Verhandlung ohne Verteidiger nach erfolglosem Terminsverlegungsantrag: Damit kann keine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.06.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2358 Aufrufe

Die Verteidigung hatte keine Zeit/Lust , zum HVT zu erscheinen. Ein Terminsverlegungsantrag blieb erfolglos. Der Betroffene kam dann auch nicht, so dass in Abwesenheit verhandelt wurde. Das verurteilende Urteil sollte mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schloss das OLG aus:

 

Eine Verletzung des Anspruches des Betroffenen auf rechtliches Gehör kann selbst bei Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminaufhebungs- oder Terminverlegungsantrages nicht liegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994, 2 ObOWi 194/94, jew. zitiert nach juris, jew. m.w.N.). Die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (vgl. bereits BVerfG NJW 1984, 862; OLG Hamm a.a.O; BayObLG a.a.O.; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können, was erst Recht gilt, wenn diese – wie hier – bereits schriftsätzlich vorgetragen worden sind (vgl. auch BGHSt 28, 44, 46; BayObLG NZV 1992, 43; OLG Düsseldorf VRS 82, 209; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Dresden DAR 2004, 102; siehe auch BVerfGE 85, 386,404).

 

OLG Brandenburg Beschl. v. 24.4.2024 – 1 ORbs 324/23, BeckRS 2024, 9865 

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