Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
Nastoyka kommentierte zu Schmerzpatientin und Kifferin...die soll besser keine Fahrerlaubnis haben
Stefan Chatzipa... kommentierte zu Bielefelder Maschinenbauer will Betriebsvorsitzenden kündigen – Verfahren vor dem LAG Hamm
Waldemar R. Kolos kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie dürfen, wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsnormen, nicht bei dem unmittelbaren Wortlaut stehen bleiben, sondern Sie müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fragen. Hier besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu gewährleisten. Es ist deshalb weit und breit kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Prozessbeteiligten des KlEV und des EEV von diesem Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK ausgeschlossen sein sollten. Bedenken Sie hierbei: Das Gebot der MV gilt im Fall Oury Jalloh natürlich z.B. auch für die des Mordes beschuldigten beiden Polizeibeamten. Im Übrigen: Der Sinngehalt des Urteils des EGMR vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455 besteht eben gerade darin, dass sämtliche Prozesse, eben auch wenn sie nicht eindeutig der zivilrechtlichen oder eindeutig der strafrechtlichen Schiene zuzuordnen sind, dem Gebot unterfallen, dass irgendwann einmal im Verlauf des Prozesses eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Mit ein bisschen Nachdenken kommt man auch darauf, dass es vernünftigerweise auch gar nicht anders sein kann: Sonst würden in dem Meer des Gebots der Mündlichen Verhandlung einzelne „Inselchen“ übrigbleiben, auf denen dieses Gebot nicht gilt. Ein solches Ergebnis wäre indes offenkundiger Unfug. Nein, Prozess ist Prozess, in dem einen Prozess gilt das Gebot der Mündlichen Verhandlung genauso wie in dem anderen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, der Wikipedia-Artikel über das OLG Naumburg gibt eigentlich nur das wieder, was normal, naheliegend und vernünftig ist: Es ist normal, naheliegend und vernünftig, dass ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig ist, einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so wie es Art. 6 I EMRK vorschreibt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Seit 4. Januar 2019 ist das Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh anhängig.[12] Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt das OLG Naumburg in diesem Verfahren als ersten Verfahrensschritt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.[13]
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie sollten einmal meinen Aufsatz nachlesen, dann werden Sie feststellen, dass richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO der prozessualen Fairness entsprechen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64] In diesem Klageerzwingungsverfahren pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Der Landtag von Sachsen-Anhalt lehnte einen Antrag auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab, weil zunächst der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens abgewartet werden soll.[65]
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Guten Abend Herr Winslow,
kann man Ihre Überlegungen im Wort "Aporie" zusammenfassen?
Viele Grüße aus München
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie dürfen, wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsnormen, nicht bei dem unmittelbaren Wortlaut stehen bleiben, sondern Sie müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fragen. Hier besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu gewährleisten. Es ist deshalb weit und breit kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Prozessbeteiligten des KlEV und des EEV von diesem Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK ausgeschlossen sein sollten. Bedenken Sie hierbei: Das Gebot der MV gilt im Fall Oury Jalloh natürlich z.B. auch für die des Mordes beschuldigten beiden Polizeibeamten. Im Übrigen: Der Sinngehalt des Urteils des EGMR vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455 besteht eben gerade darin, dass sämtliche Prozesse, eben auch wenn sie nicht eindeutig der zivilrechtlichen oder eindeutig der strafrechtlichen Schiene zuzuordnen sind, dem Gebot unterfallen, dass irgendwann einmal im Verlauf des Prozesses eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Mit ein bisschen Nachdenken kommt man auch darauf, dass es vernünftigerweise auch gar nicht anders sein kann: Sonst würden in dem Meer des Gebots der Mündlichen Verhandlung einzelne „Inselchen“ übrigbleiben, auf denen dieses Gebot nicht gilt. Ein solches Ergebnis wäre indes offenkundiger Unfug. Nein, Prozess ist Prozess, in dem einen Prozess gilt das Gebot der Mündlichen Verhandlung genauso wie in dem anderen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2019/02/...
Das BVerfG hat nämlich dort der auf Art. 103 I GG gestützten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, hat die angefochtene Entscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen. Nicht nur, dass der Bf. in diesem Fall mit seiner VB einen vollen Erfolg verbuchen konnte, diese Entscheidung des BVerfG (obwohl in einem zivilgerichtlichen Verfahren ergangen) stützt zusätzlich meine Argumentation zur Bedeutung und zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK. Also nochmal: Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Kehren wir zurück zum sachlichen Diskurs: Der Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg ist ein anschauliches und beeindruckendes Beispiel dafür, wie wichtig es für das Funktionieren und für die Glaubwürdigkeit des demokratischen Rechtsstaats ist, dass die rechtsstaatlichen Mindeststandards (faires Verfahren, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung) eingehalten werden.
Seiten