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Meine Kommentare
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Ich fand gerade eine interessante Entscheidung des BGH, die m.E. Parallelen aufweist und in der der BGH ein dreijähriges Berufsverbot verhängt hat.
BGH, Beschluß vom 14.7.2000 - 3 StR 53/00 -
Berufsverbot gegen einen Anwaltsnotarvertreter wegen Beihilfe zum Betrug eines Mandanten
Leitsatz aus Juris:
1. Hat der Mandant eines später des Amts enthobenen Anwaltsnotars Kreditinstitute jeweils durch Täuschung über den Wert von Grundstücken und die Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Gewährung von Darlehen veranlaßt und die durch "Überfinanzierung" erlangten Beträge für sich vereinnahmt, so leistet der in der Sozietät tätige, zum Vertreter des amtsenthobenen Anwaltsnotars bestellte Rechtsanwalt Beihilfe zum Betrug des Mandanten, wenn er in Kenntnis der Betrugsabsicht des Mandanten die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge zugunsten des Mandanten auskehrte und dabei die Schädigung der Kreditinstitute in Kauf nahm oder sogar wollte, um sich (bzw dem von ihm vertretenen Anwaltsnotar) weiterhin die mit erheblichem Gebührenaufkommen verbundenen Mandate des Mandanten zu sichern. In diesem Falle ist die Verhängung eines dreijährigen Berufsverbots gegen den zum Notarvertreter bestellten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Boecker,
spannender Aufsatz. Erster Eindruck: Dort ging es um Urheberrecht und Rasch&Co. Hier geht es um Beihilfe zum Betrug durch einen Anwalt. Da bietet sich § 43 BRAO doch als "Transformationsnorm" an, oder? Gruss TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Siehe hierzu auch
http://blog.beck.de/2009/09/19/ag-karlsruhe-abmahnanwaeltin-guenther-abz...
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
M.E. wird es an der Zeit, noch einmal stärker an die Anwaltskammern zu appellieren, hier aktiv zu werden.
Im Falle von Frau Günther wäre das die Anwaltskammer München, vertreten durch den Präsidenten RA Hansjörg Stehle bzw. deren Geschäftsführerin Brigitte Doppler,
Tal 33, 80331 München
Telefon: 089/53 29 44-0
Telefax: 089/53 29 44-28
E-Mail: brigitte.doppler@rak-muenchen.de oder hansjoerg.stehle@rak-muenchen.de
Insofern könnte man sich an die Kammer wenden und bitten mit Verweis auf obiges Urteil um die Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte bitten (auch wenn das Urteil eines Zivilgerichts natürlich nur "persuasive authority" besitzt). Ähnliches ließe sich dann bei den anderen bekannten Abmahnanwälten bei den jeweils zuständigen Kammern organisieren (etwa für Herrn Tank bei der Anwaltskammner Osnabrück).
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Nun flattern Mails mit weiteren Hinweisen ein. Hier einige der in der Tat berechtigten Hinweise auf gute Infoquellen:
Auf jeden Fall empfehlenswert: http://www.telemedicus.info/
und natürlich auch: http://www.jurpc.de/
Hat alles - weit über das Internetrecht hinaus: http://www.jurablogs.com/
Auch hier findet sich manches Interessante:
http://www.kanzlei.biz/urteile-internetrecht-markenrecht-urheberrecht-we...
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Daniel,
ich habe Ihren Kommentar 16 gelöscht. Private Anfragen bitte direkt an mich senden; hoeren@uni-muenster.de
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr "Sprang" (ich kann mir auch nicht vorstellen, dass hier wirklich der Justitiat des Börsenvereins geschrieben hat),
ich habe nach keinem Kenntnisstand keinem Autoren etwas weggenommen. Ratsuchende kaufen verschiedene Bücher zum Internetrecht. Gerade in diesem sehr umkämpften Rechtsgebiet wäre es fatal, wenn jemand nur "Hoeren" kennen würde. Und meine Verleger haben sich auch nie beklagt - das ist nämlich das spannende Phänomen. Obwohl das Skript alle 3 - 4 Jahre auch als Buch in Papier erscheint, hindert der freie Zugriff über das Internet nicht den klassischen Buchvertrieb. Ganz im Gegenteil: die Absatzzahlen sind nach Auskunft meiner Verleger sehr gut.
Für die Dauerversorgung des Instituts mit Kaffee und die Finanzierujng unserer Weihnachtsfeier reicht es, Herr Dr. Graf.
Herzlichen Gruss Ihr Th
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Schneider,
die Unterschiede sind zT enorm (wenn ich nur an die in letzter Minute beschlossene Einbeziehujng aller nicht-gewerblichen Access Provider - etwa der Hochschulen - denke). Die Unterschiede sind in der Synopse gut zusammengefaßt:
http://blog.odem.org/2009/06/16/sperr-gesetz-aenderungen.pdf
Ich hoffe, das hilft. Herzlichen Gruss TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Nun - der (aus meiner Sicht - hoffentlich) finale Akt im Notifizierungsspektakel: Gestern wurden die Einträge auf dem TRIS-Rechner wieder unter der Hand geändert. Nunmehr taucht wieder das aktuelle Zugangserschwerungsgesetz auf (allerdings nur in der .de-Rubrik; alle anderen Texte beziehen sich noch auf das TMG) Das BMwi liest offensichtlich hier im Blog mit: Im neuen Dokument fehlt erstmals die Datumsanzeige. Allerdings finden sich in den Word-Texteigenschaften noch Hinweise auf Gudrun Eger als Verfasserin - diese Dame kennt inzwischen die ganze Internetszene. Schönes Wochenende - auch an Frau Eger Ihr TH
PS: wers nachlesen will
http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction...
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Frau Ministerin Zypries sieht jetzt auch Probleme
http://www.heise.de/newsticker/Zypries-Web-Sperren-koennen-nicht-auf-Ver...
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