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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Mitdiskutanten,
auf einige Ihrer Kommentare möchte ich gern antworten.
@egal: ich denke es geht nicht darum, ob sich ein Steuerbetrüger auf Datenschutz berufen können soll. Es geht im Strafrecht auch nicht darum, welche Einwendungen unwirksam oder "verwirkt" sind, das sind zivilrechtliche Erwägungen, die für das Strafverfahren grds. unerheblich sein dürften. Anders ist es vielleicht im "normalen" Steuerverfahren. Vielleicht gibt es hier einen Ansatz zur Differenzierung? Die angekauften Daten dürfen dann verwendet werden, um Steuern einzutreiben, aber nicht, um ein Strafverfahren zu betreiben.
@zorro: Im "kostenlosen" Whistleblowing liegt möglicherweise etwas anderes vor: Informationen, die z.B. eine Vertrauensperson der Polizei gibt, dürfen wohl in Ermittlunsgverfahren verwendet werden, wenn sie auch als Beweismittel in der Hauptverhandlung oft nicht zulässig sind. Das entscheidende Problem dürfte aber hier darin liegen, dass der Staat durch eine (mehr als großzügige) Zahlung Anreize gibt für Datenspionage.
@sergeant p.: Ihre Lösung (sofern sie ernst gemeint ist), würde die Sache eher verschlimmern: werden illegale Praktiken direkt vom Staat in Auftrag gegeben, dürfte es an der Rechstwidrigkeit und damit Unverwertbarkeit keinen Zweifel geben.
@Jens: Ja, das ist möglich, aber Sie dürfen nicht vergessen: Bislang wurde diese Diskussion um ein Beweisverwertungsverbot erst nachher geführt und musste etwa im Liechtenstein-Fall gar nicht entschieden werden, da keiner der Beschuldigten es wirklich drauf angelegt hat, verurteilt zu werden, um den Fehler dann in der Revision zu rügen. Es wurde halt gedealt, um mit (relativ) milden Strafen davon zu kommen.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Sch.,
danke für Ihre Klarstellung.
Ich halte es durchaus für anerkennenswert, dass Polizei und Staatsanwaltschaft alles tun, um einen Mordfall aufzuklären. Dass dabei gegen die StPO verstoßen wird, lassen wir uns im Fernsehkrimi noch gefallen - in der Realität sollte man sich aber schon darauf verlassen können, dass Gerichtsbeschlüsse auf korrekte Weise ergehen. Deshalb wünsche ich viel Erfolg bei der gerichtlichen Klärung der Angelegenheit.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
gerade in diesem Punkt klang die Angabe durchaus glaubwürdig und entspricht auch diesem Pressebericht.
Danach "standen Anfang der Woche zwei Beamte mit Durchsuchungsbefehl und einer Androhung der Festnahme wegen des Verdachtes des Mordes bei einem Mann in Klein-Gerau vor der Tür. Es kam dann weder zu dem einen noch dem anderen, denn der 47-Jährige willigte nach Rücksprache mit einem Anwalt zur DNA-Probe ein, die er vorher auf freiwilliger Basis abgelehnt hatte. Uwe Stein, der ermittelnde Kripobeamte und einer der beiden Männer vor Ort, ließ im Gespräch mit unserer Zeitung keinen Zweifel daran, dass er andernfalls den Familienvater zwangsweise zur Dienststelle gebracht und dort zur Probe gezwungen hätte.
Dafür lag eine richterliche Anordnung vor."
Möglicherweise wurde von der Polizei aber auch nur verbal mit der Durchsuchung gedroht, ohne einen dahingehenden gerichtlichen Beschluss wirklich schon zu haben.
Dass die Durchsuchung ein Ersatz für die Speichelprobe sein kann, erscheint mir schon logisch - schließlich ging es nicht um die Tatbeute als solche, sondern darum, die Tatbeute (mein Informant sprach davon, es solle sich um Goldmünzen gehandelt haben) als Indiz für die Täterschaft zu finden. Wenn nämlich der "Tatverdacht" tatsächlich nur auf der Verweigerung der freiwilligen Speichelprobe beruht, kann er durch die negative Speichelprobe ausgeräumt werden. Dann macht es auch keinen Sinn mehr, die Wohnung zu durchsuchen.
Wenn Sie allerdings meinen, die Angaben seien allein deshalb unglaubwürdig, weil von Richtern niemals rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahmen angeordnet werden (Motto: Es kann nicht sein, was nicht sein darf) - willkommen in der Wirklichkeit!
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Viehring,
um die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu erläutern (ich denke, so ähnlich wird der Gedankengang sein): § 21 VersG regelt , dass genehmigte Versammlungen anderer nicht "grob gestört" werden dürfen. Wer nun aufruft, eine solche Versammlung durch Blockaden zu "ver"hindern, der ruft nicht nur zu irgendwelchen Störungen auf, sondern zu "groben", denn ohne grobe Störung lässt sich ein Verhindern ja nicht erreichen.
Ihre Beispiele spielen sich nicht auf dem Gebiet des Versammlungsrechts ab, sondern bedeuten ein Verhindern/Verbieten auf rechtmäßige Weise, etwa durch Druck auf den Gesetzgeber etc. Wer aber etwa dazu aufruft, den Bau eines AKW durch Sabotage der Baustelle zu verhindern, würde damit zu Straftaten aufrufen.
Ich gehe mit Ihrer Auffassung in gewisser Weise konform: Wir bewegen uns auch mit der Gegendemonstration ja immer noch in einem demokratischen Raum der Auseinandersetzung. Allerdings bedeutet eben ziviler "Ungehorsam" auch, dass Normgrenzen bewusst überschritten werden. Das Risiko auch staatsanwaltlicher Ermittlungen tragen die Aufrufer, selbst wenn sie ein sehr nachvollziehbares Anliegen haben und vielleicht in letzter Instanz vom BVerfG "gerettet" werden.
Wenn die Staatsanwaltschaft aber eine Internetseite "abschalten" wollte, hat sie ihre Kompetenzen überschritten.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
PS. Kreuzposting mit Frau Dr. Ertan, deshalb sorry für Wiederholungen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dr. Seltsam,
der Beck-Blog ist ein Forum für juristische Diskussionen. Das Forum wird im Interesse der meisten Leser moderiert. Kommentare mit off-topic Inhalten oder z.B. mit persönlichen Empörungen über Politiker / Juristen im allgemeinen oder mit unsachlichen Angriffen, werden deshalb "unpublished" gesetzt. Die Moderation eines Meinungsforums ist nicht nur das Recht (hier des Verlags und der Moderatoren/Experten), sondern auch eine Pflicht. Wir moderieren auch, um die Eigenart des Beck-Blogs, in dem v.a. fachjuristische Diskussionen stattfinden können sollen, zu erhalten. Es handelt sich nicht um ein reines Meinungsforum, wie es im Internet viele gibt. Bei der Moderation werden Kommentare grds. nicht gekürzt oder bearbeitet, sondern aus der Veröffentlichung entfernt. Gern dürfen Sie natürlich zum Thema! (es geht hier nicht allg,. um irgendwelche Sachverhalte in Sachsen, sondern um die Maßnahmen der StA Dressden im Zusammenhang mit dem Aufruf Dresden nazifrei) sachlich mitdiskutieren.
Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis für die Moderation.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Beachten Sie bitte das update meines Beitrags mit Bezugnahme auf eine Erklärung der Staatsanwaltschaft Dresden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stephan Z,
zunächst war der von Ihnen zitierten Satz auf die "Verfügung" (was die StA damit auch immer gemeint hat) gemünzt. Gerade in einem politisch sensiblen Bereich sollte eine Behörde rechtliche Formen genauestens einhalten, so war es meinerseits gemeint. Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (für das die Polizei zuständig ist) muss natürlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine Folgenabwägung geschehen (ist eine bestimmte Vorgehensweise erforderlich, geeignet, proportional zum verfolgten Zweck?).
Unabhängig von dem hier diskutierten Vorgehen - so verstehe ich Ihre Frage: Grundsätzlich sollte eine Staatsanwaltschaft natürlich politisch "neutral" agieren und jedenfalls nicht strafrechtliche Ermittlungen davon abhängig machen, welche politische Position (oder Parteiangehörigkeit) bei Beschuldigten vorliegt. Dies ist bei der eigentlichen Aufgabe der Staatsanwaltschaft auch durchaus einzuhalten ( bei Verfolgung der Staatsschutzdelikte kommt man allerdings nicht ohne politische Wertungen aus). Allerdings ergeben sich aus dem Begriff "öffentliches Interesse" auch vielfältige Ermessensfragen, die nicht völlig von politischen Wertungen zu trennen sind. Da die meisten Strafverfahren eingestellt werden, also nicht zu einer Anklage führen, ist der Einfluss der Staatsanwaltschaften enorm. Die Staatsanwaltschaften sind auch letztlich weisungsgebunden (und nicht wie die Richter unabhängig), d.h. das politisch bestimmte Justizministerium kann hier Einfluss nehmen und Richtlinien vorgeben.
Im allgemeinen sollte man aber "unpolitische" bzw. "neutrale" Entscheidungen der Staatsanwaltschaften einfordern und sich gegen eine politische Justiz aussprechen, denn wie Sie richtig sagen, dies ist ein wichtiger Anspruch der Rechtsstaatlichkeit. Aber es gibt einen Unterschied zwischen Sollen und Sein.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Auch in den Kommentaren anderer Blogs taucht punktuell die Vermutung auf, die Staatsanwaltschaft Dresden habe hier möglicherweise bewusst gehandelt, um die Öffentlichkeitswirkung der Gegendemonstration zu erhöhen. Gegen diese Vermutung spricht allerdings das Verhalten derselben Staatsanwaltschaft im Fall des Protestplakats gegen den Zapfenstreich der Bundeswehr in Dresden im Oktober 2006 - das Plakat zeigte u.a. einen Helm mit SS-Rune, um den (aus Sicht des Verantwortlichen gegebenen) Kontext der Traditionspflege der Bundeswehr zu kritisieren. Der Verantwortliche wurde trotz seiner deutlichen antifaschistischen Position, die auch im Plakat zum Ausdruck kam, von Staatsanwaltschaft und LKA Sachsen wegen § 86a StGB (einschließlich Hausdurchsuchung) verfolgt.
Als das AG Dresden im Dezember 2009 den Angeklagten mit rechtlich kaum anfechtbarer Begründung freisprach (Urteil), legte dieselbe Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein (Pressebericht Sächsische Zeitung online). Statt der zunächst angekündigten Revision wurde nun aber Berufung eingelegt. Aus diesem Verhalten spricht m. E. ein überzogenes Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten, das sich nicht einmal durch einen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06) orientierten Freispruch beruhigen lässt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ertan,
vielen Dank für Ihren Hinweis, das Wort "verhindern" hatte ich tatsächlich übersehen - es erlaubt eine andere Subsumtion unter § 21 VersG.
Dass die Staatsanwaltschaft aber tatsächlich so "um die Ecke denkt" bei ihren Maßnahmen und eigentlich fördern will, was sie vorgeblich als strafbar verfolgt, halte ich kaum für plausibel.
Sehr geehrter Herr Boecker,
danke für Ihren Link zu telemedicus. Hinsichtlich der merkwürdigen "Verfügung" der StA wird dort vor allem die öffentliche-rechtliche Grundlage untersucht - lesenswert.
Sehr geehrter Herr Stephan Z,
in so einer heiklen politischen Angelegenheit und bei Berücksichtigung der Debatten um Internetzensur und der internationalen Aufmerksamkeit, die rechtsextreme Bestrebungen in Deutschland betrifft, halte ich es auch für ziemlich hemdsärmlig, einfach mal so eine "Verfügung" herauszufaxen. Ob der Provider "gekuscht" hat, weiß ich nicht. Möglicherweise haben auch die Inhaltsverantwortlichen einen Rückzieher gemacht, um ihrem Provider Ärger zu ersparen und die Seite auf eine "com"-Domain verlagert.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die Ansicht, Toilettenbesuche hielten von der Arbeit ab, findet ihr Modell in der Manufaktur oder in der Maschinenhalle: Wer nicht an der Maschine steht, der produziert nicht. Es ist fraglich, ob dieses Modell auch für Rechtsanwälte gilt. Manchen Menschen kommen ja die besten Gedanken auf der Toilette. Und ob am PC sitzend tatsächlich sekündlich/minütlich über Akten und Schriftsätze nachgedacht wird, ist eine weitere Frage.
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