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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für Ihre Diskussionsbeiträge.
@studiosis juris,
das Ende von (berechtigter sowie unberechtigter) Polizeikritik wird auch eine solche Kommission nicht bedeuten, aber ich halte es dennoch für einen Ansatz, der mehr Transparenz verspricht. Die unabhängige Untersuchung führt im Sinne einer "Legitimation durch Verfahren" auch zu einer Beschwichtigung und Befriedung von Vorwürfen, aber nur dann, wenn diesen wirklich effektiv und mit Nachdruck nachgegangen wird.
@Johannes,
nichts spricht dagegen, in eine solche Kommission auch Juristen (z. B. Richter im Ruhestand) und Bürger mit einem gewissen vertrauenswürdigen Renommee ("Bürgerrechtler") zu berufen, ein Losverfahren führt aber möglicherweise zu weniger engagierten Vertretern. Die Einpassung in eine staatsanwaltliche/gerichtliche Untersuchung ist natürlich zu klären. Soweit ich die Arbeit des IPCC verstehe, ist dies unabhängig von einer gerichtlichen Untersuchung. Die IPCC-Untersuchungen ruhen sogar, solange Gerichte mit der Sache betraut sind. das könnte allerdings bei langen Verfahren zur Ineffektivität führen.
@Hans Werner,
ich stimme Ihnen weitgehend zu: Der von Ihnen erwähnte "Tiger" Datenschutzbeauftragter ist in seiner allgemeinen Kritik an Gesetzesvorhaben oft zahnlos, in der Überwachung von Einzelverstößen gegen Datenschutzbestimmungen jedoch auch durchaus effektiv.
@Hohburg,
mein Bedenken, eine zentrale Kommission für ganz Deutschland "passe" nicht zur föderalistischen Struktur, war keineswegs (auch wenn insofern missverständlich formuliert) so gemeint, dass dann eine solche Institution auch auf Länderebene installiert werden müsse. Ich rechne lediglich mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Einführung, weil 16 Bundesländer mit jeweils unterschiedlichen politischen Ausrichtungen ihrer Regierungen mitreden wollen und können, während es in einem Zentralstaat natürlich leichter ist, auf zentraler Ebene eine unabhängige Instanz zu installieren. Die Polizei in GB ist übrigens weitgehend lokal organisiert, d. h. es gibt noch größere organisatorische Unterschiede. Die meisten Beschwerden werden übrigens auch nicht von der IPCC selbst untersucht, bei ihnen wird lediglich die Beschwerdebearbeitung durch die örtliche Polizei "überwacht", so etwa bei dem häufigsten Vorwurf, die Polizei habe nicht schnell genug oder nicht richtig auf eine Anzeigeerstattung reagiert oder einzelne Beamte seien unhöflich oder unangemessen in ihrem Verhalten. Dies sind dann in der Tat keine besonders schwerwiegenden Dinge, aber sie belasten natürlich auch das Vertrauen in die Polizeiarbeit vor Ort.
Übrigens: Beck-Blog goes Radio. Ich bin gestern für die Sendung "Zündfunk" (Montag ab 19 Uhr auf Bayern 2) zu diesem Thema interviewt worden (Ankündigung hier: http://tinyurl.com/ydx6nj8).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hohburg,
für Ihre eingehenden Diskussionsbeiträge meinen Dank. Wie ich schon an mehreren Stellen hier im Blog - und auch lange vor dem staatsanwaltlichen Bericht - geäußert habe, kommt auch mir der Einsatz zumindest suboptimal vor, ausgehend auch von dem, was schon über das Verhalten von Tennessee Eisenberg bekannt war und zum Status der (fehlenden) Gefährdung Dritter. Aber es ist strafrechtlich klar zu unterscheiden zwischen dem Vorwurf einer (möglicherweise) falschen Polizeitaktik sowie (möglicherweise) fehlerhaften Einsatzes einerseits - und des Vorwurfes des Totschlags andererseits.
Für letzteres ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der tödlichen Schüsse eine Notwehrlage vorgelgen hat (zu Recht konzentriert man sich seitens der Rechts- und Staatsanwälte weitgehend auf diese umstrittene Frage). Die (Vor)Geschichte des Einsatzes ist insofern (abgesehen von meinen unten stehenden Ausführungen) unerheblich. Insofern sind Ihre Thesen 5-18, so berechtigt sie auch möglicherweise sind, für den strafrechtlichen Vorwurf unmaßgeblich. Selbst wenn die Einsatzzentrale falsche oder wenig hilfreiche Anweisungen oder Informationen gegeben hat, würde das die Beamten vor Ort eher entlasten als belasten. Es gibt keine strafrechtliche Haftung "der Polizei" insgesamt, sondern immer nur des einzelnen Beamten.
Etwas anders sieht es - allerdings nach umstrittener strafrechtlicher Position - aus für die Frage einer möglichen fahrlässigen Herbeiführung einer Notwehrlage, so genannte actio illicita in causa. Danach kann derjenige, der in (berechtigter) Notwehr einen anderen tötet, wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er diese Notwehrlage fahrlässig herbeigeführt hat. Auf diesen möglichen, aber wie gesagt dogmatisch umstrittenen, Vorwurf geht die Erklärung der StA nicht ein - nach dem Befund der Staatsanwaltschaft seien ja beim Einsatz auch keine erheblichen Fehler gemacht worden. Aber selbst dann wäre natürlich zu prüfen, ob dieselben Beamten individuell fahrlässig gehandelt haben, die dann auch geschossen haben.
Wenn sie in T6 schreiben, Herr Eisenberg habe von seinem Grundrecht, sich selbst zu töten, Gebrauch machen wollen, erfassen sie damit m. E. weder die Fakten- noch die Rechtslage zutreffend: Nach dem vorherigen Verhalten ging es hier eben nicht um die Wahrnehmung eines "Grundrechts", sondern um einen akuten Ausnahmezustand, der schon ein Tätigwerden der Behörden rechtfertigte und notwendig machte. Über die Fehler des Einsatzes lässt sich sicher einiges sagen, aber dass überhaupt die Polizei an den Ort des Geschehens fuhr, kann sicherlich niemand beklagen. Ihre (F19) verstehe ich nicht.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die achtseitige Presseerklärung der Staatsanwaltschaft hat offenbar nicht alle Fragen geklärt. Auf Regensburg digital werden die Rechtsanwälte der Familie Eisenberg mit einigen Gegenpositionen zitiert:
http://www.regensburg-digital.de/?p=6059
Ob die Öffentlichkeit sich mit der Einstellung des Verfahrens abfinden wird, ist wohl fraglich. An anderer Stelle im Blog habe ich in der Antwort auf einen Kommentar bereits dargelegt, woran dies liegen könnte, möchte es aber hier wiederholen.
In der Beziehung zwischen Öffentlichkeit, Polizei und Justiz geht es vor allem um Vertrauen. Wer den Angaben der Staatsanwaltschaft vertraut, kann dieses Ergebnis gut akzeptieren. Es ist juristisch korrekt - eine Anklage darf nicht erfolgen, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist. Das Vertrauen in in eine unabhängige Ermittlung ist im Fall Eisenberg aber stark gestört - die Gründe dafür sind auch in der hiesigen Blog-Diskussion erkennbar, haben aber nicht nur mit dem Fall Eisenberg zu tun: Es ist in Deutschland extrem unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter wegen Fehlverhaltens im Dienst vor Gericht erscheinen muss. Dahinter steckt ein strukturelles Problem: Während in einigen anderen europäischen Ländern eine tatsächlich unabhängige Ermittlungsinstanz in solchen Fällen ermittelt, ist es in Deutschland die Polizei/Staatsanwaltschaft selbst. Und schon aus psychologischen Gründen ist es sehr schwierig, hier tatsächlich "unabhängig" zu bleiben, wenn es um die eigenen Kollegen geht und um eine Situation, in die jeder der Ermittler selbst einmal kommen kann. Es lässt sich auch nur schwer vorstellen, dass es im Falle eines tödlichen Ausgangs bei einer Auseinandersetzung unter Privaten keine Anklage gegeben hätte, wenn sämtliche Entlastungszeugen aus dem Verkehrskreis der Beschuldigten stammten.
Auch wenn im Fall Eisenberg das Ermittlungsergebnis die Wahrheit wiedergibt und sich die Staatsanwaltschaft alle Mühe der Objektivität gibt, ist es aus diesen Gründen schwierig, die Öffentlichkeit zu überzeugen. Daher ja auch die offenbar mit großer Mühe um Offenheit formulierte 8-seitige Presseerklärung der StA. Ich habe im Verlauf der vergangenen Wochen mit sehr vielen Menschen (Juristen und Nichtjuristen, auch Polizeiangehörige) gesprochen und bei allen Verständnis für die Rolle der Polizeibeamten bemerkt, wenn man sich wirklich auf einen Austausch von Argumenten einließ und versuchte sich in die Situation hineinzuversetzen. Andererseits stand die Hoffnung im Vordergrund, dass sich die tragischen Vorfälle in einem Gerichtsverfahren am ehesten aufklären ließen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
via nerdcore komme ich auf diesen Artikel
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40915958.html
aus einer fernen Vergangenheit. Er stammt aus dem Jahr 1977. Damals wird die große Krise der Musikindustrie beklagt: Leerkassetten machen der Musikkultur den Garaus. Schulklassen kaufen nur noch eine LP und kopieren sie dann schamlos mit dem Kassettenrecorder. Oder die Konsumenten tun das ganz kostenlos, indem sie Radiosendungen einfach mitschneiden! Unerhört! Die Musikindustrie schäumt: Die moderne Kassettentechnik bedeutet spätestens 1990 den Untergang... aber lesen Sie selbst.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Münchner,
von den drei angeführten Punkten ist der zweite schon berichtet worden, auch hier im Blog. Für die Frage der Notwehrlage zum Zeitpunkt der entscheidenden tödlichen Schüsse ist allerdings nur der letzte Punkt wirklich bedeutsam - dass bei den ersten Schüssen eine solche vorgelegen hat, war zuletzt kaum mehr fraglich.
"Weswegen nun von verschiedenen Seiten ein öffentliches Gerichtsverfahren gefordert wird, dass außer der öffentlichen Denunziation der Polizisten, keinen Sinn hat ist mir schleierhaft."
Der Hintergrund dieser Forderungen ist mir überhaupt nicht schleierhaft. In der Beziehung zwischen Öffentlichkeit, Polizei und Justiz geht es vor allem um Vertrauen. Wer den Angaben der Staatsanwaltschaft vertraut (wie Sie es tun), kann dieses Ergebnis gut akzeptieren. Es ist juristisch korrekt - eine Anklage darf nicht erfolgen, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist. Das Vertrauen in in eine unabhängige Ermittlung ist im Fall Eisenberg aber stark gestört - die Gründe dafür sind auch in der hiesigen Blog-Diskussion erkennbar, haben aber nicht nur mit dem Fall Eisenberg zu tun: Es ist in Deutschland extrem unwahrscheinlich, dass ein Polizeibeamter wegen Fehlverhaltens im Dienst vor Gericht erscheinen muss. Dahinter steckt ein strukturelles Problem: Während in einigen anderen europäischen Ländern eine tatsächlich unabhängige Ermittlungsinstanz in solchen Fällen ermittelt, ist es in Deutschland die Polizei/Staatsanwaltschaft selbst. Und schon aus psychologischen Gründen ist es sehr schwierig, hier tatsächlich "unabhängig" zu bleiben, wenn es um die eigenen Kollegen geht und um eine Situation, in die jeder der Ermittler selbst einmal kommen kann. Es lässt sich auch nur schwer vorstellen, dass es im Falle eines tödlichen Ausgangs bei einer Auseinandersetzung unter Privaten keine Anklage gegeben hätte, wenn sämtliche Entlastungszeugen aus dem Verkehrskreis der Beschuldigten stammten.
Auch wenn im Fall Eisenberg das Ermittlungsergebnis die Wahrheit wiedergibt und sich die Staatsanwaltschaft alle Mühe der Objektivität gibt, ist es aus diesen Gründen schwierig, die Öffentlichkeit zu überzeugen. Daher ja auch die offenbar mit großer Mühe um Offenheit formulierte 8-seitige Presseerklärung der StA. Ich habe im Verlauf der vergangenen Wochen mit sehr vielen Menschen (Juristen und Nichtjuristen, auch Polizeiangehörige) gesprochen und bei allen Verständnis für die Rolle der Polizeibeamten bemerkt, wenn man sich wirklich auf einen Austausch von Argumenten einließ und versuchte sich in die Situation hineinzuversetzen. Andererseits stand die Hoffnung im Vordergrund, dass sich die tragischen Vorfälle in einem Gerichtsverfahren am ehesten aufklären ließen. Von einem denunziatorischen Interesse gegen die Polizeibeamten habe ich in all diesen Gesprächen wenig bemerkt.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Diese Meldung der Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO ist nach den lang anhaltenden Ermittlungen und insbesondere nach den jüngsten Äußerungen (allerdings der Anwälte der Angehörigen Eisenbergs) einigermaßen überraschend.
Auf Regensburg Digital ist eine sehr ausführliche Erklärung der Staatsanwaltschaft online gestellt worden:
Erklärung der Staatsanwaltschaft:
http://www.regensburg-digital.de/?p=6035
In dieser Begründung der Einstellungsverfügung wird das Vorgehen der Polizeibeamten als mit § 32 StGB gerechtfertigte Notwehr/Nothilfe dargestellt.
Sicherlich wird hier und an anderer Stelle noch über diese Entscheidung diskutiert werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Gregor und "wir"
Ich bin nicht der Auffassung, dass im Internet alles erlaubt sein muss, aber die Diskussion um solche Effekte darf m. E. nicht unterdrückt werden. Da aber mein Punkt auch ohne link gemacht ist, habe ich ihn entfernt.
Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ines,
danke für Ihre Ausführungen aus Sicht einer Betroffenen. Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat sich heute gegenüber der BILD-Zeitung (etwas sybillinisch) geäußert:
"Das Urteil selbst gibt keinen Anlass für Gesetzesänderungen. In der Koalition haben wir aber vereinbart, das komplizierte System der Sicherungsverwahrung in einem in sich schlüssigen Konzept zu harmonisieren. Dabei werden wir auf rechtsstaatlicher Grundlage den notwendigen Schutz der Bevölkerung vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung zum Ausgleich bringen."
Dazu ist zu sagen: Wenn kein Gesetz geändert oder neu geschaffen wird, gibt es keine Rechtsgrundlage für die weitere Verwahrung der Fälle, in denen die Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wurde. Man müsste die Gefangenen dann freilassen. Will man das "System harmonisieren", dann wird dies auch kaum ohne Gesetzesänderung erfolgen.
Im Urteil des EGMR sehe ich zwar keine generelle Ablehnung einer "preventive detention", auch grds. nicht in Form der Sicherungsverwahrung in Deutschland. Als Verstoß wurde aber die nachträgliche Verlängerung bewertet, d. h. dass durch eine Gesetzesänderung ein Urteil nachträglich verschlechtert wurde. Dies hat m. E. auch Auswirkungen auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung insgesamt, also wenn die Sicherungsverwahrung nicht bereits im Urteil vorbehalten wurde.
Bei einer Änderung der bisherigen Rechtslage, die den Ansprüchen der Rechtsprechung des EGMR genügen soll, wird man also eine Lösung solcher "Altfälle" finden müssen und solcher Fälle, in denen sich die angenommenen "Gefährlichkeit" erst im Lauf des Freiheitsstrafvollzugs erstmals zeigt. Es wäre z.B. daran zu denken, die Sicherungsverwahrung außerhalb des StGB zu regeln und den Vollzug auch deutlich von der Strafhaft abzuheben - was dann auch eine Lösung für die Sicherungsverwahrung insgesamt darstellte. Die Anordnung einer solchen neu geregelten Sicherungsverwahrung auf Altfälle wäre grds. auch mit dem Urteil des EGMR vereinbar. Aber es wären dann in jedem Einzelfall die Anforderungen einer solchen neuen Regelung erneut richterlich zu prüfen.
Eine bloßes "Weiter-So wie bisher" wird wohl nicht in Betracht kommen, zumal ich nicht glaube, dass das Rechtsmittel der Bundesregierung erfolgreich sein wird. Soweit meine höchst vorläufige Einschätzung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Tobias,
vielen Dank für Ihren kritischen Kommentar, der mich inhaltlich aber nicht ganz überzeugt.
ad 1. Die von Ihnen (und vom BVerfG) gesehene Begrenzung des Tatgerichts in seinem Einfluss auf die Dauer der Sicherungsverwahrung, der sich das Tatgericht zu unterwerfen hat, hatte eben als oberste Grenze die damalige gesetzliche Höchstfrist von zehn Jahren. Meines Erachtens stellt es doch eine Änderung des Urteilsinhalts dar, wenn nun daraus nachträglich eine mögliche Verlängerung auf unbestimmte Zeit wird, sprcih: statt 15 Jahre nunmehr lebenslang.
oder mit dem EGMR gesprochen:
"The Court is not convinced by that argument. It is true that the sentencing court ordered the applicant’s preventive detention in 1986 without fixing its duration. (...) However, the courts responsible for the execution of sentences were competent only to fix the duration of the applicant’s preventive detention within the framework established by the order of the sentencing court, read in the light of the law applicable at the relevant time."
ad 2. Sie stehen mit Ihrer Ansicht auf dem Boden des deutschen Rechts, wie es auch von den Regierungsvertretern vor dem EGMR vertreten wurde (siehe 113. bis 116. des EGMR-Urteils) .
Es kann aus meiner Sicht aber nicht allein auf die nationale Bezeichnung als Strafe oder Maßregel ankommen, wie auch der EGMR ausführt (125 ff. der Entscheidung), sonst könnte ein Staat allein durch abweichende Terminologie den Art.7 umgehen. Es muss vielmehr auf die faktischen Grundlagen und Unterschiede ankommen. Und danach ist es nicht plausibel, die ehemalige Höchstfristgrenze nicht als Begrenzung eines punitiven Anteils anzusehen, der dann durch die Gesetzesänderung eben ausgedehnt/erhöht wurde. Die Sicherungsverwahrung wird (anders etwa als eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) regelmäßig in einer Strafvollzugsanstalt ohne wesentliche Unterschiede zur Strafhaft vollzogen. Der EGMR hat hier gerade diesen Vergleich herangezogen, um festzustellen, dass die Unterschiede zur Strafhaft eben so gering sind, dass sich eine Abweichung von Art.7 nicht rechtfertigen lässt (vgl. 127 und 128 der Entscheidung): "having regard to the realities of the situation of persons in preventive detention, the Court cannot subscribe to the Government’s argument (see paragraph 113 above) that preventive detention served a purely preventive, and no punitive purpose"
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@corax: Dieser "Kompromiss" ist ja in ähnlicher Weise vom BGH (jedenfalls für Fälle wie diesen) angenommen worden. Allerdings kann dieser Kompromiss natürlich nicht das Ausland einbeziehen, und das Internet macht eben nun mal nicht an den Landesgrenzen halt.
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