Anspruch auf Übernahme eines Leiharbeitnehmers durch Betriebsvereinbarung
von , veröffentlicht am 11.03.2015Eine Betriebsvereinbarung kann vorsehen, dass Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer auf ihr Verlangen vom Entleiher übernommen werden müssen. Eine solche Verpflichtung trifft nach einem Betriebsübergang auch den Betriebserwerber. Das hat das ArbG Paderborn entschieden.
Der 1975 geborene Kläger ist bei der Zeitarbeitsfirma U-Personal GmbH abgestellt. Seit August 2010 ist er im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als IT-Fachkraft eingesetzt. Die frühere Betriebsinhaberin hatte mit dem im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat 2009 eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Zeitarbeit" abgeschlossen. In dieser heißt es:
Bei Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, ein Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis zu unterbreiten. Es wird grundsätzlich eine unbefristete Übernahme angeboten. Sofern das Angebot angenommen wird, beginnt das T-Arbeitsverhältnis mit dem 19. Monat des Einsatzes in Betrieb.
Nachdem ein Betrieb des Unternehmens in eine eigenständige Gesellschaft ausgegründet worden war, schlossen diese und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die kollektive Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen der früheren Inhaberin (BV Weitergeltung). Diese unkündbare Betriebsvereinbarung bestimmt, dass alle Betriebsvereinbarungen des Gesamtbetriebsrates der T AG nach der Ausgründung zum 1.10.2010 als Gesamtbetriebsvereinbarungen bei der Beklagten fortgelten.
Der Kläger verlangt, ihm einen unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag als IT-Fachkraft anzubieten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben:
Der Anspruch des Klägers auf Abgabe der Annahmeerklärung folge aus Ziff. 10 der BV Zeitarbeit. Das dort normierte kollektiv-rechtliche Einstellungsversprechen begegne keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Die Betriebsparteien hätten ihre Regelungskompetenz nicht überschritten. Ein Einstellungsversprechen könne als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Nach dem Betriebsübergang gelte die BV Zeitarbeit im Verhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Betriebserwerberin kollektiv-rechtlich fort, d.h. sie wirke unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
(ArbG Paderborn, Urt. vom 5.2.2015 - 5 Ca 1390/14, über www.nrwe.de verfügbar)
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