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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Siepmann,
es ist eine der Nebenwirkungen öffentlich-medialer Vorverhandlungen, dass solche möglicherweise für einen Antrag nach § 25 StPO nutzbaren Informationen herauskommen und vorab in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Ein Befangenheitsantrag ist allerdings (wie auch eien Haftbeschwerde) eine zuweilen heikle Verteidigungsaktion, die gut überlegt sein will. Ob die (wohl nicht mehr dörfliche, sondern schon) kleinstädtische Gemeinschaft und derselbe Sportverein für ein Misstrauen ausreicht, ist nicht gesagt.
Sehr geehrte/r Herr/Frau Kant,
Ihren Gegeneinwand verstehe ich nicht. Wahrscheinlich soll die Unlogik darin irgendwie witzig sein. Aber mein Humor ist dazu zu wenig entwickelt.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@klabautermann: Die vermeintliche Nichtigkeit meines Anlasses zum Beitrag nehmen Sie zum Anlass einer Kommentierung?
Ernsthaft: Gerade die von Herrn Hüttemann aufgeworfenen Probleme bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Missachtung der Vernehmungsregeln, Bombardement mit Fragen, Suggestivfragen wegen "Färbung" durch Ermittlungshypothesen) lassen sich nicht durch - immer noch übliche - zusammenfassende Vernehmungsprotokolle der Vernehmenden, sondern nur durch Aufzeichnung nachvollziehen. Es ist eben nicht "sein" Protokoll, mit dem er konfrontiert wird, sondern das, was der Vernehmende (sicher meist in bester Absicht) gefertigt hat, und das ist häufig bestimmt durch das, was dieser hören wollte. Herr Hüttemann hat wohl Recht, dass dann die Antwort nahe liegt: "Wenn ich das damals so gesagt habe....". Dennoch ist doch die einzige Möglichkeit, solche Dinge nachzuvollziehen und kritisch zu hinterfragen eben die Hauptverhandlung, so wenig perfekt sie häufig abläuft.
@Martin: Sicherlich ist die Vertrautheit mit dem Verhandlungsstil eines bestimmten Vorsitzenden ein Vorteil der "Heimatverteidigung" - allerdings kennen dann die Richter auch umgekehrt den Stil des Verteidigers...
@Herr RA Hüttemann: Zur "Schauspielerei": Ich habe Hurts Beitrag nicht als Aufforderung zur Schauspielerei gelesen, sondern als Hinweis, wie eine Hauptverhandlungsatmosphäre geschaffen wird, die möglicherweise nach außen als unangemessen milde wirkt, aber dennoch ihre Zwecke erfüllt. Der Richter sollte nach meiner Auffassung natürlich nicht seine Persönlichkeit verleugnen oder gar regelrecht schauspielern, aber - wie Sie ja zutreffend sagen - sich um eine jugendgerichtlich angemessene Verfahrensleitung bemühen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hinweis: In dem diese Woche erschienenen Heft der "Juristenzeitung" (JZ 2010, 689) hat Prof. Jörg Kinzig eine ausführliche Anmerkung zum hier besprochenen Urteil des BGH publiziert. Neben einigen anderen Aspekten moniert er, die Auffassung des BGH "dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs.2 JGG ... nicht gegen die EMRK verstoße, geht fehl." An anderer Stelle meint er, "die Hoffnung des BGH, in der Sicherungsverwahrung sei (nur) deswegen keine Strafe zu sehen, weil sie nach Jugendstrafrecht angeordnet wurde, mutet recht verwegen an."
Im Fazit kommt Kinzig zu der Vorhersage, diese Entscheidung des BGH werde "vor dem BVerfG, spätestens aber vor dem EGMR keinen Bestand haben".
Eine lesenswerte Anmerkung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Seidel,
für den unvoreingenommenen Leser dieser Norm scheint dieser Verdacht in der Tat nahe zu liegen. Doch solange aus dem Gutachten nicht "wörtlich" zitiert wird, ist der Journalist (sowie sein Zuträger) noch im grünen Bereich. Genau aus diesem Grunde ist die Norm § 353d StGB recht zahnlos, nämlich wie Ri BGH Graf in der Kommentierung im MüKo schreibt: "Infolge dieser Einschränkung .... ergeben sich vor allem eine erhebliche Strafbarkeitslücke und zugleich eine deutliche Reduzierung des Schutzbereichs der Vorschrift im Hinblick auf die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen" (Graf, in Münchener Kommentar § 353d StGB Rn.70).
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Mergel,
das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) betrifft nicht die Sicherungsverwahrung insgesamt. Es ist durchaus grds. zulässig, für dieselbe Tat zweierlei Arten von Strafen zu verhängen oder Strafen und Maßregeln zu kombinieren. Es ist nur nicht zulässig, aufgrund derselben schon rechtskräftig abgeurteilten Tat in einem neuen Verfahren eine neue Strafe zu verhängen. Insofern ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung, wenn sie (allein oder ganz erheblich) auf der alten Tat beruht, auch vom Verbot der Doppelbestrafung betroffen. Also: Nicht per se jede SiV, sondern nur die nachträgliche SiV könnte gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen und das auch nur dann, wenn sie aufgrund der früheren schon bestraften Tat erfolgt.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Der Donaukurier berichtet heute über eine sachverständige Untersuchung des Leichenfundorts, um zu klären, ob ein Suizid in Betracht kommt - immerhin nur 15 Monate nach dem Fund - erstaunlich schnell (Quelle).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Das LG Mannheim hat - im Ergebnis erwartungsgemäß - den dringenden Tatverdacht und auch die anderen U-Haft-Voraussetzungen gegen Kachelmann bestätigt. Die Akte liegt jetzt beim OLG Karlsruhe. Die Entscheidung wird in einer Pressemitteilung ungewöhnlich ausführlich begründet (Quelle), wohl wegen der öffentlichen Diskussion. Entscheidend ist wohl dieser Absatz:
" Die Kammer führt zur Voraussetzung des dringenden Tatverdachts aus, dass die Aussage des mutmaßlichen Opfers zur Tat sowie zum Geschehen vor und nach der Tat nach Aktenlage glaubhaft sei. Demgegenüber wirke die Einlassung von Herrn Kachelmann zum Ablauf des Geschehens am mutmaßlichen Tatabend u.a. im Hinblick auf das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Persönlichkeit und der Persönlichkeit des mutmaßlichen Opfers sowie der Eigenart ihrer Beziehung als wenig plausibel." (Hervorhebung nicht im Orig.)
Da von früherer Gewalttätigkeit Kachelmanns nichts bekannt ist, wie wird da wohl ein über den Tatvorwurf entscheidendes "Bild seiner Persönlichkeit" aus den Akten geschlossen? Weil er seine Geliebte belogen hat, lügt er auch, wenn er eine Vergewaltigung abstreitet - ist das die Logik des Gerichts? Trotz aller gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der - nach wie vor offenen - Frage des gerechten Verfahrensausgangs: Diese Begründung der Kammer erscheint mir dünn.
Update: Möglicherweise bezieht sich die Angabe zur "Persönlichkeit" von Kachelmann auch auf das Glaubhaftigkeitsgutachten. Angeblich soll darin nämlich auch etwas zur Persönlichkeit Kachelmanns geäußert worden sein, siehe näher hier.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Mergel,
während in dem von ihnen geschilderten Fall zwar keine Verletzung des Art.5 EMRK vorliegt (im Ausgangsfall des EGMR lag ein Doppelverstoß vor - nämlich sowohl gegen die Rechtskraft als auch gegen das Rückwirkungsverbot) , so ist hier, wie Sie zutreffend bemerken, jedenfalls ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot festzustellen, da sowohl das GG als auch die EMRK das Tatzeitprinzip vorsehen.
Nach § 359 Nr.6 StPO liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK (worauf das Urteil beruht) festgestellt hat. Allerdings muss diese Feststellung nach h.M. im konkreten Fall ergangen sein - d.h. die Berufung auf eine Entscheidung in einem Parallelfall soll nicht genügen. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist deshalb der Erfolg eines Wiederaufnahmeantrags keineswegs gesichert. Nach h.M. müsste zunächst der Weg vor den EGMR gegangen werden.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die Links auf Beck-Online werden vom System automatisch gesetzt, bei Entscheidungen, die in der Beck-Datenbank nicht enthalten sind, erfolgt dann ein default-Ergebnis.Das Az ist richtig, allerdings ist es eine Entscheidung des OLG Oldenburg, nicht Karlsruhe. Soweit ich es sehe, ist sie im kostenfreien Internet bislang nicht publiziert und auch nicht bei beck-online, juris und lexis-nexis abrufbar. Also nur bei der FamRZ.
Die Entscheidung - soweit dort publiziert - ist allerdings sehr kurz und enthält kaum weitere tatsächliche oder rechtliche Ausführungen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Der oben verlinkte Artikel wird in den Blogs diskutiert, etwa mit dem wichtigen Hinweis, dass ohne Aktenkenntnis das Verhalten des Verteidigers kaum vernünftig kritisiert werden kann - vgl. die Blogeinträge von Hoenig (Kanzlei Hoenig-Blog) und von Burhoff (lexis-nexis-Strafrecht).
Die Kritik an einer (angeblichen) Leisetreterei der Verteidigung Kachelmanns erscheint mittlerweile ohnehin zum Teil überholt, denn nunmehr wurde - unter Rücknahme des Haftprüfungsantrags (vgl. § 117 Abs.2 S.1 StPO) - doch Beschwerde gegen den Haftbefehl beim OLG eingelegt (siehe hier).
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