Bußgelder zwischen 150,00 € und 5.000,00 € - Bayerischer Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" heute in Kraft getreten

von Markus Meißner, veröffentlicht am 27.03.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtCorona4|4444 Aufrufe

Heute hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Rahmen einer gemeinsamen Bekanntmachung einen Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" erlassen.

Geahndet werden Verstöße gegen mehrere der im Zusammenhang mit der "Corona-Pandemie" erlassenen Allgemeinverfügungen sowie die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24.03.2020 (vgl. Teil 1 Nr. 2 Anwendungsbereich des Katalogs)

 

Im Falle des Verstoßes Bußgelder zwischen 150,00 € und 5.000,00 €

Für Verstöße gegen die in dem Bußgeldkatalog aufgeführten Allgemeinverfügungen sowie die "Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie" (VO) sieht der Bußgeldkatalog "Regelsätze" zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor. DIese können im Falle "fahrlässigen" Handelns halbiert, im Falle des "Vorsatzes" verdoppelt werden (vgl. Teil 1 Nr. 5, 5.2). Auch die konkreten Umstände des Einzelfalles erlauben eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (Teil 1 Nr. 5, 5.1).

Beispiele:

Nichteinhalten des vorgschriebenen Mindestabstands entgegen 1 Abs. 1 VO - Regelsatz 150,00 €

Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen entgegen § 1 Abs. 2 S. 1 VO - Regelsatz 5.000,00 €

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden.

 

"Ergänzende Hinweis" im Bußgeldkatalog auf Straftaten

In Teil 3 des Bußgeldkatalogs wird schließlich auf mögliche Straftaten nach § 75 IfSG Bezug genommen. Ergeben sich entsprechende Hinweise, erfolgt eine Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Den Bußgeldkatalog im Wortlaut finden Sie hier:

http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/mui/integrationspolitik/bu%C3%9Fgeldkatalog.pdf

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4 Kommentare

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Leider ist es mir nicht möglich ein neues Themenfeld hier im Bereich "Corona" zu eröffnen. Daher wähle ich das gegenständliche Thema um diesen Beitrag zu positionieren. Er passt hier wegen der Sanktionierung am Besten hinein.

Ich beschäftige mich beruflich mit der ganz konkreten Durchsetzung einer nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG erlassenen Allgemeinverfügung. Gezwungenermaßen habe ich mich intensiv und tiefgreifend mit dem Thema befasst und einige rechtliche Standpunkt für mich herausgearbeitet. Einen dieser Standpunkte wüsste ich gerne von einem Teil der Fachöffentlichkeit bemerkt, berücksichtigt und - wenn es die Zeit und Muße zulässt - erötert.

Viele Bundesländer weisen in ihren Allgemeinverfügungen (AV) bzw. Rechtsverordnungen (VO) auf strafbewehrte Zuwiderhandlungen bei Verstößen gegen eben diese hin:

  • Ziffer 6, Allgemeinverfügung aus Bayern vom 16.03.20201 zuletzt geändert am 17.03.20202
  • Ziffer 20, Allgemeinverfügung aus Hamburg vom 22.03.20203
  • Hinweis nach Ziffer 6, Allgemeinverfügung aus Bremen vom 23.03.20204
  • § 14 Absatz 2 CoronaSchVO aus NRW vom 22.03.20205

Andere Bundesländer verzichten ganz auf den Verweis auf die Strafbarkeit. In allen oben genannten AVs und VOs sowie auf etlichen Seiten mit juristischem Betätigungsfeld6 und Nachrichtenportalen wird dabei auch auf die qualifizierenden Tatbestände der § 74 IfSG7 und § 75 Absatz 3 IfSG8 hingewiesen. In beiden Fällen beziehen sich die Qualifizierungen auf die Verbreitung einer Krankheit oder eines Krankheitserregers und verweisen dabei auf § 6 IfSG im Falle der Krankheit und auf § 7 IfSG im Falle des Krankheitserregers. Auf diese beiden Paragraphen bezieht sich auch die Erweiterung der Meldepflicht für das Coronavirus, die die Bundesregierung im Wege einer Verordnung am 30.01.2020, erlassen hat. Meiner Auffassung nach können sich die Qualifizierungen der §§ 74, 75 Absatz 3 IfSG aufgrund ihres Wortlautes:

...eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet...

jedoch nicht auf die Verbreitung von COVID-19 oder SARS-CoV-2 beziehen.

Gibt es vielleicht einen Aspekt, den ich nicht berücksichtigt habe? Sieht das angesprochene Forum hier ebenfalls rechtliche Probleme beim Anwenden der qualifizierenden Straftatbestände? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

________

  1. https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betriebsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf
  2. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-148/
  3. https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/13746326/2020-03-22-voruebergehende-kontaktbeschraenkungen/
  4. https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/sixcms/media.php/1624/Allgemeinverf%FCgung_Verbot%20von%20Veranstaltungen%20etc._final_23032020_barrierefrei.pdf
  5. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354
  6. https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/sanktionen-bei-verstoessen-gegen-das-infektionsschutzgesetz_204_512206.htmlhttps://www.juraforum.de/ratgeber/corona/coronavirus-notstand-und-ausgangssperrenhttps://www.anwalt.de/rechtstipps/covid-rechtsfolgen-bei-gesetzesverstoessen-insbesondere-verstoesse-gegen-ausgangsbeschraenkungen_164776.html
  7. Qualifizierung der Ordnungswidrigkeit eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine AV/VO nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zu einer Straftat mit Androhung von Geldstrafe oder FS bis fünf Jahren.
  8. Strafverschärfung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine AV/VO nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG gemäß § 75 Absatz 1 IfSG von Geldstrafe und FS bis zwei Jahre auf FS von drei Monaten bis fünf Jahren.
  9. Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019‑nCoV“), abgerufen am 31.03.2020, 17:30 Uhr: https://www.buzer.de/Coronavirus_Meldepflicht_VO.htm

Sehr geehrter Herr Kollege,

leider habe ich soeben erst Ihren Beitrag gesehen. Ich bin auch nicht vollständig sicher, ob ich Ihren Ansatz vollständig erfasst habe. So wie ich die Konstruktion des IfSG verstehe, erhalten die Normen der § 6 und 7 ihre konkrete Gestalt jeweils erst durch die "zur Tatzeit" geltenden Rechtsverordnungen des Bundes (§ 15 Abs. 1, 2 IfSG) oder - subsidiär - der Länder (§ 15 Abs. 3 IfSG). Derartige Rechtsverordnungen können ursprünglich aufgeführte Krankheiten (§ 7 IfSG) bzw. Krankheitserreger (§ 6 IfSG) ebenso "aufheben" wie den "Katalog" aber auch "erweitern". § 1 der Veordnung vom 30.01.2020 enthält m.E. eine solche Ausdehnung. Sehen Sie aufgrund der letztlich wohl "dynamischen" Verweisung ein Problem mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot? Dies wäre ein interessanter Punkt, den man diskutieren könnte.

Beste Grüße

Zur Ergänzung hier noch ein Auszug aus der Seite des RKI:

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten ist in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG geregelt. Die Kataloge werden auf Bundesebene durch die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) ergänzt (Links siehe unten). Hinzu kommen in den einzelnen Bundesländern Gesetze und Verordnungen, die die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz erweitern (Links siehe unten). In der Übersichtstabelle ist dargestellt, welche Krankheiten und Erregernachweise namentlich durch den Arzt oder das Labor und welche nichtnamentlich gemeldet werden, einschließlich der bundeslandspezifischen Meldepflichten (Link siehe unten)."

 

Die LTO-Presseschau:

Corona – bayerisches Infektionsschutzgesetz: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat laut lto.de Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ende März beschlossenen bayerischen Infektionsschutzgesetzes. Auch das Fehlen einer Regelung im Infektionsschutzgesetz zu Zwangsverpflichtungen von medizinischem Personal, wie es das bayerische Landesgesetz vorsieht, könne Ausdruck gesetzgeberischen Willens sein und somit eine Sperrwirkung im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung entfalten. In Auftrag gegeben hatte das Gutachten der Bundestagsabgeordnete Niema Movassat (Linke), der in der Möglichkeit, Personal zwangszuverpflichten, "ein[en] Schlag gegen das Grundgesetz" sieht.

Die LTO-Presseschau:

Corona und Arbeitszwang: Wie die SZ (Wolfgang Janisch) berichtet, geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hervor, dass die Dienstpflicht für Ärzte in Bayern gegen Artikel 12 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt. Nach einem Ende März von der Bayrischen Landesregierung erlassenen Gesetz können Ärzte und Pfleger zur Bewältigung eines "Gesundheitsnotstands" zur Arbeit zwangsverpflichtet werden. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hatte ein Gesetz mit ähnlichem Inhalt geplant, welches diese jedoch vor zwei Wochen auf den Druck der Opposition wieder zurückzog.

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