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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Mitdiskutanten, über Ihre Resonanz freue ich mich und auch über Ihre Beiträge im Einzelnen. Die Diskussion um die Sperrlisten hat jedenfalls dazu geführt, dass sich mittlerweile viele zu "Experten" im Internet(straf)recht entwickelt haben. Insofern kann man Frau von der Leyen auch dankbar sein ;-).
Ich möchte auf einige Kommentare antworten.
@Herr Freude #7: Solche Initiativen kann man eigentlich nur begrüßen, denn sie entsprechen einer wünschbaren Selbstregulation des Netzes. Ich hatte ja auch schon an anderer Stelle so etwas ähnliches wie eine FSK des Internet als Alternative vorgeschlagen. Ich fürchte nur, die 80 % werden von der Politik so verstanden, dass man für die restlichen 20 % doch noch etwas anderes "braucht".
@Herr Boecker #8: Sebstverständlich wäre auch eine solche internationale Abmachung wünschenswert, jedoch wird man entgegnen: Bis wir eine solche Abmachung haben, brauchen wir doch noch die Sperrlisten, die sich viel schneller umsetzen lassen. Zudem: Es gibt - auch hinsichtlich Kinderpronographie - durchaus nationale Unterschiede (Schutzalter, virtuelle Pornographie - als Animation, Anscheinskinderpornographie). Dann gibt es auch noch die Länder, die nichts tun wollen/können, weil sie sich noch mit anderen Problemen rumschlagen ode einfach nicht die Infrastruktur haben. Wir könnten dann ein ähnliches Problem bekommen wie bei den Steueroasen und den Ländern, die ihre Flagge an Sklavenschiffe heften lassen.
@Herr Julius #9: Die vorgesehene Sperrung bedeutet keinen Abgleich jeglicher Webseitenabfrage mit der Sperrliste. Die "Umleitung" auf das Stopp-Schild kommt nur dann zum Zuge, wenn eine der gesperrten Domains aufgerufen wird (und dies bei einem in die Routine einbezogenne DNS-Server, also praktisch dem Internet-Telefonbuch, das Ihre Anfrage in IP-Adressen "übersetzt"). Wenn Sie irgendeine Domain aufrufen, die nicht auf der Sperrliste ist, wird diese nicht etwa "geprüft" oder "abgeglichen", auch wird nicht jede Anfrage beim BKA "durchgeleitet" und dort geprüft - das BKA könnte dies schon technisch nicht bewältigen, denn es gibt sicherlich mehrere Milliarden Seitenaufrufe am Tag. Die Gefahr der Sperrliste sehe ich darin, dass hier anonyme BKA-Leute ohne Kontrolle entscheiden sollen und dieses System sehr leicht auch auf andere Inhalte ausgeweitet werden kann.
@Herr Stadler #10: Es ist tatsächlich so, wie ich sage. Meine disbezüglichen Recherchen endeten jeweils in Sackgassen und inzwischen bin ich der Auffassung, dass gern "ungare" Beispiele verwendet und verbreitet werden, um damit argumentieren zu können, aber wenn es konkret wird, gibt es dann doch immer einen guten Grund, weshalb eben nicht in diese Richtung ermittelt wurde/werden konnte. Wenn Sie mir den Fall (mit Daten!) konkretisieren können, dann tun Sie das bitte oder erstatten selbst Anzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten. Hier in diesem Strang habe ich ein einzelnes Argument herausgegriffen. Ich habe hier schon drei Debatten zum Thema Internetsperren eröffnet, wo die anderen Argumente diskutiert wurden.
Hinsichtlich Ihrer Ausführungen zur Störerhaftung stimme ich mit Ihnen und Herrn Kollegen Bäcker weitgehend überein. Man müsste sich überlegen, inwieweit man damit den Gesetzgebungsprozess beeinflussen kann, ohne das Gegenargument: "Gut, dann machen wir eben beides" entkräften zu können.
Nochmals vielen Dank für Ihre Debattenbeiträge, weiter geht´s
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kompa,
danke für den Hinweis auf den Beitrag auf Telepolis, der sich kritisch mit den FAQ auf der Seite des Familienministeriums auseinander setzt. Eine Anmerkung dazu:
Frau Winsemann kontert gegen die Argumentation der Familienministerin, es müsse (und werde) nicht nur gesperrt, sondern auch mit Strafe verfolgt sowie gelöscht:
"Dennoch finden sich auf europäischen Sperrlisten auch deutsche Seiten, was zu einer Ungereimtheit in den FAQs führt, die den Leser nicht nur fassungslos, sondern auch wütend zurücklässt."
Dies trifft zu, kann aber auf mehreren Gründen beruhen, die bei näherem Hinsehen die Fassungslosigkeit und Wut reduzieren:
a) es war nie Kinderpornographie darauf - die Site wurde irrtümlich oder fehlerhaft von der ausländischen Behörde/dem ausländischen Sperrlistenverantwortlichen gesperrt.
b) Die site enthielt oder enthält nur Links auf Kinderpornographie und wurde deshalb gesperrt
c) die Site enthielt irgendwann einmal Kinderpornographie, die aufgrund der Sperre oder aus sonstigen Gründen inzwischen gelöscht wurde. Dass die Sperrlisten eine Vielzahl solcher veralteter links enthalten, liegt daran, dass die ausländischen Sperrlisten (ebenso wenig wie die vom BKA geplante) keinerlei Routine kennen, wie eine Domain wieder von der Sperrliste herunter genommen werden soll. Dies ist ein entscheidender Gesetzesfehler und führt zu ständig wachsenden Sperrlisten mit ganz überwiegend veralteten Angaben.
Aber: In allen drei Fällen kann man der bundesdeutschen Polizei nicht vorwerfen, sie verfolge keine Täter. Wo nichts (mehr) ist, kann auch nicht verfolgt werden. Ich warte immer noch auf eine konkrete Angabe (mit vollständigen Daten!) von einer nach deutschem Strafrecht beurteilten kinderpornographischen Seite auf einem deutschen Server, bei der die Verantwortlichen, obwohl die Tat der Polizei bekannt geworden ist, nicht verfolgt wurden. Ich würde in einem solchen Fall auch Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt erstatten. Bisher habe ich, wenn man den entsprechenden Behauptungen nachgeht, diese nicht bestätigt gefunden. Allein, dass eine auf deutschen Servern gehostete Seite auf einer ausländischen Sperrliste steht, sagt noch nichts aus.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Malte S.,
Sie schreiben: "Der Gedanke dahinter ist nicht wirklich neu. Statt die Handlung zu sanktionieren, verhindern wir sie lieber." Ja, das eine nennt man Strafrecht das andere Polizeirecht. Beides existiert seit langer Zeit nebeneinander und hat auch beides seine Berechtigung. Nur, bei der (vemeintlichen) Alternative Löschen/Sperren geht es ja gar nicht um Sanktionieren oder Gefahrenabwehr, es sind vielmehr beides Formen der Gefahrenabwehr. Und um "Verhinderung" einer Handlung geht es auch nicht, denn sowohl Löschen als auch Sperren setzt ja voraus, dass bereits die Handlung, nämlich das Verbreiten von strafbaren Inhalten erfolgt ist. Ob der Begriff "Zensur" hier passt, darüber haben wir ja schon an anderer Stelle gestritten. Eine "vorherige Intervention" kann ich auch bei der Sperre nicht erkennen.
Ob eine sofortige Reaktion/Gefahrenabwehr erfolgen muss oder gewünscht wird, ist m.E. eine rechtspolitische Frage (letztlich Mehrheitsentscheidung). Nur weil man anderer Stelle auf ein sofortiges Abstellen der Straftaten zugunsten besserer Ermittlungen verzichtet, heißt das nicht, dass man gezwungen wäre, dies überall so zu handhaben.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die Voraussetzungen des § 104a StGB müssen kumulativ vorliegen, auch die Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Bundesminister des Auswärtigen. Liegen sie bzw. eine einzelne davon nicht vor, bleibt aber immer noch eine Verfolgung nach § 185 ff. StGB möglich.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Das erinnert mich an den Film "Kamikaze 1989" aus dem Jahr 1982 vom Regisseur Wolf Gremm, in der Hauptrolle Rainer W. Fassbinder. In der (aus Sicht der Entstehungszeit des Films) "Zukunft" von 1989 heißt die Polizei "Ordnungshut". Für den Film hatte man die grünweißen Polizeifahrzeuge umlackiert und "Ordnungshut" draufgeschrieben. Damals einer der Lacher des nicht ganz ernst zu nehmenden Films. Scheint so, als sei der Film mit 20jähriger Verspätung zumindest teilweise Wirklichkeit geworden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Wenn allerdings stimmt, was auf Spiegel-Online steht, dann wurden doch Notrufe abgesetzt. Zudem sei die Maschine in einen außergewöhnlich schweren Sturm geraten, was eher gegen die Anschlagthese spricht.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nicht zu vergessen folgende wichtige Ergänzung des Telemediengesetzes
§ 8b TMG
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes führt das Bundeskriminalamt eine Liste über
vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von
Telemedienangeboten, die Angebote für Fußbekleidung, die sich für Schuhwürfe auf Organe und Vertreter ausländischer Staaten nach § 103 a des Strafgesetzbuchs eignen,
enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu
verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des Absatzes 2
arbeitstäglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur
Verfügung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke für Ihren Hinweis, die Stellungnahmen wurden ins Archiv transferiert und sind jetzt hier zu finden:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/Archiv/22_Anhoerung/Stellungnahmen/index.html
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Herr stud. jur., man wird Schuhe nicht direkt verbieten wollen, aber was halten sie von folgendem Gesetzgebungsvorschlag?
§ 103b StGB:
Aufnahme von Beziehungen zum tätlichen Schuhangriff auf Organe oder Vertreter ausländischer Staaten
Wer in der Absicht, sich für die Begehung eines tätlichen Schuhangriffs auf Organe und Vertreter eines ausländischen Staates gemäß § 103a StGB Werkzeuge zu verschaffen, zu einer Einzelhandelsvertretung für Fußbekleidung (Schuhgeschäft) Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Malte S.,
ein wesentlicher Kritikpunkt an dem Gesetzentwurf ist, dass weder ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Einstellung auf der Sperrliste gibt (wer genau tut dies anhand genau welcher Kriterien?) noch überhaupt geregelt ist, ob und wann eine domain wieder "entsperrt" wird. Aus den Darlegungen des BKA, die sich an den ausländischen Erfahrungen orientieren, ergibt sich, dass das BKA an eine "Entsperrung" auch gar nicht gedacht hat. Das BKA soll lt. Gesetzentwurf im Gegenteil nur nachweisen,
"dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllten."
Deshalb hat das BKA auch auf die Kritik, auf den Sperrlisten seien ganz überwiegend gar keine Kinderpornographie-Links zu finden, reagiert, indem gesagt wurde, die gesperrten domains hätten aber wohl früher solche links enthalten. Alles was wir über eine evtl. Entsperrung sagen, ist deshalb Spekulation, also auch, wenn Sie sagen, bei der Entsperrung passiere dann doch eine Art "Vorzensur". Das hängt letztlich von der Ausgestaltung ab, die das Gesetz bekommt, sollte es wirklich verabschiedet werden (das sagen Sie ja auch). Art. 5 I 3 GG verbietet kein Prüfverfahren, mit dem schon veröffentlichte Inhalte auf ihre Strafbarkeit geprüft werden. Auch die "Indizierung" jugendgefährdender Schriften ist nicht grundgesetzwidrig.
Was den "Kollateralschaden" (unschuldig Betroffene, deren nicht strafbare Inhalte ebenfalls gesperrt werden) angeht: Auch solche Eingriffe werden bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sein, aber sie lassen nicht für sich schon den Gesetzentwurf zur unbedingt verbotenen Zensur werden. Auf jeder anderen domain können alle die von Ihnen genannten unschuldig Betroffenen ihre Inhalte ungesperrt verbreiten, dies spricht m.E. gegen das Vorzensur-Argument. Selbstverständlich muss dies aber als Meinungsfreiheitsbeschränkung berücksichtigt werden ("im Lichte der Bedeutung des Grundrechts").
So wie der Gesetzentwurf jetzt vorgestellt wurde, leidet er jedenfalls an diversen rechtlichen / rechtsstaatlichen Mängeln, darin sind wir uns wohl einig.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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