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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr/Frau anonym (#14),
zur Klarstellung des Streits um objektive /subjektive Voraussetzungen der Strafbarkeit: Wenn man bei automatischen Speichervorgängen inzwischen regelmäßig von entsprechendem Vorsatz ausgehen könnte, wäre es für das OLG HH ein Leichtes gewesen, den Angeklagten wegen der auf seiner Festplatte gespeicherten Bilder zu verurteilen. Aber der ganze Streit über den "Besitz im Arbeitsspeicher" beruht doch darauf, dass man dies eben nicht konnte/kann. Und der "Vorsatz" ist der wesentliche Unterschied zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung. Auf dieses "vermisste" Thema bin ich im Blog schon eingegangen (zB zum UrhG), in der Anmerkung wäre es schlicht fehl am Platze. Das OLG HH hat eben nicht argumentiert, dass bei den heutigen technischen Bedingungen (die Sie als Standard bezeichnen), der Arbeitsspeicher nicht mehr flüchtig sei, sondern hat argumentiert, Besitz sei schon unabhängig von bewusster dauerhafter Speicherung gegeben (bitte einmal nachlesen!). Diese Auffassung habe ich in meiner Anmerkung kritisiert. In der Sache entspricht mein Ansatz auch der Auffassung von RA Wiesel (vgl. hier), weshalb ich ehrlich verwundert war.
Zur Tätergruppe: Selbst wenn es darin technisch Versierte gibt, und die Angabe, man habe nicht gewusst, dass die Bilder gespeichert werden, häufig unzutreffende Schutzbehauptungen sein mögen, bleibt ja das Problem des konkreten Nachweises von Vorsatz im einzelnen Fall, was die Praxis durchaus erkennt. Im Strafrecht genügt im Gegensatz zum Zivilrecht nicht die Feststellung, der Angeklagte sei technisch so versiert, dass er "hätte erkennen können" oder "hätte wissen müssen" - dies sind Fahrlässigkeitskategorien.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis, Herr Müller, - ganz so "dramatisch" (nämlich bezogen gerade auf die "Jugendgewalt") wie es im umgekehrten Fall (eines entsprechenden Anstiegs der Gewaltdelikte Jugendlicher) wäre, ist es dort nicht formuliert, aber immerhin. Gerade der Zeit-Artikel drückt leider auch wieder an der Statistik herum, um doch noch ein paar Negativposten vermelden zu können.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Wiesel (#10)
Ihren Vorwurf der Leichtfertigkeit kann ich ehrlich gesagt kaum nachvollziehen, und mir nur damit erklären, dass Sie hier nicht mitgelesen haben. Ich habe lediglich auf den Einwand von "Anonym (#7)" geantwortet, der wohl meinte, heutzutage sei ein Arbeitsspeicher nicht mehr flüchtig. Wenn es denn so ist - so meine Auffassung auch zu den sonstigen technischen Details einer Hintergrundspeicherung - , dann kann dies objektiv zwar Besitz begründen, aber subjektiv wäre es ebenso zu bewerten wie bislang der objektive Besitz durch Speicherung im Browsercache auf der Festplatte: Auch bei solchen Speicherungen kann man beim Normaluser eben nicht von "bewusster" (also vorsätzlicher) Speicherung ausgehen. Man kann doch bei dem typischen KiPo-Surfer nicht Ihren überlegenen Sachverstand voraussetzen. Das Vorsatzproblem hinsichtlich technischer Hintergrundspeicherungen, die regelmäßig nicht vom User bewusst veranlasst oder bemerkt werden (und dies ist hier erstmal "pauschal" zu bewerten; dass es bei einem technisch versierten KiPo-Surfer anders aussehen mag, bleibt dahingestellt), also dieses Vorsatzproblem ist es doch, das das OLG Hamburg, m. E. zu Unrecht, zu der Schlussfolgerung brachte, vorsätzlicher Besitz liege schon beim Betrachten vor. Ihre Meinung dazu haben Sie doch hier schon dargelegt, und sie entspricht doch ganz der meinen, oder haben Sie Ihre Auffassung geändert? (edit 20.05. 10.00 Uhr)
@anonym #11:
Wofür "entscheidend"? Für Ihre Auffassung? Für die Richtigkeit der Auffassung des OLG Hamburg? Ich habe auch die Rechtsprechung des BGH zum Verbreiten (wie einige andere Strafrechtler) kritisiert. Dass wissenschaftliche Kritik in der Praxis letztlich manchmal folgenlos bleibt, weiß ich auch. Ist für mich aber kein Grund, darauf zu verzichten.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Saint John,
sicherlich gibt es für alle möglichen Einsatzanlässe Planentscheide, aber niemand hat in diesem Fall bisher behauptet, dass über solche Einsatzpläne überhaupt nachgedacht wurde. Oder glauben Sie etwa ernsthaft, die acht Streifenbeamte aus vier Streifenwagen, die ohne Einsatzleitung in das Treppenhaus gingen, hätten vorher Einsatzpläne studiert? Es ist m.E. gerade die Gedankenlosigkeit, mit der dieser Einsatz begonnen wurde, der auch zu diesem tragischen Ergebnis beigetragen hat. Ich habe übrigens nicht vorgeschlagen (siehe #58), die Polizei solle tatenlos bleiben.
Ich habe auch keineswegs zirkelschlüssig gefolgert, dass die Situation deshalb wahrscheinlich ist, weil sie eingetreten sei, sondern habe nur Folgendes festgestellt: Sie nennen drei Versionen, die - was ich mit keinem Wort bestritten habe - durchaus möglich sind. Sie lassen dabei aber die Version aus, die eingetreten ist (und für die es Anhaltspunkte gab!), und meinen dann zuerst, diese tatsächlich eingetretene Version unterscheide sich nicht erheblich von einer völlig harmlosen Variante, die Sie angeführt haben. Und deshalb erfordere diese Version, die ja auch völlig unwahrscheinlich sei, auch keine besondere Berücksichtigung.
Aus Ihren Argumenten entnehme ich: Die Polizei weiß besser, wie die Situation in der Wohnung ist als der Mitbewohner (weil der ja schließlich schon seit 15 Minuten nicht mehr dort war) und rechnet daher eher mit der harmlosen Variante als mit der schlimmeren. Und das soll vernünftig sein? Ich bleibe dabei: Die Polizei hätte (neben den anderen Versionen, die Sie nennen) AUCH berücksichtigen müssen, dass es so sein könnte, wie es dann auch war. Die Wirklichkeit wich hier nicht so weit vom Vorhersehbaren ab, dass man diese Variante hätte vernachlässigen dürfen. Das ist meine Schlussfolgerung: Wer überzeugt ist, alles richtig gemacht zu haben (bzw. dass die Kollegen alles richtig gemacht haben), ist auch nicht offen dafür, Lehren aus dem Ereignis zu ziehen. Das ist schade.
Die Einzigartigkeit des Falls liegt m.E. nicht im Verhalten des T.E., sondern in der polizeilichen Reaktion und im tragischen Ergebnis.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau Briegel, sehr geehrter Herr Saint John,
ich habe also ganz richtig wiedergegeben, dass die Polizei einen Messerträger offenbar nicht entwaffnen kann, ohne ihn kampfunfähig zu schießen. Das entspricht der hier von Polizeibeamten vielfach geäußerten Auffassung. Ich will dies überhaupt nicht bestreiten. Die Konsequenz daraus habe ich oben beschrieben: Das Argument fällt auf die Polizei zurück und belastet sie strafrechtlich: Wenn man diese Situaton vorhersehen kann (dass man in der Wohnung auf den Messerträger T.E. trifft), und ahnt, dass man dann schießen muss, dann liegt strafrechtlich eine actio illicita in causa nahe: man kann sich nicht auf eine Notwehrsituation berufen, die man selbst fahrlässig herbeigeführt hat, in die man sich sehenden Auges begeben hat. Sie bestätigen im Grunde diese Auffassung.
Herr Saint John, nun muss ich Ihnen deutlich widersprechen: Das Szenario, dass Sie in Nummer 1 beschreiben, ist ein entscheidend anderes als das von mir beschriebene: Erstens ist das von mir beschriebene offenbar das Szenario, das tatsächlich eingetreten ist - und es war, weil es aus der einzig verfügbaren Info-Quelle vor Ort stammte, auch dasjenige, das am wahrscheinlichsten war. Zweitens ist es die "Variante", die mangels Beachtung durch die Polizeibeamten Hern T.E. letztlich das Leben gekostet hat. Die "Lagebewertung", falls eine solche vor Ort überhaupt stattgefunden hat, hat leider keine vernünftigen Resultate gebracht. Wenn selbst Sie ein Jahr später aus der Distanz meinen, dass es für die Polizei egal sei, ob T.E. sich beruhigt hat oder ob er noch immer wahnhaft ein Messer in der Hand hält., dann vermute ich doch einen erheblichen Organisationsmangel in der Polizei. Offenbar haben die Kollegen doch genau damit nicht gerechnet, womit sie hätten rechnen müssen! Und haben sich deshalb fahrlässig in eine Situation begeben, in der sie meinten, nur noch durch Erschießen des polizeilichen Gegenübers herauskommen zu können.
Ähnlich erstaunt war ich übrigens auf der Podiumsdiskussion, auf der der Polizeipräsident der Oberpfalz ebenfalls - trotz ehrlichen Bedauerns über den tragischen Ausgang der Sache - meinte, diese würde auch aus der heutigen Sicht wahrscheinlich genauso wieder ablaufen können, tragisch eben, aber seitens der Polizei fehlerlos.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Saint John,
Sie haben insofern Recht, dass die Polizei aufgrund der zum Einsatzzeitpunkt vorliegenden Infomationen vorgehen muss. Bei Ihren drei Szenarien fehlt allerdings eines, nämlich genau das, welches tatsächlich vorlag und welches auch nicht unwahrscheinlich war, nämlich dass T.E. unverändert mit dem Messer allein in seiner Wohnung steht und sich weiterhin in einer Art "Wahn" befindet (Szenario 4). Eben so, wie es der Mitbewohner, der übrigens vor Ort war und den eingesetzten Beamten Fragen beantworten konnte, geschildert hat.
Dann wäre vorhersehbar gewesen, was dann auch eingetreten ist, nämlich dass T.E. das Messer auf Zuruf nicht fallen lässt, dass die Lage durch den Polizeieinsatz möglicherweise eskaliert, dass die notwendige "Distanz" zum Messer unmitelbar nach Einsatzbeginn schon unterschritten ist, und man sich quasi sofort in der Defensive befindet, in der sich dann acht Beamte im engen Treppenhaus gegenseitig behindern und sowohl eine nichttödliche Abwehr als auch einen geordneten Rückzug erschweren.
Von den dann insgesamt vier Szenarien müsste für jedes dessen Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, die Möglichkeit, es auszuschließen oder zu verifizieren, und die dabei möglicherweise eintretende Gefährdung der Beamten bzw. Unbeteiligter. Für jedes der wahrscheinlichen Szenarien hätte man dann überlegen können, wie dieses am besten "bewältigt" werden kann, ohne dass weitere Personen gefährdet werden. Ich weiß, dass man nicht alles vorhersehen kann (Prognosen sind schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betreffen), aber ich denke, dass man sich hier besonders wenig Gedanken darüber gemacht hat, als man erstmal mit acht Leuten in das Treppenhaus stiefelte.
Die machbare Alternative habe ich oben ja schon ansatzweise erwähnt: Um Ihre Szenarien 2 und 3 auszuschließen, musste man "nachschauen". Dabei musste man einkalkulieren (und ich sehe, dass z.B. Sie dies eben auch jetzt nicht tun), dass die Situation eben noch genauso ist, wie sie sich darstellte, als der Mitbewohner die Wohnung verließ. Also musste das Nachschauen so gestaltet sein, dass möglichst keine Bedrohungslage entstehen konnte und dass man sich nach Feststellung der Lage schnell zurückziehen konnte, um sodann zu überlegen, ob und wie man erreichen kann, dass sich T.E. beruhigt. Vielleicht hätte dann auch eine der Überlegungen das Verhandlungsteam sein können. Denn wenn man es mit acht Beamten nicht zuwege bringen kann (so ja leider die Behauptung der Polizei), einen Messerträger zu entwaffnen, ohne auf ihn solange zu schießen, bis er kampfunfähig ist, dann ist der psychologische Weg doch einen Versuch wert. Zugleich hätte man sicherstellen müssen (und auch können), dass T.E. nicht die Wohnung/das Haus verlässt, um andere Menschen zu bedrohen.
(Dies alles gilt unabhängig von den Zweifeln daran, dass im konkreten Fall überhaupt schon der tödliche Schusswaffeneinsatz durch Notwehr gerechtfertigt war.)
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
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Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@anonymus#3
soweit ich weiß, arbeiten die von Ihnen beschriebenen "suspend-modi" so, dass der Inhalt des Arbeitsspeichers (automatisch) auf der Festplatte gespeichert wird. Dies wäre (auch hnsichtlich des Vorsatzes) ähnlich zu beurteilen wie der Browser-Cache.
@Bjoern#4
Sowohl der sexuelle Missbrauch als auch die Herstellung von Kinderpornographie sind Straftaten, die auch m. E. keinerlei Verständnis verdienen. Darin sind sich sicherlich fast alle einig (ich schätze mehr als die von Ihnen genannten 97%). Und ein Verständnis ist hier auch nicht Diskussionsgegenstand. Es geht aber darum, (auch) an dieser Stelle das Gebot der präzisen Gesetzesbefolgung einzufordern, das gerade im Strafrecht besonders bedeutsam ist ("nullum crimen sine lege"). Durch weniger "Verständnis" lässt sich zudem das Problem ebensowenig aus der Welt schaffen, wie durch Gesetze, die es verbieten. Die Vorstellung, man könne durch ein Gesetz 100% des verbotenen Verhaltens verhindern, ist illusorisch. Auch die Strafandrohung gegen Mord verhindert nicht, dass weiterhin gemordet wird.
Gesetze, die es schwieriger machen, Kinderpornografie im Netz zu verbreiten, existieren schon. Weitere Vorschläge haben meist den Nachteil, dass damit auch andere Freiheiten betroffen sein würden, die Verbreiter von KiPo aber leicht auf andere Medien ausweichen können (was sie zum großen Teil jetzt schon tun). Um eine Analogie zu bemühen: Um etliche Straftaten effektiver zu verfolgen bzw. zu erschweren könnte man noch viel mehr Straßen und auch Wohnungen per Video überwachen. Aber solche Kontrollen haben ihre Schattenseiten...
@Guest#5
Ihr Hinweise darauf, dass der Konsum von KiPo nicht direkt verknüpft ist mit so genannten "Hands on"-Taten, ist durchaus zutreffend. Der Zusammenhang zwischen medialen Konsum und Begehung von Straftaten ist insgesamt äußerst komplex. Es gibt allerdings (wie auch bei Gewaltvideos) eine Gruppe von Personen, bei denen der Konsum Taten und Rückfälle befördern kann, während bei einer anderen (größeren) Gruppe der Pornografiekonsum offenbar nicht zu eigenem Missbrauchsverhalten führt. Hier wird, wie Sie sich denken können, intensiv geforscht mit bislang auch durchaus unterschiedlichen Ergebnissen. Auch hier eine - natürlich nur begrenzt treffende - Analogie: Die meisten Menschen können Alkohol in Maßen vertragen, ohne davon besonders beeinträchtigt zu sein, aber für eine wesentlich kleinere Gruppe von Menschen - Alkoholiker - ist Alkohol äußerst gefährlich und führt zum Rückfall in die Sucht. Bildet man nun einen "Durchschnittswert" von allen, dann kommt heraus, dass Alkohol relativ ungefährlich ist.
Ich glaube nicht unbedingt an einen "heilsamen" Effekt eines verpflichtenden "Hinsehens" und "darüber sprechen" - es muss auch nicht jeder mal zu schnell gefahren sein, um die Gefährlichkeit zu beurteilen. Die Gesellschaft hat das Recht, Sexualkontakte mit Kindern zu verbieten und zu bestrafen, um Kinder vor Beeinträchtigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung durch Erwachsene zu schützen. Auch ein Verbot von Kinderpornografie, deren Herstellung sexuellen Missbrauch beinhaltet, ist legitim. Dazu bedarf es aber klarer gesetzlicher Grenzziehungen, die nicht per Richterrecht ausgedehnt werden dürfen.
Beste Grüße
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Einige neue Fakten enthält die Reportage von Gisela Friedrichsen (Spiegel-Printausgabe von dieser Woche 18/2010, S. 39).
1. Dass der Tote auf dem Sitz kniete, wird nun nicht mehr behauptet. Angeblich fand man seine Beine und Füße bei den Pedalen.
2. Die Position des Automatikschalthebels sei nicht mehr festzustellen
3. Der erst verschwunden geglaubte Autoschlüssel sei "plötzlich wieder da".
Vgl. auch diesen Kommentar.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Mit ein bisschen Verspätung, aber dennoch mit interessanten zusätzlichen Details berichtet in dieser Woche Gisela Friedrichsen im Spiegel (Printausgabe) über den Fall ("Tot ist tot" Spiegel 18 vom 3.5.2010, S. 39).
Sie zitiert wörtlich, wie die Richter des LG Ingolstadt fabulierten: "dass das Verfüttern an die Schweine für den Angeklagten ein noch furchtbareres Entsorgen der Leiche darstellt als das Werfen in den Misthaufen, da die Schweine letztendlich als Teil der menschlichen Nahrungskette vom Menschen gegessen werden. Hierbei besthet die Möglichkeit, dass die Schweine sogar von der Famuilie selbst gegessen worden sind." Das hört sich eher an wie eine aus der DVD-Sammlung des Richters angeregte Phantasie.
Zudem äußert auch Friedrichsen ihr Unverständnis darüber, wie wohl die übereinstimmenden Falschgeständnisse zustande gekommen sind, zumal die Verurteilten stark unterdurchschnittlich intelligent seien.
Schließlich fragt sich Friedrichsen auch, woran es liegen mag, dass Staatsanwaltschaft und LG Landshut das haarsträubend fehlerhafte Urteil dennoch halten wollten: "Ist das Zynismus oder Chuzpe oder Juristen-Korpsgeist vom Weißbier-Stammtisch? Oder handelt es sich um jene Vertuschungsstrategie, der man auch auf anderen Gebieten begegnet, über Unlauterkeiten zu schweigen, um die Institution nicht zu beschädigen?"
Eine lesenswerte Reportage.
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