Mal wieder was für unsere Azubis
von , veröffentlicht am 01.12.2011Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstücks (Verkehrswert 426.000 €). Weiteres nennenswertes Vermögen hat er nicht.
Zur Absicherung eines Kreditrahmenvertrages über 500.000 € bestellt der Mann an dem Grundstück für die Bank eine Grundschuld in Höhe von 350.000 € nebst 16% Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5% des Grundschuldnominalbetrages.
Der Kredit wird notleidend, die Bank kündigt dem Mann das Kapital der Grundschuld und stellt es fällig.
Kann sich der Mann gegen die Zwangsvollstreckung wehren und wenn ja, wie?
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenKurze Antwort: "Noch ja". (Aber was haben Sie damit zu tun? Haben Sie neuerdings ein halbes Dezernat am Landgericht?)
Ich würde meinen, dass, wenn die Frau sich auf § 1365 BGB beruft und die Genehmigung verweigert, die Grundschuld unwirksam bestellt wurde. Gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld müsste Sie dann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO vorgehen können, oder mit der Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn die Voraussetzungen des § 1365 BGB auf der Hand liegen würden, was ich hier nicht so ohne weiteres annehmen würde.
Ich meine, es ist eine Familiensache nach § 111 Nr´. 9 FamFG. Also wäre das Familiengericht zuständig und keinesfalls das Landgericht, was die Frage nach dem halben Dezernat am Landgericht auch beantworten sollte.
Ja, Herr Daubenmerkl
Der BGH vertritt die Auffassung bei § 1365 BGB seien die dinglichen Zinsen sind mit zu berücksichtigen.
BGH v. 07.10.2011 - V ZR 78/11
Dann die Klage nach § 767 ZPO