Mal wieder was für unsere Azubis

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.12.2011
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4595 Aufrufe

Die Eheleute leben im  gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstücks (Verkehrswert 426.000 €). Weiteres nennenswertes Vermögen hat er nicht.

Zur Absicherung eines Kreditrahmenvertrages über 500.000 € bestellt der Mann an dem Grundstück für die Bank eine Grundschuld  in Höhe von 350.000 € nebst 16% Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5% des Grundschuldnominalbetrages.

 Der Kredit wird notleidend, die Bank kündigt dem Mann das Kapital der Grundschuld und stellt es fällig.

 Kann sich der Mann gegen die Zwangsvollstreckung wehren und wenn ja, wie?

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3 Kommentare

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Kurze Antwort: "Noch ja". (Aber was haben Sie damit zu tun? Haben Sie neuerdings ein halbes Dezernat am Landgericht?)

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Ich würde meinen, dass, wenn die Frau sich auf § 1365 BGB beruft und die Genehmigung verweigert, die Grundschuld unwirksam bestellt wurde. Gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld müsste Sie dann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO vorgehen können, oder mit der Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn die Voraussetzungen des § 1365 BGB auf der Hand liegen würden, was ich hier nicht so ohne weiteres annehmen würde.

 

Ich meine, es ist eine Familiensache nach § 111 Nr´. 9 FamFG. Also wäre das Familiengericht zuständig und keinesfalls das Landgericht, was die Frage nach dem halben Dezernat am Landgericht auch beantworten sollte.

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Ja, Herr Daubenmerkl

Der BGH vertritt die Auffassung bei § 1365 BGB seien die dinglichen Zinsen sind mit zu berücksichtigen.

Hiernach steht außer Zweifel, dass die von dem Kläger bestellte Grundschuld den Wert seines Grundstücks vollständig erschöpfte. Schon bei Hinzurechnung der Grundschuldzinsen von 16 % jährlich für zwei Jahre (112.000 €) ergeben diese zusammen mit dem Nominalbetrag (350.000 €) und der einmaligen Nebenleistung (17.500 €) ein den Verkehrswert des Grundstücks von 426.000 € übersteigenden Betrag. Das dem Kläger verbleibende Vermögen ist so gering, dass es der Annahme, er habe mit der Bestellung der Grundschuld über sein Vermögen als Ganzes verfügt, nicht entgegensteht.

BGH v. 07.10.2011 - V ZR 78/11

Dann die Klage nach § 767 ZPO

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