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Meine Kommentare
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Hier konfligieren nach meinem Verständnis zwei konkurrierende Rechte
#41 Kolos, 28.11.2014
Danke für den Hinweis. Ich sehe aber nicht nur die Zurechenbarkeitshürde, sondern zwei konkurrierende Rechte. Ich verfüge leider (noch) über keine Methoden, dieses Standardproblem der JuristInnen, zu lösen: welcher Wert ist unter welchen Bedingungen vorrangig? Einerseits, wie Prof. Müller in #27 darlegte:
und andererseits das von Ihnen mitgeteilte konfrontative Fragerecht. An dieser Stelle muss ich leider passen, dafür reichen meine juristischen Kenntnisse nicht, obwohl das natürlich ein außerordentlich spannendes Thema ist. Meine Juristen-Logikbücher führen hier auch nicht so richtig weiter. Es geht hier ja um Wertigkeit und Rang von Normen.
Intuitiv meine ich: wenn die Sachlage ziemlich unklar ist und die "konfrontative" Aussage (N1) wesentlich zur Klärung beitragen kann, dann sollte das Zeugnisverweigerungsrecht (N2) zurückstehen. Ich neige also aus dem Bauchhirn/ Rechtsgefühl heraus zu einem bedingten Vorschlag.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
geastchen #29 28.11.2014
Die Glaubwürdigkeit bringt das Gericht dauernd ins Spiel - selektive Sachverhaltsauswahl ein unerträglicher Zustand
wobei das Gericht nicht erklärt, wie es um das Verhältnis Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit in seiner Beweiswürdigung bestellt ist, warum es an welcher Stelle von Bedeutung ist. Auch das ein großer Fehler in diesem Urteil. Wenn ich das Urteil kritisiere, dann will ich das nicht (nur) von außen tun, sondern auch von innen und prüfen, ist die Methodik und Argumentation konsistent? Das ist sie mehrfach und erheblich nicht: das LG misst mit zweierlei Maß bei Mollath, seiner Umgebung und seiner Frau und deren Umgebung.
Zwischen-Anmerkung: Ich fürchte, das mit dem Durcheinanderbringen beherrschen Sie besser, denn die Glaubwürdigkeitskarte ist durch die Aussagepsychologie nicht gänzlich ausgespielt (Motivation, Aussageentwicklung, Hypothesenorientierung, Bandenmitglieder; Beziehungsnetzwerke, Komplotte), aber die alten Vorurteile sind glücklicherweise hinweggefegt und auch der frühere generelle und falsche Schluss: glaubwürdig, also glaubhaft. Es scheint mir, das Gericht spielt ja auch nur Aussagepsychologie, wie aus der ganzen sehr eigenen Terminologieanwendung hervorgeht und der Tatsache, dass das Jahrhunderturteil noch nicht einmal erwähnt wird. Damit verschmiert es gängige aussapsychologische Begriffe mit eigenen, meist nicht erklärten Bedeutungen. Das wird in meinem Teil 5 Klarheit, Verständlichkeit, Nachollziehbarkeit der Urteilsanalyse noch eine stärkere Rolle spielen. Hier gibt es noch allerhand zu klären, da stimmte ich Ihnen zu, wenn Sie das meinen.
Ich stelle auch keine Diagnosen auf, sondern ich sage, hier liegen Merkmale vor, die eine sorgfältige Prüfung erfordert hätten (es gibt sozusagen einen "Anfangsverdacht"). Es geht nicht, alles, was nicht passt, auszublenden oder mit Leerformeln niederzubügeln. Denn das bringt den strengen Geruch von Befangenheit und Parteilichkeit auf. Man darf nicht einerseits Mollath Äußerungen als Beleg hernehmen und andererseits dort, wo sie nicht passen, vollständig ignorieren, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um ein faires und sachgerechtes Verfahren handeln soll - das schien über weite Strecken nur so wie nun der Blick mit Abstand deutlicher macht. Im Grunde ist die selektive Sachverhaltsauswahl* ein unerträglicher Zustand; weder die Rechtsprechung noch die Rechtswissenschaft scheint hiegegen eine wirkungsvolle Methode entwickelt zu haben, vielleicht fehlt auch das Problembewusstsein oder die Motivation. Schön wäre, wenn Herr Prof. Müller dazu noch was sagt, wir diskutieren ja gerade, welche Informationen sozusagen zulässig verwertet werden dürfen und welche nicht. Das ist ein wirklich spannendes Thema.
*
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm#Methodik%20Beweis%20und%20Be...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
#32, 28.11.2014 Prof. Müller
Psychische Entwicklung - Verwertungsverbot nachträglicher Entwicklungen?
Sehr geehrter Herr Prof. Müller, Sie schreiben:
"Deshalb geht ein großer Teil Ihrer Kritik ins Leere bzw. ist widersprüchlich: Es geht bei Frau M. um die Aussage am 14.08.2001, wie es bei Herrn Mollath um sein Verhalten am 12.08.2001 geht. Für beides halte ich es für völlig verfehlt, aus viel späteren Anhaltspunkten auf das Verhalten im August 2001 zurückzurechnen. Wie soll das gehen? Ich dachte, da wären wir uns einig."
Hm, meinen Sie, es geht um die Aussagen AM 14.08.2001 oder, worauf ich mich einlassen kann, um die Aussagen ZU den mutmaßlichen Ereignissen am 14.08.2001? Bei ZU wären wir uns einig. Es werden ja auch spätere Aussagen ZU den mutmaßlichen Ereignissen am 14.08.2001 erörtert und bewertet. Den Duraplus-Ordner hat Gustl Mollath - erschlossen aus seiner Datierung - am 24.09.2003, einen Tag vor der HV zusammengestellt. (1) Dürfen die Informationen in dieser Ordner nicht verwertet werden, weil sie gut zwei Jahre später zusammengestellt wurden? Oder meinen Sie (2): es dürfen nur solche Informationen aus dem Duraplus-Ordner verwertet werden, die bis einschließlich zum 14.08.2001 reichen?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Glaubwürdigkeit, Persönlichkeit und Beweiswürdigung
Hier geht es nicht um gefallen, sondern um schwere Mängel in der Urteilsbegründung(Beweiswürdigung). Zunächst aber sollte man sich vergegenwärtigen, dass die Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit, u.a. politische, menschenrechtliche und persönliche Entwicklung, die auf Mollath Anwendung fand, natürlich auch auf die Hauptbelastungszeugin angewendet werden muss. Sodann gilt selbstverständlich, dass zur (Zeugen-) Beweiswürdigung die (Gesamt-) Persönlichkeit gehört, wie sich ja schon aus der großen Bedeutung, die das LG der Glaubwürdigkeit zumisst, ergibt.
Psychopathologische Entwicklungen bei der Nebenklägerin wurden ganz offensichtlich trotz der von mir nun dokumentierten bedeutsamen Anzeichen von vorneherein gar nicht erwogen. Das ist weder fair noch sachgerecht.
Auch die in der eidesstattliche Versicherung - selbst wenn Dr. B. durch seine Folkloreentgleisung sich als "Kronzeuge" schwer beschädigt hat - "Wenn Gustl mich und meine Bank anzeigt, mach ich ihn fertig. Ich habe sehr gute Beziehungen, dann zeig ich ihn auch an. Das kannst ihm auch sagen. Der ist doch irre, den lasse ich auf seinen Geisteszustand überprüfen und dann hänge ich ihm auch was an. Wenn er die Klappe hält, kann er 500.000 € von seinem Vermögen behalten." (auch Urteil S. 32) zeigt eine Allmachtsüberzeugung, der, gerade im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen auch nachzugehen gewesen wäre.
Die vollständige Ausblendung all der die Hauptbelastungszeugin belastenden Merkmale zeigt hier eine auch oft bei forensischen Psychiatern zu beobachtende Technik alles niederzubügeln z.B. durch Nichtbeachtung oder Entwertung. Ich habe das vor nicht allzu langer Zeit auch LG Stuttgart auch erlebt - ein unvergesslicher Fall schon deshalb, weil die psychiatrikritischen Zuschauer in einer Sitzungspause die Marseillaise sangen und dazu tanzten (Erinnerung an die unvergessliche Szene in Casablanca).
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Wer "Schwachfug" übernimmt hat ihn sich zu eigen gemacht
... wenn er sich nicht distanziert ...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Esoterische Entwicklung und Persönlichkeit der Nebenklägerin vom LG völlig ausgeblendet
Die esoterische Entwicklung der Nebenklägerin läuft mit den Ehekonflikten und den Schweizerbankgeschäften parallel. Das ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung und erfordert in einem fairen und
unparteiischen Verfahren natürlich vom Landgericht eine angemessene Auseinandersetzung. Leider findet sich in der schriftlichen Urteilsbegründung darüber nichts, obwohl das Gericht klar erkennen lässt, dass es die entsprechenden Unterlagen, nämlich den Duraplus-Ordner einbezog. Dort finden sich wenigstens vier Quellen mit denen eine Auseinandersetzung hätte stattfinden müssen:
Ansinnen der NK mit GM den Mond anzubeten, Duraplus "Was mich prägte" Bl. 6
auch erwähnt in einem Brief an AF am 8.10.2002 ebenfalls mit Hinweis auf Bücherliste; Beleg 32, S. 52 Anlage Duraplus.
Bücherliste (Beleg 56, S. 98 Anlage Duraplus: Bücherliste 4 S. Zwei mal 2, zweite 2 ist 3. S. 4 = S. 1) mit zahlreichen esoterischen Titeln (3 Seiten).
Prüfbare Hinweise in den oben genannten Quellen auf Besuche esoterischer Kurse
Die Ausübung des Gewerbes einer Geistheilerin zeigt die durchgängige Kontinuität seit der Jahrtausendwende.
Folgende Suchwort(teile) in der schriftlichen Urteilsbegründung führten zu den Ergebnissen:
<esoteri> soll esoterisch oder Esoterik finden: 0 Treffer.
<mond> soll Mond oder Vollmond finden: 0 Treffer.
<beten> soll beten oder anbeten (Mond, Vollmond) finden: 0 Treffer
<Persönlichkeit> findet viele Treffer, aber keinen einzigen, der die Persönlichkeit der Nebenklägerin betrifft: siehe S. 38, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 81, 82, 83, 86.
In Bezug auf die Nebenklägerin erweckt die Kammer mit ihrer vollständigen Ausblendung der Auffälligkeiten der Nebenklägerin durchweg den Anschein, als sei sie parteiisch und einseitig. Möglicherweise spielt hier auch die Geschlechtsbesetzung der Kammer eine entsprechend negative Rolle: vier Frauen (80%) und ein Mann (20%).
Quelle:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm#Esoterische%20...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Nachfragen: welche zwei Rechtsfolgen im Fall Mollath und mit welcher Begründung ist die Rechtsfolge mit § 20 FÜR den Angeklagten?
Zunächst mal Danke für die Auskunft, die mich schon etwas weitergebracht hat.
Schön, dass Sie auf diesen wirklich wichtigen Punkt noch einmal hinweisen
Ist es denn korrekt, alle die Zweifelgründe nicht ausdrücklich aufzuführen, Pro und Kontra einander gegenüberzustellen?
73% Unkorrektzitatrate im Urteil ist schon ein Ding
Ich verstehe das immer weniger, wenn ich bedenke, dass der drei mal zitierte BGH-Fischer ja durchgängig wenigstens GENAU zitiert und so gesehen ein direktes Vorbild liefert, das ja nur nachgemacht zu werden braucht. Das jedenfalls habe ich den drei BGH-Fischer Zitatstellen aus der Urteilsbegründung des LG entnommen. Kann es sein, dass die bayerische Gerichtsbarkeit gegenüber der höheren Gerichtsbarkeit außerhalb Bayerns einen besonderen bayerischen Eigensinn entwickelt hat?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Schwierig, schwierig - Sehr geehrter Herr Prof. Müller könnten Sie das bitte näher erklären?
S. 88 in der Urteilsbegründung: "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
Anmerkung: Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000, 24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
"Pressemitteilung
Fall Mollath: Revisionsbegründung eingereicht
Im Fall Mollath wurde heute durch den Münchener Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed die Begründung der gegen das Urteil vom 14.08.2014 eingelegten Revision bei dem Landgericht Regensburg eingereicht.
Mit dem am 14.08.2014 am Ende der Hauptverhandlung verkündeten Urteil wurde Gustl Mollath durch das Landgericht Regensburg hinsichtlich des Vorwurfes einer gefährlichen Körperverletzung gegen seine frühere Ehefrau am 12.08.2001 zwar freigesprochen, dies aber nur deshalb, weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen wollte, dass zum Zeitpunkt des Geschehens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben könnte. Von der Richtigkeit des Tatvorwurfes als solchem zeigte sich das Gericht hingegen überzeugt.
Dies wollte und will Mollath nicht auf sich sitzen lassen. Über seinen neuen Verteidiger ließ er deshalb am 21.08.2014 vorsorglich Revision gegen das Urteil einlegen. Ein solches Vorgehen ist nicht unüblich, weil die Möglichkeiten einer Revision regelmäßig erst anhand des späteren schriftlichen Urteiles beurteilt werden können. Eine solche eingehende Prüfung wurde durch den Verteidiger durchgeführt. Mollath möchte demnach an der Anfechtung des Urteiles festhalten.
Das Landgericht Regensburg wird jetzt den Vorgang mit den Akten über die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
München, den 24.11.2014"
Übermittelt von Rudolf Sponsel
25.11.14 Scanfehler im Titel beseitigt ("Fafl", Heß statt ließ)
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Mackenthun gibt sich als okkulter Halb-Aktengutachter
die er nur aus der Ferne und auch nur unzulänglich kennt.
Das BKH Bayreuth wollte aus verschiedenen, wenig schmeichelhaften Gründen eine Betreuung und Geschäftsunfähigkeit, Dr. Simmerl hat das mit seinem Gutachten klar abgewiesen und sich auch nicht durch die massive Beeinflussung des Begleitschreibens irritieren lassen:
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm#Bayreuther%20BZ....
Klar, dass das Regensburger LG nicht interessiert hat, wie so vieles nicht, wie nunmehr Zug um Zug herausgearbeitet wird.
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