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Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Defizite der forensischen Psychiatrie:
Aufbau einer Vertrauensbasis, wissenschaftliches Arbeiten, Exploration.
Sie schrieben am 19.1.13: "Diese völlig "entfremdeten" Auffassung dürfte auch nicht wissenschaftlicher Standard, sonder nur überkommene und überlebte konservative Praxis von inhumanen Psychiatern sein. Psychiater, erwerben beim Studium kein, wenig Wissen über Psychologie, Tiefenpsychologie, Psychotherapie . Während in Buenes Aires fast jeder zehnte Mensch zum Psychoanalytiker geht.Wenn ich Herrn Dr. Sponsel bitten darf, sich zu diesen Fragen zu äußern."
Das ist mir zu allgemein gefragt und geht vom Fall Mollath zu weit weg. Es gibt gute, ehrliche, kompetente, ethisch anspruchsvolle und selbstkritische Ärzte, Psychiater, forensische Psychiater, Psychotherapeuten und PsychologInnen und andere, üble Zeitgenossen und Schattengestalten. Das ist seit den biblischen Zeiten so und wird auch so bleiben. Die Guten haben es schwer, denn Ethik ist sehr hinderlich, besonders für die „Karriere“. So sagt unsere Bundeskanzlerin wahrscheinlich zu Recht: »Eigentlich gewinnt immer der, der sich nicht an die Spielregeln hält.«*
In einigen Punkten kann ich Ihnen, weil ich es überprüft habe, recht geben: Aufbau einer Vertrauensbeziehung, Explorieren und wissenschaftliches Arbeiten scheint in der forensischen Psychiatrieausbildung und Praxis eine untergeordnete Rolle zu spielen. Sie schreiben exzellente Kasuistiken, Beobachtungen und Krankenstatistiken, aber sie scheinen völlig hilflos, die wissenschaftlichen Anforderungen an ein Schuldfähigkeitsgutachten zu begreifen. Es scheint so als könnten sie es nicht; aber es ist mir bisher nicht gelungen, herauszufinden warum. Es sind ja sehr gescheite und gebildete Leute.
Bei der Psychoanalyse wäre ich vorsichtig (Prof. Dr. Pfäfflin hat ja bei Mollath auch sehr daneben gehauen**). PsychoanalytikerInnen verwechseln häufig ihre subjektiven Fantasien mit Wissenschaft (z.B. Ödipuskomplex, Penisneid, Junktim-Hypothese***). Ich kenne nur einen einzigen Psychoanalytiker, der eine klare empirisch-wissenschaftliche Grundorientierung hatte: Prof. Walter Toman, bei dem ich u.a. studiert habe.
*
http://www.sgipt.org/politpsy/finanz/schuldp/merkelA.htm
**
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm
***
http://www.sgipt.org/th_schul/pa/glossar/junktim.htm
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Info:
22:45 - Die Story im Ersten: Unschuldig in Haft (ARD)Justizirrtümer in Deutschland
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Das Mündlichkeitsprinzip ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf
Sehr geehrter Herr Wagner,
das mündliche Gutachten in der HV ist dem Recht, Rechtsprechung und Fachliteratur nach das Entscheidende. Das Erschütternde ist, dass es anscheinend keine Verpflichtung gibt, die Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll genau zu erfassen, insbesondere Abweichungen vom schriftlichen Gutachten und Begründungen, warum welchem Argument gefolgt wird. Damit wird jede Revision zur Glücks- oder Pechsache (Mollath) und zur Lotterie. Das hat mit Recht nicht das Geringste zu tun. Und das rührt wahrscheinlich von dem nach außen abgeschirmten „Inzuchtsystem der Kontrolle“, das man mit richterlicher Unabhängigkeit scheinbegründet. Man ist überhaupt nicht daran interessiert, das Volk an der Ausübung und Kontrolle des Rechts wirkungsvoll zu beteiligen. Das Ganze ist zu nicht geringen Teilen Spiel, Inszenierung und Theater – nicht selten mit erheblichen tragikkomischen Folgen. Nähme man den überholten Zopf des Mündlichkeitsprinzips der HV wirklich ernst, müsste alles verlesen werden. Tut man aber nicht. Widerspruch! Aber selbst wenn alles verlesen würde, wenn es nicht kontrollierbar aufgeschrieben würde, hülfe das auch nichts. Recht? Gesunder Menschenverstand? Sachgerecht? Vernunft?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Unterbringungszwecke Sicherung (Verwahrung) und Besserung (Behandlung/Zeit) * Prof. Kröber: Leugnen der Tat kein Grund zur Nichtentlassung * Wissenschaftlicher Wahn
Ich weiß nicht, was sich die Ärzte denken. Sie können es aber in der letzten – oder auch früheren – Stellungnahme(n) von Dr. L vom 19.4.2012 nachlesen oder es auch aus dem Bay UnterbrG, Art 2, Unterbringungszweck erschließen. Denn dort wird ausgeführt (fett-kursiv RS):
„Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.“
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=B3A8C9A6E5A260A4CD94B7B82C4A17A5.jp44?showdoccase=1&doc.id=jlr-UbrgGBY1992rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Kurz verdichtet: Der Maßregelvollzug hat zwei Hauptzwecke: die Sicherung (Verwahrung) und Besserung (Behandlung/Zeit). Im allgemeinen glaubt man, mit Behandlung bessern zu können. Das ist über weite Strecken leider grundsätzlich zu bezweifeln und erst recht bei Wahn vom Typ ICD-10 F22, der im Falle Mollath ja wohl ziemlich sicher nie vorgelegen hat und auch nicht vorliegt. Im übrigen bildet sich Wahn vielfach zurück, insbesondere psychoreaktiver (lebensgeschichtlich verständlicher). Eher liegt ein wissenschaftlicher Wahn* bei den GutachterInnen vor.
Mollath wurde nie behandelt, sondern verwahrt (Zweck Sicherung). Die Idiotie, dass jemand ohne Leugnen der Vorhalte angeblich nicht zu entlassen ist, stimmt zwar für Dr. Ls. Argumentation, der so gut wie keinen Fehler auslässt, den er machen kann, steht aber nicht im Einklag mit der höheren Rechtssprechung und auch nicht mit der forensischen Fachliteratur, was sich sogar über ein hübsches Zital der Berliner Koryphäe der crème de la crème (O-Ton Dr. Merk) belegen lässt.
"Leugnen der Tat kann aber nicht von vorneherein als absolutes Hindernis für Lockerungen, bedingte Entlassung und günstige Kriminalprognose angesehen werden.“
Quelle: H.-L.Kröber zur Leugnung der Tat, S. 119f, in: Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N. & Saß, H. (2006, Hrsg.). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie Handbuch der Forensischen Psychiatrie. 3. Bd. Berlin: Steinkopff (Springer).
*
http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Wissenschaftliches%20Wahn...
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Mollaths Grundüberzeugung: ich bin nicht krank, ich will und brauche daher auch keine Behandlung, ich bin kein Fall, sondern zu Unrecht ein Gefangener
Herr Mustermann:
Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt. Ansonsten darf ich meine Überzeugung wiederholen: Diagnose, Behandlung oder Begutachtung setzen das Einverständnis des Betroiffenen voraus, sonst verstoßen sie meiner Meinung gegen die Menschenwürde - ganz so, wie es Jaspers meinte.
Mit Compliance vermag eine recht verstandene Psychiatrie sehr viel Positives zu bewirken und das tut sie auch, um keine Einseitigkeiten aufkommen zu lassen. In der Praxis arbeiten Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten meist sehr kooperativ und gut zusammen.
Der dunkle Ort des Rechts, die Forensik, ist ein besonderer Fall, wenngleich es dort neben Schatten natürlich auch einiges Licht gibt.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Einverstanden: Behandlungen und Begutachten sollten nur freiwillig und mit Einverständnis erlaubt sein.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten
Berufsverbot sollte das letzte Mittel sein. Wirksame Strafen müssen aber weh tun und möglichst schnell erfolgen. Ich habe hierzu mal ein paar Überlegungen auf einer ersten Brainstormingsebene angestellt (bitte um Kritik und Anregungen):
Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten
Der Mensch ist zum Guten wie zum Schlechten befähigt und die forensischen Psycholog- und PsychiaterInnen natürlich auch. In guten Gesellschaften paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind anfällig. Supervision und Kontrolle ist nirgendwo notwendiger als in den Lebensbereichen, in denen Menschen sehr viel Macht über andere haben, die ihnen mehr oder minder ausgeliefert sind [> Integratives Manifest]
Bevorzugte dunkle Orte der Machtmissbrauchsmöglichkeiten sind daher: Forensische Psychiatrie, Strafvollzug und Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, geschlossene Abteilungen in der Psychiatrie, Krankenhäuser, insbesondere bei Anästhesieanwendungen, Pflege und Dienstleistungsverhältnisse mit starkem Kompetenzgefälle (Arzt-Patient-Beziehung), Gerichte, Polizei, Militär, Kindertages-, Erziehungsstätten wie auch Schulen, kirchliche, religiöse und Sekten-Umfelder oder Einrichtungen u.a.
Alle Organisationen und Institutionen neigen von Natur aus zur Oligarchisierung, Immunisierung, Abschottung, Chorgeist und Seilschaftsverhalten. Das ist im extremen Maße bei den staatlichen Institutionen, Politik, Justiz, Polizei, Militär, Verfassungsschutz, Geheimdienste der Fall. Was sich hier abspielt, spottet jeder Beschreibung und stellt die Rechtstaatsidee völlig auf den Kopf. Nicht, weil diese Leute besonders böse oder schlecht wären. Es liegt in der Natur des Menschen, sich Vorteile zu sichern und sich gegen Nachteile abzusichern. Wir sind fast alle so, deshalb sollten wir alle aufeinander ein wenig aufpassen, wenigstens gelegentlich wachsam und sensibel sein. Das gilt für Psychologenverbände ebenso wie für die Handwerkskammern, die Apotheker oder Rechtsanwaltsvereinigungen. Und weil das allgemein so ist, müssen allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, denn die meisten wehren sich sich gegen Aufsicht und Kontrolle. Und eine der beliebtesten und oft erfolgreichen Methoden ist das abwiegelnde Gerede von der freiwilligen Selbstkontrolle. Das geht so gut wie immer schief und ist in aller Regel weitgehend wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv.
Kontrollen müssen wie Belohnungen oder Strafen wirksam sein, sonst haben sie keinen Wert, kosten nur Zeit, Geld, Nerven, frustrieren und führen zur Anwendung und Resignation. Sie müssen aber auch leist- und finanzbar sein. Daher ist das wirkungsvollste und finanzierbare Kontrollprinzip - analog den Ephoren in Sparta - eine mit Sondervollmachten - ähnlich wie die Steuerfahnder - ausgestattete Ombudseinheit, die jederzeit ohne Vorwarnung ihren Prüfaufgaben stichprobenmäßig nachgehen kann. Sie müssen z.B. Politiker, Bürgermeister, Krankenkassen, Psychotherapeuten, Richter, Staatsanwälte, Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Psychologen, Arztpraxen, Finanzberater, Gutachter unter ihre Kontroll-Lupe nehmen können.
Niederschwelliger wären Beschwerde- und Ombudseinrichtungen.
Brainstorming Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten
Die schärfsten Waffen gegen Fehlverhalten von Gutachtern sind Freiheitsstrafen, saftige Bußgelder - nicht solche läppischen Beträge wie im hessischen Steuerfahnderskandal - , Entzug der Erlaubnis zur Begutachtung befristet oder dauernd, Berufsverbot durch Entzug der sozialrechtlichen Zulassung oder sogar der Approbation.
Andere Möglichkeiten sind die Veröffentlichung von Gutachten auf verschiedenen Ebenen: Internet ohne Einschränkung bis auf Unkenntlichmachung von Namen, in einem geschützen entsprechenden Sachverständigenforum, oder auch Einrichten einer Gutachterpunktekartei für schwerwiegendere Fehler ähnlich wie bei den "Verkehrssündern", z.B.
Erneute Zulassung nur nach erfolgreicher Bearbeitung von drei Mustergutachten. Bei Wiederholung nach erneuter Zulassung zur Begutachtung endgültiger, lebenslanger Entzug der Begutachtungserlaubnis.
Werden Unregelmäßigkeiten gefunden, könnte ein analoges System greifen. Nur wenn Unregelmäßigkeiten nachhaltig teurer sind als der Gewinn würde schnell Recht und Ordnung herrschen. Ab einer bestimmten Punktezahl könnten Gutachter von Aufträgen durch Gerichte ausgeschlossen werden.
Quelle mit Links und Querverweisen:
http://www.sgipt.org/forpsy/PsyMissbr/FGAK.htm
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Gutachten Dr. L. basiert auf der Anklageschrift, nicht auf einem Urteil
Das Gutachten beginnt sofort auf der ersten Seite (Deckblatt) mit den Sachdaten: Aktenzeichen 802 Js 4743/03, Beweisbeschluss vom 16.09.2004 und den Beweisfragen, S.1:
„zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2000, 31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit) bzw. von § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorlagen.“
S.3 führt aus: „Das Gutachten wird erstattet aufgrund
Dadurch, dass noch kein Urteil vorlag und Dr. L. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugrundelegte, ergibt sich, soweit ich das als juristischer Laie zu übersehen vermag, eine noch höhere Verpflichtung der Hypothesenprüfung als sie ohnehin schon zwingend geboten ist. Denn es sollte in diesem Stadium auch noch die Unschuldsvermutung gelten. Das Gutachten von Dr. L. enthält hier möglicherweise einen gravierenden Doppelfehler.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
War von 2011 oder 2012 die Rede?
Dann haben Sie Ihre Quellen nach der Datierung nicht richtig parat oder es handelt sich um ein Missverständnis: war von 2012 oder von 2011 die Rede? Was Sie meinen war ein Jahr vorher. Mir liegen die Quellen vor.
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Letzte Strafkammerentscheidung 30.7.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
die Strafvollstreckungskammerentscheidung Bayreuth scheint im schriftlichen Verfahren unter dubios-undurchsichtigen Umständen am 30.7.2013 erfolgt zu sein. Genaues weiß man nicht, außer dass es für Mollath optimal schief lief.
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