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Meine Kommentare
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Es sollte mich sehr wundern, wenn diese Worte mit klaren Begriffen gefüllt sind. Aber vielleicht teilen Sie Ihre Quellen zu den Bedeutungen einfach mit und was Sie damit argumentativ bezwecken wollen. Das könnte die Kommunikation vereinfachen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Aussagepsychologie, Aussagemethodologie und das Loreley-Prinzip im Recht
Aus manchen Beiträgen schließe ich, dass ich Folgendes noch nicht richtig vermitteln konnte: Als ich merkte, dass das LG Regensburg zwar die aussagenpsychologisch bekannten Schlüsseelworte verwendet, aber nicht deren Begriffe, deren Bedeutung im LG-Urteil dunkel und unklar bleiben, habe ich meine Terminologie diesem Umstand angepasst hier* und ausgeführt:
"Teil 1: Aussagemethodologische Argumentation
Wichtige Begriffe im Urteil sind z.B: Aussage, Aussagequalität, Aussagevalidität, Gesamtschau, Konstanz, Kerngeschehen, Randgeschehen, Stimmigkeit u.a. Was das Gericht genau darunter versteht, ist unbekannt oder muss mühsam gesucht werden, z.B. die Bestimmung des Kerngeschehens (S. 43, S. 61; abweichend S. 48), wie ich belege. Da die Worte zugleich in der Aussagepsychologie eine grundlegende Rolle spielen, möglicherweise aber nicht die Begriffe, die von diesen Worten "bekleidet" werden, habe ich die Terminologie geändert und spreche jetzt nicht mehr von aussagepsychologischer, sondern aussagemethodologischer Argumentation. Aussagemethodologie bedeutet hier die allgemeine Methodenlehre von den Aussagen, womit sich viele Wissenschaften befassen: Germanistik, JuristInnen, Kommunikationswissenschaftl, Linguistik und SprachwissenschaftlerInnen, Logik, Methodologie, Philosophie, Psychologie, Psychopathologie (die kein Reservat der Psychiatrie ist), PsychiaterInnen, Wissenschaftstheorie.
Terminologisch schlage ich zur eindeutigen Kennzeichnung vor, von rechtlicher Aussagemethodologie zu sprechen."
Füe die Rechtswissenschaft und die Rechtssprechung gilt offenbar das Loreley-Prinzip: ich weiß nicht, was soll es bedeuten. Allein das kann niemals wohlverstandenes Recht sein, sondern das gehört in die Metaphysik weit vor der Aufklärung. Mit Rationalität, Methodik, Wissenschaft oder dem gesunden Menschenverstand hat solcherart Worthülsen- und Leerformeltum das nicht das Geringste zu tun.
* http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm#Teil%201:%20%2...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wichtiges forensisches Forschungsergebnis in Bayern, auch für Ulvi Kulac: Leugnung der Missbrauchs-Tat bedeutet kein erhöhtes Rückfallrisiko
Sexuelle Missbrauchstäter, die die Tat leugnen - und eine Behandlung verweigern - werden später nicht öfter rückfällig als die anderen, die die Tat gestehen und an einer Therapie teilgenommen haben. Tat leugnen ist also kein höheres Rückfallrisiko. Dieses einigermaßen sensationelle Forschungsergebnis, das immerhin auf 1381 Fällen seit 2004 beruht, bedeutet auch, dass sämtliche Therapieprogrammkonzepte, die eine Auseinandersetzung mit der Tat und ein Geständnis erfordern bzw. erzwingen möchten, falsch sind. Das ist ein wesentliches Ergebnis des Vortrages - "Das Leugnen bei inhaftierten Sexualstraftätern - Ursachen und Folgen" - im Rechtspsychologischen Kolloquium am Psychologischen Institut der FAU Erlangen am 8.12.2014 von Dr. Johann Endres, Leiter des Kriminologischen Dienstes des Bayerischen Justizvollzugs, Erlangen.
Die Forschungsergebnisse wurden auch aktuell veröffentlicht und können da ausführlich zur Kenntnis genommen werden:
Endres, Johann & Breuer, Maike M. (2014) Leugnen bei inhaftierten Sexualstraftätern. Ursachen, Korrelate und Konsequenzen. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2014) 8, 263–278. Hieraus:
"Zusammenfassung Das Leugnen der Tatvorwürfe ist bei Sexualstraftätern nicht selten und gilt vielfach als Behandlungshindernis und als Indikator für ein erhöhtes Rückfallrisiko. Beides ist jedoch in der neueren Literatur umstritten. Nach dem „Risk-need-responsivity“(RNR)-Modell von Andrews und Bonta liegt es nahe, Leugnen nicht als Risikofaktor, sondern als Problem der Ansprechbarkeit aufzufassen. Bei 1381 in den Jahren ab 2004 aus dem bayerischen Strafvollzug entlassenen Sexualstraftätern bestätigte sich, dass Leugner selten an Behandlungsmaßnahmen teilnahmen und seltener Vollzugslockerungen erhielten oder vorzeitig entlassen wurden. Der Anteil der Leugner war größer bei Zuwanderern, bei Verheirateten und bei älteren Tätern. Von 833 bis Ende 2008 Entlassenen lagen Daten zur Rückfälligkeit (Bundeszentralregisterauszüge) vor; der Katamnesezeitraum betrug zwischen 5 und 9 Jahren. Es ergaben sich keinerlei Zusammenhänge zwischen dem Leugnen und ver-schiedenen Rückfallkriterien. Diskutiert werden die Implikationen dieser Ergebnisse für die Vollzugspraxis, insbesondere der Bedarf an Behandlungsmaßnahmen, die auch für leugnende Täter geeignet sind."
Anmerkung: Auch das nächste rechtspsychologische Kolloquium 12. Januar 2015, 18 Uhr c.t. ist in diesem Zusammenhang sicher sehr interessant:
Prof. Dr. Martin Rettenberger (Zentrum für Interdisziplinäre Forensik, ?Johannes Gutenberg Universität Mainz): "Kriminalprognose bei Gewalt- und Sexualdelikten"
Zur Frage der Tat Verneinung habe ich auch zwei Äußerungen von Kröber gefunden:
Leugnen der Tat in der prognostischen Begutachtung nach Kröber, H-L (2010) .
S.32: „Zusammenfassung Der Auseinandersetzung eines Verurteilten mit der eigenen Straftat wird seitens der Justiz und vieler Gutachter ein großes kriminalprognostisches Gewicht beigemessen. Dabei haben vermutlich andere Einflussfaktoren wie allgemeine Dissozialität, die Struktur des sozialen Empfangsraumes, aber auch personale Kernkompetenzen des Verurteil-ten eine größere Bedeutung für die Legalbewährung. Die eigene Stellungnahme zur Tat kann allerdings ein wichtiger Knotenpunkt sein, aus der sich die Einstellungen und Lebensanschauungen eines Verurteilten erkennen lassen. Insofern kann sie ein wichtiges Lernfeld sein zur kognitiven Umstrukturierung. Allerdings ist die Tatbearbeitung nicht die einzige Möglichkeit, und auch Tatleugnung muss kein zwingendes Hindernis für Lockerungen und Entlassung sein. Es kommt darauf an, ob die Tatleugnung verdeutlicht, dass der Insasse Straftaten als sei-ne Privatangelegenheit verhandelt und einer normativen Erörterung entzieht, oder ob in der Verleugnung primär Scham und ein letztlich prosoziales Konzept deutlich werden.“
Bedeutung Leugnung der Tat für die Prognose nach Kröber (2006) im HBFP3
S. 119f: "Leugnen der Tat kann aber nicht von vorneherein als absolutes Hindernis für Locke-rungen, bedingte Entlassung und günstige Kriminalprognose angesehen werden. Zum einen kann es für Probanden unabhängig von der Tatbearbeitung gute Gründe geben, nicht mehr straffällig zu werden: Wenn es sich einfach nicht mehr rechnet, weil der Ertrag zu gering und das Entdeckungsrisiko zu groß geworden ist (z. B. Räuber, Betrüger). Zum anderen kann das Leugnen in Einzelfällen eben auch Ausdruck einer massiven Scham sein, die impliziert, dass der Täter künftighin alles meiden will, was ihn wieder in die Nähe einer Tatsituation bringen könnte. Es sind dies oft Täter, die andere, weniger beschämende Taten zu gestehen stets bereit waren, die sich aber dieses spezielle Versagen nicht verzeihen können und es nach außen nicht eingestehen können. Wenn allerdings bei dieser Form des Leugnens ein ganzer Bereich, z.B. eine deviante Sexualität, global der therapeutischen Bearbeitung oder zumindest der dia-gnostischen Überprüfung entzogen wird, wenn also z. B. alle Gewaltdelikte mit sexueller Motivation verleugnet werden, muss festgehalten werden, dass ein virulenter Risikobereich offenbar unbearbeitet geblieben ist und vor einer Auseinandersetzung bewahrt wird; dies ist prognostisch ungut. Der Gutachter soll allerdings nicht beurteilen, ob aus dem Gefangenen nun ein anständiger, gar sympathischer Mensch geworden ist. Auch ein unsympathischer und in seiner Persönlichkeitsartung weiterhin problematischer Mensch mag strafrechtlich eine gu-te Prognose haben."
Sekundärquelle: Nachrichten vom Justizvollzug:
http://www.sgipt.org/forpsy/NJV.htm
Anmerkung für die Redaktion: Ist vielleicht auch etwas für den blog Kriminologie.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Glaubwürdig, also glaubhaft - dieser Irrglaube sollte seit 1999 juristisch erledigt sein (forensisch-pychologisch seit rund 50 Jahren)
Auch hier ist uns das LG fast alles schuldig geblieben. Präzise formuliert: was folgt aus der Glaubwürdigkeit (des Arztes) für die Glaubhaftigkeit?
Das Attest, neben derzeit rund zwei Dutzend anderen Stichworten, steht bei mir noch auf dem Programm, insofern, geschätzte Fotobiene, werde ich dem Wunsch noch sehr ausführlich nachkommen; es dauert halt.
Jetzt bin ich jetzt erst mal bei Teil 2, Psychopathologie, Abschnitt Wahn und Nedopil.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zusammenfassung Analyse Alle Umstände berücksichtigt - Teil-4: Beweismethodik
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA4.htm
"Alle Umstände berücksichtigt" wird nicht erklärt, nicht belegt und ist zudem falsch und unrealistisch. Bei den fünf Textstellen habe ich 26 Fehler-Signaturen als erfüllt gesehen. Aus dieser Analyse heraus und zu diesem Zweck wurde eine neue Rubrik der RichterInnen-Fehler geschaffen: Allgemeine Beweismethodikfehler der RichterInnen.
Selbst wenn man sich auf die bekannten Umstände beschränken würde, blieben einige Sachverhalte übrig, die auch diese Beschränkung widerlegen würden. Ich führe hier nur zwei Beispiele an: Die Rechtschreib- / Grammatikfehler im ärztlichen Attest werden weder erwähnt noch kritisch erörtert und daher auch gar nicht gewürdigt. Auch die Sachverhalte, die die Komplotthypothese stützen, werden vom Gericht so gut wie nicht ernsthaft erörtert.
Im Rahmen dieser Ausarbeitung habe ich auch einen allgemeineren Abschnitt eingebettet:
Entscheidungsphraseologie: Worthülsen und Leerformeln.
Worte, im Allgemeinen die Kleider der Begriffe, suggerieren Inhalte. Doch bei genauerer Betrachtung oder Nachfrage, stellt sich bei gerichtlichen Entscheidungen oft heraus, dass weder die Worte und Begriffe erklärt noch die Belege für die jeweils konkrete Bedeutung angegeben werden, nicht einmal in Verweisen, was ja ziemlich einfach zu bewältigen wäre, wenn man die Belege einfach durchnumeriert.
Entscheidungen strotzen zuweilen von Selbstbekräftigungsformulierungen - keine Zweifel, zur vollen Überzeugung gelangt, umfassend geprüft ... - die sich bei näherem Hinsehen als bloße Leerformeln erweisen. Das Gericht bestätigt sich selbst und bekundet, dass es etwas glaubt, für wahr oder falsch hält, aber es begründet nicht, so dass man nicht konkret prüfen kann, auf welche Belege sich der Glaube des Gerichts stützt. So erweist sich manche Begründung nicht nur als Lücke oder Loch, sondern als regelrechter Krater.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Worthülsen sind natürlich nur potentielle Worthülsen und müssen im Einzelfall, wie die potentiellen Fehler in psychiatrischen Gutachten, auf ihre Substanz und Legitimität geprüft werden (ich bin da ganz bei Ihnen). Und das mache ich ja, Punkt für Punkt, konkret, genau und belegt. Ich stelle nachher "Alle Umstände berücksichtigt", Teil 4, Beweismethodik, ins Netz (mit 11 neu konzipierten RichterInnen-Fehlern) , da können Sie meine Ausführungen kritisch prüfen.
Alle für juristisch relevant gehaltenen Tatsachen ist ein guter Vorschlag, danke. Allerdings wären die im Urteil auszuweisen: RT1, RT2, RT3, ... und bei Verwendung dann Bezug zu nehmen, damit man es konkret nachprüfen kann. Wär ja ziemlich einfach. Und weil man solche einfachen Sachen offensichtlich nicht machen will, verstärken sich meine schrecklichen Ahnungen ...
Schon die Nicht/Auswahl der Sachverhalte gehört ausgewiesen
Gänzlich unbeachtet bleibt meistens, dass es schon bei der Auswahl der Sachverhalte anfängt. Die Auswahl muss bereits begründet werden. Also gegeben seien die Sachverhalte S1, S2, S3, .... Nehmen wir an, alle geradzahlig indizierten Sachverhalte werden genommen und alle ungeraden nicht, dann wäre diese Sachbasis zu begründen. Ist jemand bekannt, ob dieser einfache und solide Grundgedanke im Recht thematisiert wurde (wo?)?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Attest: Hypothese potentieller VerursacherInnen nicht gründlich nachgegangen - Worthülse Gesamtschau hängt wie "Konstant" oder "Alle Umstände berücksichtigt" in der Luft
Sehr geehrter Herr Kolos:
Das wäre dann ein schwerer Beurteilungsfehler der Lage gewesen wie auch die Einschätzung der Bedeutung des Nedopil Gutachtens oder OStA Dr. Meindls.
Beim Attest-Komplex hat die Kammer schon den grundlegenden Fehler gemacht, nicht geprüft zu haben, falls man die Verletzungen einer Tat und Zeit zuordnen kann, wer diese Verletzungen herbeigeführt haben könnte, also einen ordentlichen Hypothesenraum für die VerletzungsverursacherInnen aufgebaut. Unter der Hypothese, dass Mollath etwas angehängt werden sollte, ergibt sich natürlich zwingend die Frage, wer alles für solche Verletzungen als VerursacherIn in Frage gekommen wäre. Das gar nicht zu denken, bedeutet natürlich auch etwas.
Dieser Worthülse "Gesamtschau" habe ich einen eigenen Abschnitt gewidmet (bislang 27 Textstellen dokumentiert).
Ich beginne inzwischen - was Gerichtsurteile betrifft - Schreckliches zu ahnen, sträube mich aber noch dagegen.
Ich möchte aber nach "Alle Umstände berücksichtigt", die ich im Laufe des Tages ins Netz stelle, nun erst den Abschnitt Wahn und Nedopil bearbeiten.
Aufgrund Ihrer Post - danke - habe ich bei den beweismethodischen Begriffen noch "vereinbar, Vereinbarkeit" nachgetragen. Scheint ja als Beweisargument verwendet zu werden.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wir diskutieren hier gerade, was ein korrekter Beweis, eine korrekte Beweisaufnahme und eine korrekte Beweiswürdigung ist
"Verschwörungstheorie" ist ein populistischer Kampfbegriff, dessen NutzerInnen schon deutlich machen, dass sie diese diskreditive Metaebene anscheinend benötigen. Und wenn wir schon beim mögen sind: das mag wiederum ich nicht.
Tatsache ist, dass die Komplotthypothese vollständig ignoriert oder unterdrückt wurde. Ich werde das dokumentieren und dann die Frage stellen: warum?
OStA Meindl hat ja schon eine Antwort gegeben, die u.a. verständlich macht weshalb in bayerischen Gerichtssälen überall Kreuze hängen.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Alle Umstände berücksichtigt - Worthülsen und Leerformeln
Alle Umstände berücksichtigt ist eine extrem starke und unrealistische Formulierung. Immerhin wird sie mehrfach in der Urteilsbegründung aufgeführt. Genau in diesem Zusammenhang fragt sich natürlich: Wie verträgt sich die kühne Behauptung des LG, es habe alle Umstände berücksichtigt, mit der Tatsache, dass die Rechtsschreib-/ Grammatikfehler im ärztlichen Attest nicht erwähnt, erörtert und bewertet werden? Ich greife der Veröffentlichung aus dem Teil 4 Beweismethodik mit dem Titel "Alle Umstände berücksichtigt" vor, die Gesamtauswertung im Detail folgt (fett-kursive Hervorhebungen allumfassender Worthülsen und Leerformeln ohne konkrete Inhalte oder Verweise RS):
01 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
02 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung
Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt."
03 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
04 S. 65: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
05 S. 69: "Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Nedopil an und hat dabei auch alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen in Frage stellen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)." [Jurion]
Natürlich wird an keiner Stelle inhaltlich ausgeführt, was alles konkret und genau in die "Gesamtschau", in die "Gesamtwürdigung", zu "allen Umständen" oder "Möglichkeiten" oder "umfassend" bedeutet. Hier zeigt sich daher, dass statt inhaltlichen und konkreten Begründungen, Belegen und Argumenten, Worthülsen und Leerformeln die Urteilsbegründung beherrschen. Ich fürchte, das halten die JustizjuristInnen auch noch für richtig. Na ja, praktisch ist es schon, denn wie soll man Worthülsen und Leerformeln angreifen? Oder sollte man das gar nicht können und eben deshalb macht man es so?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Rechtschreibfehler bei akademisch Gebildeten und anderen
In der Tat bin ich der 1) Meinung, dass in der Regel akademisch Gebildete und Schreibgeübte weniger Rechtschreibfehler machen als andere und weniger Geübte; und 2) dass aus typischen Fehlern Rückschlüsse gezogen werden können.
Es geht auch nicht nur um "Sie". Wenn Sie also ernst genommen werden wollen, sollten Sie wenigstens korrekt aufmerken und zitieren. Schauen Sie also die entsprechenden Stellen im vorhin genannten Dokument von Dr. Strate noch einmal an. Förderlich wäre auch, wenn Sie Ihre Behauptungen belegen würden.
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