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VjiupsVer kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
WilliamEsoks kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
RobertMup kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
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Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Besten Dank, Herr Graf, für Ihr Votum - und den vielen anderen Mitdisputanten. Ich habe aber noch eine Frage, gerade auch an Herrn Graf und Herrn Müller. Der Besuch von Strafrechtsvorlesungen liegt schon eine Zeit zurück. Aber ist nicht doch die Tatsache, daß jemand den Eindruck "Kostenloser Versand" erweckt, um dann hinterher zT mit massivem Ton Versandkosten einzutreiben, versuchter Betrug? Gruss TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr "Yasni",
auch Ihre Nachricht 10 irritert mich sehr. Hier geht es doch nicht um Meinungsäußerung oder Polemik. Yasni wertet die Amazon-Wunschlisten aus, wie ich selbst gelesen habe. Oder was habe ich gelesen? Bitte helfen Sie, Yasni! Wie ist das mit den Wunschlisten, Genios & Co.? TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
"Wunschergebnis", Herr "Yasni" (No. 7)??? Bei allem Verständnis für mittelbare Verlierer in einem Prozeß, aber hier muß man schon bei der Wahrheit bleiben. Was sagt das LG Köln:
"Die Beklagten können sich nicht auf eine stillschweigende Einwilligung in die Verweisung durch Hyperlinks durch Einstellen des Bildes ins Internet stützen. Dies gilt nicht entsprechend für visualisierte Links. Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als „normale“ Hyperlinks. Insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist keine zumindest konkludente Einwilligung darin zu sehen, dass es der Hostprovider unterlassen hat, den Suchzugriff zu sperren. Im Unterschied zu dem Fall des OLG Jena (MMR 2008, 408, 411 ff.), ist der Kläger nicht selber Hostprovider. Insofern kommt zu den in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen des OLG Jena noch hinzu, dass der Kläger nicht selber die Gestaltung der Quelleseite in den Händen hat. Wenn schon der Hostprovider keine konkludente Willenserklärung im Sinne einer Einwilligung abgibt, wenn er es unterlässt, die Internetseite gegen Suchzugriff zu sperren, willigt der dahinterstehende Abgebildete erst recht nicht konkludent ein."
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Yasni und das LG Köln machen auf ein tiefgehendes Problem aufmerksam. Bislang galt das Internet - etwa aufgrund der Paperboy-Entscheidung des BGH - als eine Art öffentliches Verzeichnis, dessen Inhalt aufgrund eines dem Internet inhärenten konkludentes Einverständnisses frei genutzt werden kann. Doch Yasni & Co. fügen Daten in einer Art zusammen, die von einem konkludenten Einverständnis nicht mehr gedeckt sind. Die ganze Konstruktion des konkludenten Einverständnisses/Wesens des Internet gerät ins Wanken, weil das Internet niemals vergißt und Yasni&Co. daraus ihren Profit ziehen. Oder? was meinen Sie?
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Pannier,
schön, von Ihnen zu hören. 2 Tagungsbeiträge sind m.E. eher bemerkenswert wenig (im übrigen habe ich dann die Chance nicht verrstreichen lassen, in den Fussnoten auf meinen NJW-Beitrag über Tagungsbände zu verweisen - soweit zur Qualitätskontrolle der Herausgeber von Tagungsbänden). Festschriften sind ein sehr leidiges Thema - aber dazu haben schon mehr Leute geschrieben und gejammert. Kürzlich mußte ich zwei Bitten um Festschriftbeiträge ablehnen. In einem Fall kannte ich den Jubilar überhaupt nicht (ernsthafte Rückmeldung der Herausgeber: "Aber dann werden Sie ihn doch jetzt kennenlernen"). Im zweiten Fall sollte jemand zum 50ten Geburtstag eine Festschrift bekommen - da ist mir dann doch der Geduldsfaden gerissen.
Ihr TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Liebe Blogleser,
besten Dank für die Rückmeldungen. Ich habe inzwischen auch noch weitere Mails bekommen. Vor allem die Naturwissenschaftler rebellieren gegen den "Tod der Tagungsbände". Dort sind die Strukturen aufgrund der einzusendenden Paper, Juryentscheidung etc. wohl anders. Im geisteswissenschaftlichen Bereich sind Tagungsbände m.E. aber weiterhin fragwürdig. Youtube-Filme sind m.E. nur in Ausnahmen hilfreich (lieber Herr Horns): Wenn man Angst haben muß, dass jede Geste und jeder Satz für viele Jahre als Film festgehalten ist, macht das einen Referenten schon sehr nervös. Open Access, Herr Steinhauer, ist m.E. genau der richtige Ansatz.
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Der Mustertext unter #111 ist gut. Auf jeden Fall: nie bezahlen!
Gruss IHr TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Garcia,
besten Dank für den wichtigen Hinweis.
Hier der Link zum deutschen Text curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hupf-Doll,
es tut mir leid, wenn Sie die Diskussion als reißerisch empfinden. Ich habe nicht gesagt, daß das zivilrechtliche Urteil nun für das Anwaltsverfahren bindend sei. Der von Ihnen zitierte § 118 BRAO hilft nicht weiter, da es ja bislang nicht zu einem strafrechtlichen Verfahren gegen die Anwälte kam. Das Urteil des AG Karlsruhe ist aber ein Anlaß, deutlicher an die Anwaltskammern heranzutreten und die Kammern auf die Probleme noch einmal deutlich hinzuweisen. Ich meine schon, daß die Kammern hier mehr tun können, als sie bislang taten; in der Tat kann eine Berufsgerichtsbarkeit mehr tun und flexibler tätig werden als Straf- oder Zivilgerichte. Siehe im übrigen auch die strafrechtliche Diskussion oben. Wir diskutieren also nur - und mit offenem Ergebnis, Herr Hupf-Doll, vielleicht haben Sie Lust, sich daran zu beteiligen. IHr TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Boecker,
Herr Kollege Müller hat sich in dem anderen Thread über Fabriken.de ausführlich zu der Frage Beihilfe zum Betrug geäußert. Hier der Text mit Gruss an Herrn Müller:
"Lieber Herr Kollege Hoeren,
Beihilfe zum Betrug sehe ich dann, wenn Opfern bewusst vorgespiegelt wird (bzw. die entsprechende Vorspiegelung des Mandanten verstärkt wird), dass der Mandant einen Zahlungsanspruch hat und bewusst zu der Verwirklichung von dessen ungerechtfertigter Bereicherung auf Kosten des Opfers beigetragen wird. Natürlich ist hier der subjektive Tatbestand entscheidend, d.h. man muss dem Anwalt nachweisen, dass er die Machenschaften des Mandanten durchschaut. Sicherlich gibt es Fälle, in denen die Mandantschaft auch dem Anwalt etwas vorspiegelt, aber in vielen Fällen wird der Anwalt aufgrund seiner juristischen und faktischen Kenntnis durchschauen, dass hier kein Zahlungsanspruch besteht und dann halte ich eine Beihilfe zum Betrug nicht für abwegig. Es gibt hier kein Anwaltsprivileg, das dem der Richter und Schiedsrichter (via § 339 StGB) entsprechen würde. Dennoch scheint es eine gewisse Zurückhaltung zu geben bei der Strafverfolgung von derart aktiven Rechtsanwälten (anders bei Strafverteidigern, bei denen in der Praxis schon eher mal der Vorwurf der Starfvereitelung erhoben wird und auch entspr. Urteile zu finden sind, z.B. hier). (...)
Beste Grüße
Henning Ernst Müller"
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