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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zu diesem Fall schreibt die LTO-Presseschau heute morgen:
Strafanzeige gegen Chemnitzer Ermittler: Ein wegen des tödlichen Messerangriffes im vergangenen Jahr für mehrere Monate inhaftierter Mann hat Anzeige wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung gegen den zuständigen Staatsanwalt und den Haftrichter gestellt. Das meldet der Spiegel. Der Rechtsanwalt des Irakers wirft den beiden Juristen vor, seinen Mandanten ohne dringenden Tatverdacht in Untersuchungshaft gebracht zu haben. Sie hätten mit der Inhaftierung "einen schnellen Aufklärungserfolg vortäuschen" wollen, "um die aufgebrachte Öffentlichkeit zu beruhigen" und Ausschreitungen von Rechtsextremisten einzudämmen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Mein Kollege Ulrich Dost-Roxin hat am Mittwoch, dem 6. März 2019, für seinen Mandanten beim Generalstaatsanwalt Dresden Strafanzeige gegen zwei Justizbeamte wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung erstattet. Sie richtet sich gegen einen Staatsanwalt des Landgerichts Chemnitz und gegen einen Richter des Amtsgerichts Chemnitz.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das BVerfG ist durchaus derselben Meinung wie ich, nämlich dass eine mündliche Verhandung stattzufinden hat, wenn sie vorgeschrieben ist. Das gilt im Fall des § 495a ZPO genauso wie im Fall des Art. 6 I EMRK: In beiden Fällen ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben, also hat sie stattzufinden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie dürfen, wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsnormen, nicht bei dem unmittelbaren Wortlaut stehen bleiben, sondern Sie müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fragen. Hier besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu gewährleisten. Es ist deshalb weit und breit kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Prozessbeteiligten des KlEV und des EEV von diesem Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK ausgeschlossen sein sollten. Bedenken Sie hierbei: Das Gebot der MV gilt im Fall Oury Jalloh natürlich z.B. auch für die des Mordes beschuldigten beiden Polizeibeamten. Im Übrigen: Der Sinngehalt des Urteils des EGMR vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455 besteht eben gerade darin, dass sämtliche Prozesse, eben auch wenn sie nicht eindeutig der zivilrechtlichen oder eindeutig der strafrechtlichen Schiene zuzuordnen sind, dem Gebot unterfallen, dass irgendwann einmal im Verlauf des Prozesses eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Mit ein bisschen Nachdenken kommt man auch darauf, dass es vernünftigerweise auch gar nicht anders sein kann: Sonst würden in dem Meer des Gebots der Mündlichen Verhandlung einzelne „Inselchen“ übrigbleiben, auf denen dieses Gebot nicht gilt. Ein solches Ergebnis wäre indes offenkundiger Unfug. Nein, Prozess ist Prozess, in dem einen Prozess gilt das Gebot der Mündlichen Verhandlung genauso wie in dem anderen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Art. 6 I EMRK schreibt die mündliche Verhandlung vor, also verletzt es das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn eine mündliche Verhandlung entgegen Art. 6 I EMRK nicht stattfindet.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich bin gespannt, wie diese aktuelle Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung von der Justiz behandelt werden wird:
https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-wegen-rechtsbeugung-und-fr...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dass die Entscheidung BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 meine Position bestätigt, hatte ich schon erwähnt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2019/02/...
Das BVerfG hat nämlich dort der auf Art. 103 I GG gestützten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, hat die angefochtene Entscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen. Nicht nur, dass der Bf. in diesem Fall mit seiner VB einen vollen Erfolg verbuchen konnte, diese Entscheidung des BVerfG (obwohl in einem zivilgerichtlichen Verfahren ergangen) stützt zusätzlich meine Argumentation zur Bedeutung und zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK. Also nochmal: Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es gibt nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Die Anwendung der Vorschriften der VwGO haben prozessual vor allem zur Folge, dass
eine Untätigkeitsklage zulässig ist, § 75 VwGO
die Beschuldigten beizuladen sind, § 65 VwGO
eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK
Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
und vor allem
das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erteilen muss und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Eine falsche Behauptung wird durch Wiederholung nicht wahrer.
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