Jump to navigation
beck-online
Steuern & Bilanzen
beck-personal-portal
beck-shop
beck-akademie
beck-stellenmarkt
beck-aktuell
Startseite
beck-blog
Mitglieder
Kanzleien & Co.
Meine beck-community
Suchen
Seiten
« erste Seite
‹ vorherige Seite
…
6
7
8
9
10
11
12
13
14
…
nächste Seite ›
letzte Seite »
Benutzeranmeldung
Benutzername
*
Passwort
*
Kostenlos registrieren
Passwort vergessen
Jetzt Mitglied werden
Kostenlos registrieren
Neueste Beiträge
"Ehefrau muss zum Arzt gefahren werden" - reicht nicht für ein Absehen vom Fahrverbot
0
Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
0
AG Landstuhl: "53 km/h zu schnell - nicht weinen, wenn Du jetzt in der Probezeit bist!"
0
BayObLG zur nicht geringen Menge von Cannabis und zur Frage, ob das BtMG oder das KCanG milder ist
0
"Eingehende fachliche Einarbeitung" nach TVöD/VKA
0
Viel diskutiert
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Das neue Cannabisgesetz – Teil 6: Die nicht geringe Menge im KCanG
5
Erste Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge im KCanG
3
Neue Software für Poliscan - und nun????
3
KI und Cybersicherheit – Vergiftete Brunnen und andere Risiken
3
Neueste Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller
kommentierte zu
Das neue Cannabisgesetz – Teil 6: Die nicht geringe Menge im KCanG
5
Dr. Jörn Patzak
kommentierte zu
Erste Entscheidung des BGH zur nicht geringen Menge im KCanG
3
Gast
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Prof. Dr. Henning Ernst Müller
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Gast
kommentierte zu
Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
28
Rechtsgebiete und Themen
Alle
Bürgerliches Recht
Öffentliches Recht
Steuerrecht
Strafrecht
Weitere Themen
Wirtschaftsrecht
Verlag
© VERLAG C.H.BECK oHG
Meine Kommentare
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Zu den Kritikern des Verdi-Papiers
siehe
http://www.malte-spitz.de/blog/3793446.html (auf den Punkt gebracht)
und ebenfalls sehr gut zu lesen
http://immateriblog.de/in-eigener-sache/kolleginnen-macht-die-augen-auf-...
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr "Mein Name",
danke für Ihren kritischen Beitrag., Nur geht bei Ihnen alles durcheinander (tut mir leid). "Verwertungsunternehmen" im Verdi-Text hat nichts mit Verwertungsgesellschaften zu tun. Das Verdi-Papier sagt nicht darüber, was jetzt bei Rechtebuyout geschehen soll, sondern verweist nur darauf, daß man "mit allen verfügbaren Mitteln" was dagegen unternehme. Was soll das sein? Gesamtverträge sind ja bislang kaum zustande gekommen, AGB-rechtliche Überlegungen von Verdi kenne ich nicht - ebenso wenig wie Überlegungen für eine Reform des Urhebervertragsrechts (etwa a la Ulmer). Und: gerade der Bundesverband Musik kritisiert (ebenso wie jetzt Verdi) "Die – damit indirekt auch von einigen Verwertern forcierte – weit verbreitete Mentalität der Nutzer/innen, im Netz müsse möglichst alles gratis sein".
Ich habe oben nur allgemein davon gesprochen, daß Gewerkschaften das Leistungsschutzrecht für Verleger unterstützen (das bezog sich NICHT auf das Verdi-Papier). Aber Verdi will natürlich auch solch ein Recht; siehe
http://carta.info/31813/ver-di-zum-leistungsschutzrecht-freie-journalist...
Ach ja, das Kultur-"gejanke" über den Prof, der mal wieder das Niveau weit unterschritten habe, höre ich so oft (nicht nur bezüglich meiner Person, aber immer dann, wenn einem eine Position nicht paßt) - es langweilt mich!
Gruss TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Das sind spannende Rückmeldungen. Noch einmal einfach nachgehakt: In der Tat lösen die vertragsrechtlichen Möglichkeiten des Endusers (zB AGB-Kontrolle) nicht das Problem der Machtverschiebungen zwischen den Carriern. Aber Herr Richard spricht zu Recht vom Schutz "schwächerer Teilnehmer" gegen "stärkere" Carrier. Schwach - stark sind Schutzgutkriterien für das Kartellrecht - Marktmacht! Ein kleiner Carrier wird m.E. darauf verweisen dürfen, daß er nicht alle Datenübertragungen mit gleicher Geschwindigkeit gewährleisten kann und deshalb trafficstarke Dienste (P2P; Skype etc.) ausschließen. Warum soll er das nicht (unter dem Vorbehalt klarer Enduser-AGB) nicht tun dürfen? Etwas gilt bei Marktmacht. Soweit meine ersten Ideen nach der Lektüre der beiden spannenden Kommentare oben.
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Joachim,
in Ihrem Beispiel wäre wohl die AGB-Klausel wegen Unbestimmtheit intransparent und überraschend. Insofern kann sich der Provider nicht auf die Klausel berufen. Also gäbe es auch hier eine Lösung de lege lata. Oder? TH
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
137 Rückmeldungen zu konkreten Telefonaten gabs! Und die Backbücher sind schon raus. Danke an alle Blog-Leser, die sich nicht von der bizarren Strafrechtshysterie haben irritieren lassen. Juristen sind halt so!
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr MaM,
schön, daß wir uns nun einen Tag lang begleitet habenb. Ihr ";-)" in der letzten Nachricht zeigt, daß Sie den Schmunzelcharakter der Blogaktion nicht verkannt haben. Das beruhigt mich. Lesen Sie mal den Kraus-Text dazu. Ihr Th
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr MaM (ich kannte mal nen Jurastudenten aus dem letzten Semester, der seinen Namen so abkürzte),
ich werde dann mal bei Gelegenheit mal eine Selbstanzeige wegen Erpressung (wow - noch nicht mal nur Nötigung) machen (müssen). Ich halte Sie dann wegen der weiteren Ermittlungen auf den laufenden. Ihr Schwerstkrimineller TH
PS: Und wer weiß mehr über Erpressung als Karl Kraus; daher mein Lieblingszitat zur Erpressungsrabulistik:
"Durch diese rein dogmatische Analyse eines strafrechtlichen Begriffes, die die bestehende Rechtsordnung nicht negiert, sondern interpretiert, wollte ich deren Hütern zeigen, daß auch der juristische Dilettant in ihr Handwerk pfuschen kann. Führt man so den Sinn eines Gesetzes und die Autorität seiner Anwälte ad absurdum, so ist der Aufgabe, die Wertlosigkeit des Plunders zu erweisen, auch hier Genüge geschehen."
Dem Maxe daher die URL: http://www.textlog.de/38925.html
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Lieber MaM,
einfache Rückmeldung. Ich behaupte nirgendwo, die Bundesnetzagentur hinsichtlich des "Eintritts des Übels" beeinflußen zu können. Der darüber hinausgehende Hinweis auf die Entschließungsfreiheit steht so bei Schönke-Schröder mit Verweis auf RGst 64, 381. Auch soll übrigens das Drohen mit Dienstaufsichtsbeschwerden zulässig sein (OLG Koblenz, VRS 1951, 208).
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Ich habe wenig Lust (und Zeit), hier jetzt lange strafrechtliche Subsumtionen vorzutragen. Also zunächst einmal muß die Drohung mit einem künfigen Übel darauf bezogen, daß der Täter zumindest vorgibt , den Dritten beeinflussen zu können. Fehlt es an einer Einflußmöglichkeit, liegt nur eine Warnung vor (so mein alter Schönke/Schröder). Ich habe keine Einflußmöglichkeit auf die BNetzA und auch auf die Verbraucherschutzverbände. Im übrigen fehlt es auch einer Drohung, falls dem anderen eine Entschließungsfreiheit bleiben soll; so bei Vorschlägen, deren Ablehnung dem anderen freisteht (so mein Sch-Sch). Mehr mache ich auch nicht. Und so weiter und so fort.
Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert am Permanenter Link
Das mit der Nötigung sehe ich auf keinen Fall so. Denn ich zeige doch nur zwei Varianten des Vorgehens auf. Das eine ist eine informelle "Anzeige" bei der BNetzA - das andere ist die informelle Bitte um eine Spende. Es wird ja noch möglich sein, ganz einfach in einem Gespräch offen über das zu sprechen, was in dem Kopf des Betroffenen als Handlungsvarianten denkbar wären. Es geht ja schießlich nur um informelle Schritte. Liebe Grüsse TH
Seiten