Paranoide Schizophrenie des Fahrerlaubnisinhabers: Ungeeignetheit steht fest

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.02.2009

Die Diagnose einer akuten paranoiden Schizophrenie begründet, ohne dass weitere konkrete Gefahrenmomente vorliegen müssten, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, dies hat das VG Freiburg mit Beschluss vom 20. 11. 2007 – 1 K 1910/07 entschieden (erst jetzt in SVR 2009, 40 veröffentlicht). Es ging hier um einen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Verwaltungsbehörde hatte dem Antragssteller dessen Fahrerlaubnis wegen der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag des Antragsstellers beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs blieb erfolglos. Aus der Besprechung in SVR durch Rechtsanwalt FA ArbR und FA VerkR Wolfgang Tings (Bochum) auszugsweise:

"Die akute paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) schließe gemäß Ziff. 7.6.1 der Anlage 4 FeV sowohl die Eignung als auch eine nur bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der vom Antragsteller innegehabten Klassen aus. Die durch den Verordnungsgeber vorweggenommene Bewertung gelte laut Vorbemerkung zur Anlage für den Regelfall. Eine ausnahmsweise Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung und Verhaltensumstellung sei zwar möglich, jedoch beim Antragsteller nicht ersichtlich."

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen