Auftrag vor und Beiordnung nach dem Stichtag
von , veröffentlicht am 07.06.2014Mit der Frage, welches Recht anzuwenden ist, wenn die unbedingte Auftragserteilung vor dem Stichtag, die Anwaltsbeiordnung aber erst nach dem Stichtag erfolgt, hat sich das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 07.05.2014 – 6 WF 72/14, befasst und sich dabei auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Gebühren auch dann nach dem alten Gebührenrecht zu berechnen sind, wenn die Beiordnung zwar nach dem Stichtag, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag, und zwar unabhängig von der erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, erteilt worden ist.
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