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Meine Kommentare
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Es geht um Gründe und Indizien für die (Un-) Glaubwürdigkeit und (Un-) Glaubhaftigkeit bei der Hauptbelastungszeugin und ob das LG sich mit diesen ausreichend auseinandergesetzt hat, wie es sein sollte, wenn man "alle Umstände" berücksichtigt hat, wie das LG das des öfteren völlig irrational behauptet.
Dass bei der Gesamtschau, ein anderes Lieblingswort des LG, auch andere Indizien und Gründe zu "würdigen" sind, versteht sich von selbst.
Sie scheinen nicht erfassen zu können, was es heißt, "alle Umstände", wie das LG reichlich hybrid mehrfach verkündet, zu berücksichtigen. Die Rechtschreibfehler sind weder erfasst noch erörtert; sie gehen völlig unter. Hier besteht also eine Lücke. Betrachtet man auch die anderen Lücken, die zu Ungunsten Mollaths und ebenfalls zu Gunsten der Hauptbelastungszeugin gemacht werden, so entsteht in der Gesamtschau ein ziemlich eindeutiges Bild einer Tendenz, die gut mit der Hypothese Parteilichkeit verträglich ist.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Die Alternative zur Wahrheitsbedeutung ist nicht der Nachweis, dass einer lügt
Das sehen Sie falsch. Hier geht es - was das LG immer wieder wie eine tibetanische Gebetsmühle wiederholt - um die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Hauptbelastungszeugin. Diese ist durch die Realität der Rechtschreibfehler*, die das LG nicht einmal erwähnt und sich damit auch nicht auseinandersetzt, in Frage gestellt, und zwar drastisch. Damit steht eine weitere und schwerwiegende Lücke in der schriftlichen Begründung des LG-Urteils fest, jedenfalls aus Sicht sowohl des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft als auch aus wohlverstandener rechtlicher Sicht.
*Dr. Strate dokumentiert zwei Vergleichsstichproben, an deren "Realität" es nichts zu deuteln gibt:
strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf#page=13
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Hier geht es nicht um eine Anklage sondern um ein Beweisindiz für falsche Urheberschaft
Das haben Sie offenbar gründlich missverstanden. Die Rechtschreibfehler sind eine Realität, die zu erklären ist, weil sie die Urheberschaft Frau Mollaths indizieren.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Erklärung akzeptiert - Aber nochmal neue Gesichtspunkte
Danke, das ist eine einleuchtende Erklärung.
Zu Ihrem Befremden. Ich konstruiere (ich hoffe bearbeitbar):
Fall1: Neue Straftat: Angeklagt werde X, Y. Jetzt taucht in der HV eine weitere Straftat Z auf a) ganz neu, b) wurde von StA übersehen, vergessen oder nicht für wichtig erachtet.
Fall2: Beweismittel: a) schon im Vorfeld bekanntes Beweismittel wird nicht beachtet; b) neues Beweismittel wird bekannt.
Praktische Anwendung auf "unseren" Fall Dr. Strate* hat ja mit großer Aufmerksamkeit bemerkt, dass das ärztliche Attest ungewöhnliche Rechtschreibfehler enthält, und zwar genau von der Art, wie sie sich in einem Schreiben der Nebenklägerin auffinden ließen. Ein ziemlich deutliches Indiz dafür, dass das ärztliche Attest, sozusagen nicht ausschließbar ;-) von der Nebenklägerin verfasst sein könnte.
*Im Buch Dr. Strates S. 216f.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Einspruch: "Mündlich gemacht" ist natürlich verdächtig
Was soll also die Bemerkung "mündlich gemacht"? Sie wird ja eine Bedeutung haben. Da Aussagen im Allgemeinen immer mündlich gemacht werden, nochdazu, wenn "Vernehmung" draufsteht, wie zwei Tage zuvor. Unverdächtig wäre m.E. eine Bemerkung wie Nachtrag, Ergänzung, Zusatz ... "mündlich gemacht" birgt nicht ausschließbar ;-) die Möglichkeit, die Aussage davor sei nicht mündlich gemacht worden.
Nachfrage: Muss denn "Paraphrasiert" nicht wenigstens angegeben werden? (Ermittlungsrichter machen das ja fortlaufend als hätten sie noch nie was von Vernehmung und ordentlicher Protokollierung gehört)
Ansonsten danke für den - mir allerdings nicht einsichtigen - Hinweis, dass sich das Gericht nur mit dem zu befassen hat, was in der Anklageschrift vorgeworfen wird, da ja in vielen HVn neue Gesichtspunkte auftreten dürften, die sich in der Anklageschrift nicht finden.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Bestand die erste Aussage der Nebenklägerin in einem vorbereiteten Schriftstück?
Bei der Vorbereitung einer aussagepsychologische Analyse der Äußerungen der Nebenklägerin, habe ich zu der Aussage am 15.01.2003, festgestellt, dass KHK Feld am 17.01.2003 einen Ergänzungsvermerk angefertigt hat:
KHK Feld 17.01.2003 (AZ: 5425-000688-03/4)
"Vermerk in Ergänzung zur ZV P. Mollath
Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 15.01.2003 sagte die Geschädigte Petra Mollath, dass ihr kann im Rahmen der Ereignisse des 31.05.2002 Morddrohungen gegen sie geäußert hatte. Als er sie im Schlafzimmer und später Arbeitszimmer gegen ihren Willen festhielt, sagte er ihr, dass er jetzt, da sie ihn verlassen wolle, nichts mehr zu verlieren habe und'er sie deshalb umbringen werde.
Diese, den Tatvorwurf der Bedrohung i. S. v. § 241 StGB begründende Aussage hatte Frau Mollath mündlich gemacht. Da Frau Mollath zum Zeitpunkt der Vernehmung aus Termingründen unter Zeitdruck war, wurde es leider versäumt, dies ausdrücklich in die unterschriftliche Zeugenvernehmung aufzunehmen."
Die Bemerkung "mündlich gemacht" weist womöglich darauf hin, dass die Aussage am 15.1.2003 gar keine Aussage war, sondern die Überreichung eines Schriftsstücks, das daheim vorbereitet wurde. Die Aussage am 15.1.2003 wirkt auch nicht wie die Aussage einer Vernehmung. Es gibt keine Fragen und keine Nachfragen.
Frage an Prof. Müller: hat das Bedeutung?
Es stellt sich außerdem die Frage, ob das LG die nachgereichte Morddrohung vom 17.01.2001 beachtet hat oder nicht. Und falls nicht, was bedeutet das? Kann das LG Sachverhalte weglassen?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Nicht ausschließbar ist ein Rechtsbegriff und daher einer aussagepsychologischen Interpretation nicht zugänglich
#39, Menschenrechtler, 03.12.2014
Aber Ihre Interpretation ist wohl richtig. Das Gericht vermutet andere, wichtigere Gründe für die Unstimmigkeiten, will aber nicht ausschließen, dass auch die Unstimmigkeiten über die Bankgeschäfte eine Rolle spielen. Wieso das Gericht zu dieser Einschätzung gelangt, wird, wie so oft, nicht klar erklärt. Also auch hier wahrscheinlich wieder eine erhebliche Lücke.
Die Belegstellen für die Motive auf beiden Seiten sollte man mal zusammentragen, wenn möglich für die Zeit vor dem 12.08.2001.
Ist belegbar - nicht was in Foren so gemeint wird - bekannt, seit wann GM wusste, dass er betrogen wird?
Zu nicht ausschließbar (ich werde das noch näher analysieren) erstmal zur Geschichte des Rechtsbegriffs und die interessante Position Foersters:
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#%C2%A7%20323a%20StGB%20V...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Verständnisprobleme mit der Formulierung "nicht ausschließbar Unstimmigkeiten"
Ich sitze gerade über Urteilsanalyse Teil 2, Psychopathologie, Abschnitt Wahn, und bin über S. 11:
"Anlass der Auseinandersetzung vom 12.08.2001 waren nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin."
ins Grübeln geraten. Versteht das jemand?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zwei neue Zitate im LG-Urteil gefunden- Korrektrate auf 35% gestiegen
S. 82 und S. 88 enthalten zwei Fischer-Zitate. Dadurch wurden aus 15 nun 17 Zitate und das Korrektverhältnis ist von 4 : 11 auf 6 : 11 gestiegen.
http://www.sgipt.org/wisms/Zitieren/ZitRecht.htm
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Zusammenfassung der Ergebnisse der Analyse der 21 Konstanz-Textstellen
(1) Konstanz wird an keiner Stelle der Urteilsbegründung erklärt. Das wäre natürlich notwendig gewesen, da die Regensburger Konstanzprüfungsmethode wesentlich von der in der Aussagepsychologie abweicht. In der Aussagepsychologie sind seit Arntzen bis Volbert nur Konstanzprüfungen zulässig, wenn die Aussagen durch offene Fragen und nicht suggestiv gewonnen wurden. Ob Aussagen also aussagepsychologisch für eine Konstanzprüfung überhaupt verwertbar sind, hängt also wesentlich von ihrer Gewinnung ab, was für das LG offenbar keine Rolle spielt.
(2) Das Recht hat natürlich schon immer Aussageprüfungen vorgenommen und hier auch seine eigenen Methoden entwickelt, die mehr Möglichkeiten und Mittel erfassen als in der Aussagepsychologie. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wünschenswert wäre dann allerdings, dass in rechtlichen Entscheidungen deutlich gemacht wird, was unter den Begriffen zu verstehen ist und welche Methoden mit welcher Begründung zur Anwendung gelangen. Das LG hat seine eigene Aussagemethodologie, die aber nicht ausdrücklich erklärt wird und verborgen bleibt. Die Abweichungen werden allzu leicht bagatellisiert oder wegrationalisiert.
(3) Die Konstanzbeurteilung des LG beruht im wesentlichen auf allgemeinen Behauptungen, Beteuerungen und Bekräftigungen, ohne dass die wirklichen konkreten Quellen und ihre genauen Inhalte genannt werden, findet also auf der Meta-Ebene der Beurteilung und Wertung statt, so dass man nie nachprüfen kann, ob die Behauptungen denn richtig sind. Die Meta-Ebene wird bedient, aber die Basis fehlt: man kennt die genauen Datenbezüge nicht und kann die Behauptungen deshalb auch nicht nachprüfen. Hier zeigt sich eine merkwürdige Analogie zur Luftikus-Technik der forensischen Psychiatrie, die bei den Symptomen, also im ersten Stock anfängt, ohne das Fundament der Daten des Erlebens und Verhaltens. Das ist gefährlich: denn je weniger Datenanbindung erfolgt, desto wichtiger wird das Meinen.
(4) Es scheint ein wichtiges Anliegen des LG zu sein, die Nachprüfbarkeit seiner Behauptungen zu erschweren, weil die Darstellung an vielen wichtigen Stellen sehr unklar ist. Beispiel: Obwohl bereits auf S. 14 vom Kerngeschehen die Rede ist, erfährt man erst auf S. 43 eine erste Definition mit vier Merkmalen, die allerdings ohne nähere Begründung auf S. 48 auf sechs Merkmale erweitert wird und auf S. 61 wieder auf die ursprünglichen 4 Merkmale reduziert wird.
(5) Die Auswertung ergab bei den 21 untersuchten Textstellen zur Konstanz allein 16 Lücken neben 2 Widersprüchen. Damit muss doch sehr bezweifelt werden, ob dieses Urteil lediglich von der Konstanz-Perspektive her gesehen, Bestand haben kann.
(6) Die Ergebnisse im einzelnen:
Ergebnisse Inhalte der Konstanzwertung
Ergebnisse Begriff allgemein oder spezifisch erklärt
Ergebnisse der Wertung
Quelle und mehr mit Belegen und Linkkomfort:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm
Textquellen:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS01_Konstanz.htm
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