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 83, also 0% . In 42 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium des LG interpretiert werden, das sind 50.6%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 83. In 5 Textstellen von 83, das sind 6%, fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. 4 von 83 Textstellen, 4.8%, waren unklar hinsichtlich der Zuordnung oder ob überhaupot ein Kriterium vorliegt.
un(glaubwürdig 0% - 78.8% - 0% - 12,1%
Der Ausdruck un/glaubwürdig wurde in 33 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 33, also 0% . In 26 von 33 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 78.8%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 33. In 4 Textstellen von 33, das sind 12.1% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. 3 von 33Textstellen, 9.1%, waren unklar
überzeugend 0% - 19,4% - 0% - 5,6%
Der Ausdruck überzeugend wurde in 36 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 36, also 0% . In 7 von 36 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 19.4%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 36. In 2 Textstellen von 36, das sind 5,6% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Viele Textstellen, 72.2% waren unklar in der Weise, dass ich sie nicht positiv berücksichtigt habe. Beispiel S. 12f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin Böh bestätigt. ..."
kein(e) Zweifel 0% - 28,6% - 0% - 33,3%
Der Ausdruck kein(e) Zweifel wurde in 21 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 21, also 0% . In 6 von 21 Textstellen konnte mindestens ein 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 28,6%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 21. In 7 Textstellen von 21, das sind 33,3% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Bei 14 von 21 Textstellen, 66,7%, war unklar, ob oder welche Kriterien zur Qualifizierung keine Zweifel führen. Beispiel S. 14: "2. ) e.)).
In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
Eines der wichtigsten Ergebnisse möchte ich unter folgendem Titel mitteilen:
Die Meinungs-Regel in richterlichen Entscheidungen
In vielen Textstellen fehlt jegliche inhaltliche Begründung für Bewertungen von glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel. D.h. etwas ist glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend oder hinterlässt kein(e) Zweifel, weil die Kammer das meint. Praktisch ausgedrückt macht die Kammer einen Sachverhalt zu einem glaubhaften, glaubwürdigen, überzeugenden oder kein(e) Zweifel hinterlassenden, indem sie ihm einfach das entsprechende Wort anheftet. Freie Beweiswürdigung entartet dann in freies Meinen. Damit bleiben viele Bekundungen von glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend oder hinterlässt kein(e) Zweifel methodologisch betrachtet unbegründete, bloße Behauptungen. Das erinnert mich fatal an meine Ergebnisse zu forensisch-psychiatrischen Gutachten, in denen sehr oft die Zuordnung von Symptomen, Syndromen, Befunden, Diagnosen und deren Wirkungen auf die Tathandlungen auf bloßem Meinen beruhte. Das liefert eine Erklärungs-Hypothese, weshalb sich vielleicht forensische Psychiatrie und Gerichte so gut verstehen: da haben sich zwei Meinungskulturen gefunden. Mit wissenschaftlicher Methodologie hat das allerdings nichts zu tun.
Anmerkung1: Hier geht es nicht um "Erbsenzählen", auch nicht um Knallerbsen, sondern um methodologisch-begriffliche Granaten, Bomben und Streubomben mit ganz üblen Auswirkungen im begrifflich verwüsteten zentralen Minengebiet der Beweismethodik in juristischen Entscheidungen.
Anmerkung2: In der Veröffentlichung gibt es einen Abschnitt, der die drei Methoden beschreibt, mit der ich meine Befangenheit als Mitglied des erweiterten Mollath-Unterstützerkreises kontrolliert habe, damit sie in diese Analyse nicht wirken kann oder minimiert wird.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Und mit dem Richterverein angelegt ... Respekt
Ich schließe mich an. Vielleicht sollte man aber auch Dr. Schlötterer nicht vergessen, der gehört sicher auch zu den Mutigen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Unterschied Glaubwürdig, keine Zweifel an Glaubwürdigkeit, überzeugende ...?
Frage an die JuristInnen: macht es einen Unterschied - und falls, welchen - ob man jemandem Glaubwürdigkeit zuspricht oder ob man sagt, man habe keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit oder ob man von überzeugender Glaubwürdigkeit spricht oder sind die Formulierungen synonym?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
LG hat unsichere und unklare Vortstellungen von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit
Das steht für mich beweisbar sicher fest. Ich habe jetzt über 100 von 173 Textstellen analysiert und ausgewertet und kann als erste fundierte Ergebnis-Prognose abgeben: Die schriftliche Urteilsbegründung zeigt aus allgemeiner wissenschafts-methodologischer Sicht mehr Fehler, Mängel, Schwächen, Ungereimtheiten und schwere Unklarheiten als ein Mensch Knochen hat. Hierzu ein
Beispiel: Begriffswirren Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit:
S. 47.2 (Hervorhebung RS):
Abweichungen von Aussagen gehören zum Thema In/Konstanz und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht zur Glaubwürdigkeit der Person. Dass es um Aussagen bzw. um Angaben geht, geht zweifach aus dem Text hervor (hervorgehoben), ergibt sich aber auch zwingend aus dem Sachverhalt.
Obwohl das LG deutlich macht, dass es kundig den Unterschied Glaubhaftigkeit (Aussagemerkmal) und Glaubwürdigkeit (Personenmerkmal) kennt, siehe bitte S. 45, 49 und S. 57, bringt es mehrfach die beiden Begriffe durcheinander. Damit beweist das Gericht, dass es über keine sichere Handhabung und womöglich auch keine wirklich sichere Kenntnis dieser beiden Begriffe verfügt. Ob das als Revisionsgrund gelten kann, kann ich natürlich nicht sagen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zur Rezension des Strate-Buches von Thomas Fischer kaum Beiträge: Schockstarre?
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
hier wäre natürlich auch eine Äußerung von Ihnen interessant.
Guten Abend
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zusätzliche Erfassungen (139) von Beweisbegriffen für ergänzende Studien
Bei der Auswertung der 173 Fundstellen rund um das Thema Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit - im Moment 83 analysiert, ausgewertet und kommentiert - sind noch einige weitere Begriffe aufgetaucht, die bei der Interpetation hilfreich sein können und deshalb dokumentiert wurden:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS04_GlaubHW.htm#Zus%C3%A4...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
"besonders vorsichtige/kritische Beweiswürdigung" - das ist also der Punkt
Danke. Falls der BGH also meint, diese "besonders vorsichtige/kritische Beweiswürdigung" sei nicht erfolgt, wäre das dann ein Revisionsgrund? Oder kann er das gar nicht meinen, weil das nicht Gegenstand seiner Revisionsprüfung ist?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Die Zeugin nicht vorzuladen war sicher ein schwerer Fehler
Ich finde Ihre rechtliche Argumentation sehr überzeugend. Die Zeugin angesichts Aussage-gegen-Aussage nicht vorzuladen war sicher aus meiner Laiensicht ein schwerer Fehler. Wie sieht denn Prof. Müller das? Ein Revisionsgrund?
Abgesehen davon sieht es nach meinen ersten Ergebnissen nicht so toll aus für das LG. Der maximal mögliche Score geht von 0 bis 692 (173x4). Bei den ersten 20 sehe ich einen Anteil von 14 von 80, also 14x1 und 66x0. Beim Kriterium 1 werden es wohl 173 Nullen werden. Teilweise fallen mir völlig absurde und auf den Kopf gestellte "Begründungen" auf, wenn das LG etwa ausführt, dass die Abweichung von der eidlichen Aussage bei Sim keine Zweifel begründe. Die toppen ja noch die Augsburger StA.
Dem kann ich mch nuir anschließen. Zum konstruktiven Grübeln verweis ich mal auf die frisch platzierte Justizia-Loreley:
http://www.sgipt.org/politpsy/recht/KapRech0.htm
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Heute vor 10 Jahren und 246 Tagen wurde die "Spezialbehandlung" eingerichtet
Die Spezialbehandlung für Ulvi Kulac im BKH Bayreuth begann an einem Mittwoch. Nach Auskunft der "Klinik" am 21.4.2004. Das sind heute, Heiligabend 2014, 10 Jahre und 246 Tage "Spezialbehandlung".
Ulvi Kulac darf am Heiligabend nicht zu seinen Eltern, weil nach Auskunft Dr. Leipzigers, so Gudrun Rödel, die Betreuerin, dies sein "Therapiestand nicht zulässt."
Seit Ulvi Kulac vom Mordvorwurf frei gesprochen wurde, scheint er in den Augen Dr. Leipzigers und der Bayreuther Forensik anscheinend an Gefährlichkeit gewonnen zu haben, so dass offenbar die Behandlungskompetenz abgenommen hat.
Da fragt sich vielleicht der eine oder andere schon, hat das etwas mit Macht, Geld oder Revanche zu tun? Und mancher denkt auch daran, dass Schadensersatzansprüche im Raum stehen könnten, während anderen durch den Kopf geht, dass ein "63er" der Anstalt ca. 100.000 im Jahr bringt.
Grundinformation Ulvi Kulacs Behandlung im BKH Bayreuth finden Sie hier:
http://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/BZK-Freilassung/UK_frei.htm
Die Zusammenfassung Methodenkritische Analyse des Gutachtens von Dr. Blocher vom 3.9.2014 über die Freilassung von Ulvi Kulac ist hier:
http://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/BZK-Freilassung/MKA_BGA.htm
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