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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Richard,
Sie persönlich bzw. Ihre Ansicht habe ich doch gar nicht gemeint! Aber haben denn andere Kommentare hier (#1,#3,#5, #9 am Ende) für Sie akzeptables Niveau? Lassen wir meine flapsige Ausdrucksweise einmal weg (sollte auch mal erlaubt sein im Blog), dann meine ich das durchaus ernst: Regeln im Straßenverkehr machen im Großen und Ganzen Sinn, auch diejenigen, die den Schutz vor Kontrollmaßnahmen verbieten. Im Übrigen würde ich (das wundert Sie jetzt nicht mehr) der Subsumtion von meditationsverweigerer (#6) eher zustimmen als der Ihren (#2). Dass nämlich im Inneren eines Geräts eine "bloße Datenverarbeitung" passiert, taugt m.E. nicht als Differenzierungskriterium zwischen verbotenen und erlaubten Geräten - die Norm bietet dafür keinen Anhaltspunkt.
Schönen Abend noch
Henning Ernst Müller
P.S. (unsere posts hatten sich gekeuzt): Sie interpretieren m. E. in den Wortlaut "anzeigen" zu viel hinein, nämlich die Art und Weise des Dateninputs. Während der Radarwarner die Messwellen des Messgeräts zum input hat und dann durch den Warnton während der Fahrt "anzeigt", nimmt ein GPS-Warner seinen input aus dem elektronischen Kartenmaterial und "zeigt" dann die Geschwindigkeitsmessung durch den Warnton ebenfalls während der Fahrt "an".
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Raser und Bei-Rotfahrer unter den Lesern und Kommentatoren,
Sie benutzen ein Gerät (PKW), das jedes Jahr in Deutschland einigen tausend Menschen das Leben kostet. Das ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber einige Regeln für die Benutzung aufgestellt hat, die bei allgemeiner Einhaltung das Risiko im Rahmen halten sollen (Höchstgeschwindigkeiten, Abstand, Ampeln, Handyverbot, Alkoholverbot). Einige von Ihnen wollen sich nicht dran halten und halten es für einen Ausdruck von besonderer Bürgerfreiheit, sich mit Zusatzgeräten vor den Polizeikontrollen zu schützen. Jede Gesetzgebung, die eine Effektvität der Kontrollmaßnahmen sicherstellt, ist aber völlig legitim. Die hier (nicht nur in diesem Strang, sondern auch bei anderen ähnlichen Anlässen) zu beobachtende Jammerei (Beispiel in #9 (ich glaube, es ist nicht ironisch gemeint): "während jeder Einheimische die Blitzampeln kennt, so sind die Ortsunkundigen die Vera... Das ist unfair. Das elektronische Gerät würde nur den Ortsunkundigen das gleiche Wissen vermitteln wie den Einheimischen. Aber offensichtlich soll mit dieser Vorschrift das Abzocken nur der Fremden gefördert werden (irgendwie müssen sich die Blitzampeln ja rentieren)", und dazu noch die "Helden der Straße", die stolz mit Ihrem Handy am Steuer ihrem jeweiligen Dudelradiosender jede Verkehrskontrolle melden, das alles ist in meinen Augen eine moderne Pest. Ich schreibe das nicht nur, weil ich heute von einem Ihrer telefonierenden Autofahrerkollegen mit meinem Fahrrad fast in den Graben geschickt wurde - (ginge es nach mir, hätte das dem allein schon die Fahrerlaubnis gekostet). An anderen Tagen bin ich schließlich auch mal Autofahrer. Ich bemühe mich dann, die Regeln einzuhalten. Und wenn ich mal versehentlich doch eine Regel missachtet habe und die "böse Überraschung" eintritt, dann zahle ich halt.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege Hoeren,
es ist - wie sich auch hier in der Diskussion zeigt - nicht ganz einfach.
Einen falschen Eindruck zu erwecken (also "Ware wird kostenfrei versendet"), um dann nach der Auktion doch Versandkosten eintreiben zu wollen, könnte zwar eine Täuschung über spätere Absichten sein - vielleicht auch unlautere Werbung. Da mit dem erfolgreichen Gebot unter diesen Umständen aber eben keine Pflicht des Käufers entsteht, Versandkosten zu zahlen und das Eintreiben dieser "Forderung" zumindest noch einen weiteren Akt des Verkäufers benötigt, würde ich diese Handlung (Einstellung des Angebots bei ebay mit dem widersprüchlichen Text) noch nicht als Betrugsversuch subsumieren. Vollendeter Betrug ist es (siehe meine Ausführungen in #5) ohnehin nicht.
Was andere Kommentatoren (#8, #10) anführen, dreht sich um den nächsten Akt: Der Verkäufer fordert mit Hinweis auf das in seinem Angebot "Kleingedruckte" wider Erwarten und vertragswidrig Versandkosten.
Hierin könnte dann eine Täuschung liegen, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte. Wird nur eine Rechtsauffassung geäußert, ist es keine betrügerische Täuschung (Hefendehl in MüKo StGB, § 263, Rz. 70). Wer eine (unberechtigte) Forderung erhebt, begeht deshalb nur dann einen Betrugsversuch, wenn er damit zugleich eine unwahre Tatsache behauptet: "Das Behaupten eines Anspruchs, das sich auf die Äußerung der eigenen Rechtsmeinung beschränkt, ohne auf anspruchsbegründende [i.e. falsche] Tatsachen zu verweisen", genügt nicht (Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 263, Rz. 21).
Hinzu kommt natürlich noch, selbst wenn man eine Täuschung objektiv bejaht, der subj. Tatbestand als Voraussetzung, einschließlich Täuschungsvorsatz und Bereicherungsabsicht. Auch diese werden nicht generell zu bejahen sein.
Da ich in der Diskussion zu dne Abzockseiten und den Inkassoanwälten eine strengere Ansicht vertreten habe: Hier könnte - gerade im routinemäßigen und massiven Auftreten von Rechtsanwälten ohne Klageabsicht gegenüber juristischen Laien - eine andere Sachlage gegeben sein.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Richard,
die Rspr. stimmt wohl mit Ihnen überein. Dies hier hatte ich schon im März zitiert (allerdings halte ich zumindest den letzten Halbsatz für überzogen):
Zitat aus OLG Stuttgart NStZ 1997, 190: "Gegenstände, die selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch erfahrungsgemäß Gefahren für die Rechtsgüter anderer mit sich bringen, bedürfen besonders sorgfältiger Sicherung; in aller Regel ergibt sich dies bereits aus Rechtsvorschriften... In all diesen Fällen an sich gefährlicher oder mißbrauchsgefährdeter Gegenstände führt die Verletzung der durch eine Rechtsvorschrift angeordneten besonderen Sicherungspflicht dazu, daß, wenn diese Gegenstände infolge mangelnder Sicherung durch den Garanten von Dritten zu Fahrlässigkeits- oder Vorsatztaten mißbraucht werden, der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Straftat des Dritten hergestellt wird. So wird beispielsweise der Besitzer einer Waffe, der diese nicht ausreichend gegen unbefugten Gebrauch sichert, wegen fahrlässiger Tötung bestraft, wenn ein Dritter die Waffe an sich bringt und für einen Mord mißbraucht (vgl. S/S- Cramer 24. Aufl., § 15 Rn 154); ein Kraftfahrzeugbenutzer, der durch mangelnde Sicherung eines Kraftfahrzeugs die Unfallfahrt eines Dritten mit Körperschaden beim Unfallgegner fahrlässig ermöglicht, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung strafbar (vgl. BGH VRS 20, 282; OLG Hamm NJW 1983, 2456)."
Teile der Literatur sehen das enger: So etwa Roxin (AT I, § 24 Rz. 33), der auch in solchen Fällen die Erkennbarkeit einer Tatneigung verlangt, da sonst kaum eine Grenze zu ziehen sei.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau Ural,
selbstverständlich darf der Angeklagte schweigen. Und dass die Frage: "Leiden Sie unter einer Psychose?" wenig sinnvoll ist, wurde ja oben schon dargestellt.
Eine andere (generelle) Frage ist, ob daraus, dass bestimmte Entlasungsmomente nicht vorgetragen werden, geschlossen werden kann, dass sie nicht vorliegen. Im hiesigen Fall ist diese Frage unerheblich, da die Entlastung (mögliche Schuldunfähigkeit) seitens der Verteidigung ja sehr wohl vorgetragen wurde und eine entsprechende Aufklärungspflicht des Gerichts ausgelöst hat.
In anderen Fällen kann sich ein Angeklagter durchaus "schaden", wenn er Entlastungsmomente nicht vorträgt oder vortragen lässt. Hat ein Angeklagter, dem die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, etwa in Notwehr gehandelt, gibt es dafür aber keinerlei äußere Anhaltspunkte (sei es, weil die Polizei nicht richtig ermittelt hat, sei es, weil es einfach keine Spuren gibt), werden weder Staatsanwaltschaft noch Gericht in Richtung Notwehr ermitteln. Wer die Notwehrlage "verschweigt", riskiert dann möglicherweise zu Unrecht verurteilt zu werden. Das wird mit Sicherheit "bei Ihnen in Russland" nicht anders sein.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau R.W.,
zur Sprache habe ich oben schon etwas gesagt. Fremde Sprachen können übersetzt werden. Das ist Alltag in deutschen Gerichtssälen und weder Show noch sonst eine Besonderheit.
Für das Folgende bin ich kein Experte, darf also ggf. um Fehlerkorrektur bitten. Zur "Zulässigkeit" eines Beistandes der Nebenklage ergibt sich aus § 397 Abs.1 StPO, § 397a Abs.1 StPO, § 378 StPO, dass dieser (grds.) "Rechtsanwalt" sein muss. Dabei können zwar Anwälte aus EU-Mitgliedsstaaten (weitere Staaten sind einbezogen) nach den Vorschriften des EuRAG den deutschen RA gleichgestellt sein. Hier lag nach einigen Quellen aber eine besondere gerichtliche Genehmigung vor:
Erstmals in einem deutschen Prozess hat das Gericht zudem einen ägyptischen Anwalt als Vertreter der Nebenklage zugelassen, er soll das deutsche Team der Eltern Marwas verstärken. (Spiegel-Online) ,
Rechtsgrundlage könnte § 138 Abs.2 StPO (analog) gewesen sein.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kommentator,
dass Politik, Diplomatie und Erwünschtheit eines bestimmten Ergebnisses eine Rolle gespielt haben, wird man kaum ausschließen können. In einigen Punkten möchte ich Ihnen dennoch widersprechen: Das arabische Plädoyer ist mit Sicherheit übersetzt worden. Fremdsprachen sind in deutschen Gerichtssälen nichts Außergewöhnliches, schon gar nicht sind sie "Show". Um dem GVG Genüge zu tun, werden Dolmetscher eingesetzt.
Sie schreiben
"Tote junge Frauen interessieren eben nur wenn man sie politisch instrumentalisieren kann."
Ich habe Verständnis für Ihren Einwand, die arabische Presse werde wahrscheinlich nicht bei "Ehrenmord"prozessen aufmerksam sein. Allerdings besteht da auch keine Gefahr, dass über einen solchen Prozess in D nicht berichtet werde. Wir dürfen nicht vergessen, dass die deutsche Medienlandschaft diesen schwerwiegenden Fall anfangs kaum öffentlich wahrgenommen und verbreitet hat. Und auch deutsche Medien interessieren sich vor allem dann für die arabische Justiz, wenn dort aus "unserer" Sicht ein Skandal passiert ist oder ein Skandalurteil gefällt wird.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Bernd: Eine Erklärung habe ich nun beim Beitrag selbst eingefügt.
Sehr geehrte Frau Ertan,
vielen Dank, dass Sie hier so sachkundige Argumente in die Diskussion bringen. Die Begründung des Gerichts, der Angeklagte habe nicht selbst auf seine Erkrankung hingewiesen, ist in der Tat kritikwürdig für den Fall einer Psychose. Im Gegenteil, hätte der Mann sich selbst auf eine Psychose berufen, hätte man eine solche Behauptung viel eher anzweifeln können. Insofern musste es als Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen völlig ausreichen, dass die Verteidigung den Sachverhalt vorbringt und als mögliche Entlastung vorträgt. Insofern sehe ich auch Anhaltspunkte für eine Aufklärungsrüge. Man muss freilich in der Tat abwarten, wie diese Umstände in der schriftlichen Urteilsbegründung formuliert werden und wie die Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen begründet ist.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dr.F,
danke für Ihre Aufmerksamkeit hinsichtlich des ersten Punktes - es ist so, wie Sie sagen, Herr Kampmann und ich irren, ein öffentliches Interesse könnte den fehlenden Strafantrag nicht ersetzen.
In Ihrem zweiten Punkt widerspreche ich Ihnen: Meine "Bauchschmerzen" beziehen sich ausschließlich auf den Umfang der Mitteilungen durch den Arzt und eine Vorverurteilung habe ich ebenfalls nicht ausgesprochen.Vielleicht lesen Sie einfach noch einmal meinen Beitrag, mit dem ich zum Nachdenken anregen wollte und der keineswegs einseitig formuliert ist.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kampmann,
danke für Ihren juristisch-nachdenklichen Beitrag. Sicherlich ist es unwahrscheinlich, dass es angesichts des Antragserfordernisses bzw. Erfordernisses eines öffentlichen Interesses (da gebe ich Ihnen Recht) zu einem Strafverfahren kommt, doch irrtiert mich das gedankenlose bzw. bedenkenlose Übergehen der Schweigepflicht, kaum 24 Stunden nach dem Tod des Patienten, erheblich.
Ihre Abwägung "da den Interessen des Herrn Enke wohl durch eine Aufklärung der Hintergründe seines Selbstmords zumindest nicht schlechter gedient ist als durch eine Verheimlichung" erscheint mir nicht richtig, weil sie der gesetzlichen Wertung klar widerspricht und gerade keine "Ausnahme" begründet - die "Interessen" des Verstorbenen dürften allenfalls im Rahmen einer mutmaßlichen Einwilligung eine Rolle spielen - dafür sehe ich wenig Anhaltspunkte. Wenn überhaupt, dürften für § 193 StGB "berechtigte Interessen" aus anderen Sphären angeführt werden - z.B. die allgemeine Suizidprophylaxe. Aber diese würde eine so detaillierte personenbezogene Angabe nicht erfordern.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
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