Kind auf Laufrad: Gefährlich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3641 Aufrufe

Interessante zivilrechtliche Entscheidung: Ein Kind auf Laufrad verursacht einen Unfall mit Radfahrer. Es ist nur ein paar Meter weit von den Eltern entfernt gefahren. Zu weit aber!!!!!!

Eltern verletzen laut Oberlandesgericht Hamm ihre Aufsichtspflicht für ihr 2 Jahre und 11 Monate altes Kind, wenn sie es auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg in einem größeren Abstand (hier: 5-9 Meter) mit einem Laufrad voranlaufen lassen und deshalb keine Eingriffsmöglichkeit haben, um andere Verkehrsteilnehmer – insbesondere Radfahrer – vor von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen.

OLG Hamm Urt. v. 21.11.2023 – 26 U 79/23, BeckRS 2023, 43873

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das OLG führt in seiner Begründung das Folgende aus: 

Der Kläger muss sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Die vom Landgericht insofern angenommen 50 % sind nicht zu beanstanden.

Denn der Kläger hat die Situation nach eigenen Angaben wahrgenommen, insbesondere auch die fehlende unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten auf ihren Sohn. Zudem hätte er auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg als Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen müssen (§ 41 StVO, Vorschriftszeichen 240). Dies gilt erst Recht bei einem Kleinkind, von dem man nicht weiß, wie es reagiert. Hier hätte der Kläger dafür sorgen müssen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2a StVO, der auch für Radfahrer gilt, vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 3 Rn. 50). Darüber hinaus hätte er auf Sicht fahren und in der Lage sein müssen, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten, § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO.

Warum genügt diese Begründung nicht, um den Kläger ein volles Mitverschulden aufzuerlegen? Er befährt nicht nur einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, woraus schon eine besondere Rücksichtnahmepflicht für ihn folgt. Vielmehr sieht er vorher das Kleinkind und nimmt sogar noch die fehlende Einwirkmöglichkeit der Eltern wahr.

Man muss sich doch auch ein Stück weit auf die anderen Verkehrsteilnehmer -egal ob Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer- verlassen können, wenn und soweit diese Kinder im Straßenverkehr wahrnehmen. (Was wäre zum Beispiel denn auch, wenn das Kind seinen Eltern entlaufen wäre, also ganz alleine unterwegs gewesen wäre?) Je kleiner das Kind, desto unberechenbarer ist dieses. Dementsprechend ist bei einem Kleinkind äußerste Vorsicht geboten. Das steht doch so auch schon beinahe in der Begründung des OLG.

Meines Erachtens hätte die Klage vollumfänglich abgewiesen werden müssen; die Begründung trägt die Quotelung nicht. 

Kommentar hinzufügen