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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Lesenswert ist insbesondere folgende Fundstelle in der Print-Kommentarliteratur, es handelt sich um: Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte. Der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, weist in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich habe es nicht ignoriert, sondern widerlegt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das habe ich alles schon beantwortet.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Klageerzwingungsverfahren
Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64] In diesem Klageerzwingungsverfahren pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO.[65] Der Landtag von Sachsen-Anhalt lehnte einen Antrag auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab, weil zunächst der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens abgewartet werden soll.[66]
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gehe ich Recht in der Annahme, dass von meinen zahlreichen Widersachern hier auf beck-blog schon seit längerer Zeit kein einziger neuer Gedanke, kein einziges neues juristisches Argument vorgetragen wird?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sollte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ablehnen, macht sich der sachbearbeitende Staatsanwalt wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB strafbar.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Fall ist tatsächlich insofern traurig, als der Bf. auf drei Grundrechtsrügen, von denen jede einzelne bereits für sich zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung des Landgerichts München I in dem Mietrechtsfall führen musste, nur ein Blatt aus Karlsruhe bekommen hat.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Da in vorliegendem Fall der Anfangsverdacht der Rechtsbeugung und der Freiheitsberaubung ganz offensichtlich gegeben ist, wird die Staatsanwaltschaft Chemnitz um die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht herumkommen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zu demselben Fall eine Stellungnahme aus dem September vergangenen Jahres:
https://www.sachsen-fernsehen.de/mediathek/video/statement-des-strafvert...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Spiegel schreibt: "Weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht Chemnitz waren zu einer Stellungnahme bereit." Warum nur?
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