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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burgmer,
soweit ich die Sache verstanden habe, gilt die negative Zulassungsvoraussetzung nur für die Kommission selbst, nicht aber für die Ermittler, unter denen auch kriminalistisch geschulte (ehem.) Polizeibeamte sein dürften. Dass in der Kommission selbst keine Polzeiangehörigen sitzen sollen, leuchtet mir ein, denn sie entscheidet am Ende über die Bewertung - und diese würde wohl kaum in der Öffentlichkeit akzeptiert, wenn wieder nur Berufsangehörige über ihre eigene Berufsgruppe entscheiden. Wenn Sie allerdings meinen, nur (ehem.) Polizeibeamte könnten einen Sachverhalt richtig beurteilen, dann müssten Sie dafür plädieren, dass die Richter auch früher bei der Polizei gewesen sein müssten bzw., wenn Richter über Sachverhalte aus anderen Berufsgruppen urteilen, sie jeweils dieser Berufsgruppe angehört haben müssten.
Sie schreiben: "Sollte die IPCC "dieselben Rechte wie ermittelnde Kriminalbeamte" haben, wären das nur weitere parallele "Ermittlungspersonen" der StA ohne Zugewinn, denn den Staatsanwaltschaften kann ich schon jetzt nachhaltige Akribie gerade gegenüber der Polizei bescheinigen."
Nicht die IPCC selbst hat die Ermittlungsbefugnisse, sondern ihre Ermittler. Am Ende steht ein "Bericht" mit Verbesserungsvorschlägen, keine gerichtliche Entscheidung, keine unmittelbare Bestrafung. Ich denke, Sie haben sicherlich für viele Fälle Recht mit Ihrer Einschätzung , aber die hiesigen beiden diskutierten Fälle waren Anlass für viele Menschen, ihren Ausgangspunkt (Vertrauen in die Akribie der Staatsanwaltschaften und die Polizeibeamten, die gegen andere Polizeibeamte ermitteln) nicht mehr zu teilen. Wenn Sie die BGH-Entscheidung lesen, werden Sie bemerken, dass die Entscheidung leider wahrscheinlich "zu spät" kommt, um tatsächlich noch die Wahrheit aufzuklären.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Passend ein Beitrag aus Frontal 21 (ZDF): Sehenswert: http://www.youtube.com/watch?v=zRN2iQdBOVY
Es wird nicht in gut ausgebildetes Personal investiert, sondern in Technik. Das Ziel ist offenbar: Beruhigung der Politik, Beruhigung der Fluggäste, ohne dass es zu nennenswerten Verzögerungen kommt. Das Geschäft darf ja nicht leiden. Während den Passagieren jedes Wässerchen abgenommen wird, verkauft man im duty free brennbare Flüssigkeiten und Haarspray, das als Flammenwerfer benutzt werden kann. Jedes Nagelscherchen wird einkassiert, aber wer eine Flasche aus dem duty free zerdeppert, hat eine viel bedrohlichere Waffe. In anderen Sendungen (Lanz im ZDF) wird vorgeführt, wie "effektiv" die Nacktscanner sind beim Erkennen mitgebrachter Bombenutensilien. Herr Bosbach (CDU) dazu: Niemand könne schließlich 100%ige Sicherheit garantieren. Nachdem nun auch die FDP von ihrem Widerstand langsam abrückt, vermuten zynische Kommentatoren schon, dass hier vielleicht eine Spende der Scannerhersteller nachgeholfen haben könne.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Man ist wirklich erschüttert, was in der bayerischen Metropole passiert:
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,673090,00.html
Solange es möglich ist, dass ein Passagier, mit einem Laptop, dessen Inhalt einen "Sprengstoff"-Alarm ausgelöst hat, dann mit diesem Gerät (!) im Flughafensicherheitsbereich unerkannt verschwinden kann, möglicherweise sogar in eine Maschine einsteigen kann, ja solange hat sich doch das Nacktscannen erledigt. Sicherheitsverantwortliche und Polizei sollten Ihre Arbeit tun und nicht ständig neue angeblich unumgängliche Sicherheitsmaßnahmen fordern, wenn sie nicht mal die einfachsten Dinge geregelt kriegen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Mediziner,
im Allgemeinen (statistisch betrachtet) sind Klageerzwingungsverfahren eher wenig erfolgsträchtig, sicher ist die Quote bei der Beschuldigung von Polizeibeamten nicht höher. Allerdings ist das hiesige Verfahren derart speziell und hat so viel Aufsehen erregt, dass es kaum richtig erscheint, es mit dem "durchschnittlichen" Klageerzwingungsverfahren zu vergleichen. Deswegen ist es mir nicht möglich, hier eine Prognose abzugeben, schon gar nicht ohne präzise Aktenkenntnis.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@corax: Der von Ihnen verlinkte Artikel von Darnstädt, wenn auch in der Tendenz zutreffend, geht von einem fehlerhaften Verständnis des Urteils aus Straßburg aus. Dort wurde nicht über die nachträgliche Sicherungsverwahrung oder über die Sicherungsverwahrung überhaupt verhandelt, sondern über die rückwirkende Verlängerung einer angeordneten Sicherungsverwahrung. Aus dem Urteil können sicherlich Schlüsse gezogen werden für die (insbesondere die nachträgliche) Sicherungsverwahrung. Wie diese Schlüsse aussehen, ist aber nicht so eindeutig. Eindeutig ist das Urteil nur darin, dass die rückwirkende Verlängerung (d.h. Aufhebung der vorherigen Höchstfrist von zehn Jahren) gegen die Menschenrechtskonvention verstößt.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dutchman,
wir können hier im Blog keine Einzelfallberatung leisten, dies wäre auch - ohne Aktenkenntnis - nicht seriös. In meinem obigen Beitrag habe ich schon angedeutet, dass ich es im Grundsatz für problematisch halte, wenn allein die Weigerung, an einem Gentest teilzunehmen zum Anlass genommen wird, einen solchen Test zwangsweise durchzuführen. Es kann aber sein, dass die Polizei/Staatsanwaltschaft noch weitere Anhaltspunkte hat, die als Verdacht ausreichen (das sind keine hohen Anforderungen), um einen solchen Test anzuordnen.
Bitte lassen Sie sich von einem Strafverteidiger beraten, wie Sie auf die Schreiben der Polizei und Staatsanwaltschaft am besten reagieren. Die Anordnung eines DNA-Tests bedarf letztlich einer gerichtlichen Entscheidung, die auch wiederum angefochten werden kann. Ob dies für Sie der richtige Weg ist, müssen Sie, am besten zusammen mit Ihrem Verteidiger, entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Kollege von Heintschel-Heinegg,
will man im Zuge der Reform auf "neue Tatsachen" bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung verzichten, zugleich aber nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, stellt das eine Quadratur des Kreises dar: Wie soll denn die nachträgliche "Korrektur" eines rechtskräftigen Urteils zu Lasten eines Verurteilten begründet werden, wenn man dies nicht einmal mit neuen Tatsachen begründet?
Im Übrigen kann man, wenn man das Urteil des EGMR genauer studiert hat, prognostizieren, dass das Rechtsmittel Deutschlands dagegen keinen Erfolg haben wird. Das bedeutet, es ist hinsichtlich der Verurteilten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich (ohne neue Tatsachen!) gesetzlich verlängert wurde - von höchstens zehn Jahren auf "unbestimmte" Länge - eine relativ schnelle Lösung notwendig: Die Bundesrepublik Deutschland würde sich sonst dem Vorwurf aussetzen, weiterhin ohne Rechtsgrundlage Menschen zu inhaftieren und damit fortgesetzt gegen die Menschenrechtskonvention zu verstoßen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Auch an anderer Stelle macht man sich Gedanken über die Berichterstattung - zwar nicht zum hiesigen Anlassthema und auch mit anderen Konsequenzen, aber ich halte ein Nachdenken über die win-win-Situation zwischen Gewalttaten und Presse für angemessen:
http://carta.info/21368/komplizen-die-medien-und-der-terror/
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Tobias
was Sie als "hineininterpretieren" bezeichnen, ist in Wirklichkeit ein Teil der Antwort auf die Frage, was mit "Strafe" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK gemeint ist. Art.103 Abs.2 GG darf nicht in Abhängigkeit von § 2 Abs. 6 StGB interpretiert werden, sonst würde man im Zirkelschluss zum jeweils gewünschten Ergebnis kommen und das Rückwirkungsverbot würde allein durch Änderung des StGB ausgehebelt werden können. Der "Strafe"-Begriff in Art. 103 Abs.2 GG ist unabhängig von konkreten Regelungen im Strafrecht und insbesondere unabhängig von den dort (seit Jahrzehnten im Streit befindlichen) Zwecken zu interpretieren - das GG muss hier maßgebend sein. Dies gilt natürlich für die staatenübergreifende MRK erst Recht: Es kann die EMRK doch ihren Strafbegriff nicht davon abhängig machen, was ein Vertragsstaat in seinem jeweiligen Strafrecht als Strafe bezeichnet und welche Zwecke nach der dortigen Doktrin damit verfolgt werden. Man stelle sich vor (keineswegs abwegig), das Strafrecht eines Staats sehe nur noch reine Prävention als Reaktion auf Straftaten vor: Der Täter wird so lange eingesperrt bis seine Behandlung "gewirkt" hat, höchstens aber 15 Jahre. Dürfte dieser Staat eine solche Höchsteinschließung rückwirkend für die bereits Einsitzenden auf 25 Jahre verlängern, nur weil er es nicht Strafe nennt, sondern, sagen wir, "Wegschließung auf Zeit"? Ich denke, das Beispiel zeigt, dass es beim Rückwirkungsverbot nicht auf die (jeweils unterschiedlichen und historisch sich verändernden) Zwecke ankommen kann, sondern nur darauf, ob es sich um eine Reaktion auf eine Straftat handelt. Eine im deutschen StGB als Reaktion auf Straftaten geregelte und wie eine Freiheitsstrafe vollzogene Einschließung in einer Strafvollzugsanstalt aus dem Anwendungsbereich des Rückwirkungsverbots herauszuhalten, indem man auf einen bloßen präventiven Zweck verweist (wobei im Übrigen ja nach ganz überwiegender Auffassung auch die Freiheitsstrafe überwiegend präventive Zwecke verfolgt), ist meines Erachtens ziemlich eindeutig eine Umgehung des Rückwirkungsverbots.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nun ist Anklage wegen versuchten Mordes erhoben worden. An der Beweislage scheint sich nicht allzu viel geändert zu haben, glaubt man den Presseberichten. Entscheidend sind wohl Faserspuren: Fasern auf der Oberbekleidung des Angeklagten seien dieselben wie auf Kassandras Jacke und einem Tatwerkzeug. Zudem sagen Zeugen aus, Kassandra und der Verdächtige hätten etwa zur selben Zeit einen Jugendtreff verlassen. Eine Frau sah den 14-Jährigen "in der Nähe der Tatzeit (sic!) am Tatort und erkannte ihn auch". Später sei er einer weiteren Zeugin aufgefallen, weil er eilig mit seinem Fahrrad davonfuhr. Eine andere Zeugin wunderte sich, warum der Angeklagte sich brüstete, bei der Suche nach Kassandra mitgeholfen zu haben.(Angaben aus RP-Online: http://tinyurl.com/y8mf57c).
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