Unterfällt Hexahydrocannabinol (HHC) dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)?

von Prof. Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 13.06.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht4|2672 Aufrufe

Zu Hexahydrocannabinol (HHC) habe ich bereits in meinem Blog-Beitrag vom 18.8.2023 in der Rubrik „Neues vom Drogenmarkt“ Ausführungen gemacht. Mich hat nun die Frage erreicht, ob HHC dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterfällt.

Meine Antwort lautet: Nein!

Cannabis i.S.d. KCanG sind Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach § 1 Nr. 1 KCanG, also Cannabinoide (§ 1 Nr. 8 KCanG). Cannabinoide sind nach der Legaldefinition in § 1 Nr. 1 KCanG die in der Cannabispflanze vorkommenden Inhaltsstoffe, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können.

Synthetische Cannabinoide in Form von Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die als sog. NPS zur Umgehung von BtMG und NpSG synthetisch hergestellt werden, zählen nicht dazu (Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Auflage 2024, § 1 KCanG Rn. 3). Das Gleiche gilt auch für HHC, da HHC ebenfalls synthetisch hergestellt wird. Es wird nämlich durch sog. katalytische Hydrierung aus Delta9-THC gewonnen.

HHC unterfällt damit m.E. nicht dem KCanG, auch nicht dem BtMG oder – jedenfalls zurzeit  – dem NpSG.

Es ist aber geplant, die Stoffgruppe der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide im NpSG durch die 5. NpSG-ÄndV zu erweitern (BR-Drs. 202/24), um zukünftig auch HHC und davon abgeleitete Derivate wie HHC-AC, HHC-H und HHC-P zu erfassen (s. meinen Blog-Beitrag vom 18.2.2024). Die 5. NpSG-ÄndV steht am morgigen Freitag, den 14.6.2024, als Top 17 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Gesundheitsausschuss hat dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen (BR-Drs. 202/1/24).

Es also zu erwarten, dass HHC in Kürze dem NpSG unterstellt werden wird.

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4 Kommentare

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 Sehr geehrte Damen und Herren,

wurde HHC am 14.06.2024 im NpSg aufgenommen und wenn ja, ab wann gilt das Verkaufsverbot?

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Der Bundesrat hat in der gestrigen Sitzung beschlossen, der Verordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen (BR-Drs. 202/24 (Beschluss)).

Mit einem Inkraftsetzen ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Zum 27.06.2024 fällt HHC unter die Bestimmungen des NPSG

Am 26.06.2024 ist im Bundesgesetzblatt die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetzes" veröffentlicht worden. Danach werden nun auch von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol (6H-Dibenzo(b,d)pyran-1-ol) abgeleitete Verbindungen als neue psychoaktive Stoffe definiert. Das bedeutet: die von Tetrahydrocannabinol abgeleiteten Substanzformeln Hexahydrocannabinol (HHC) und davon abgeleitete Derivate (HHC-AC, HHC-H und HHC-P) sind nun von dem Verbot des Gesetzes erfasst.

Nach § 3 Abs. 1 NpSG ist es verboten, mit Stoffen, die dem NPSG unterliegen Handel zu treiben, diese Substanzen in den Verkehr zu bringen, sie herzustellen, sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, sie zu erwerben, sie zu besitzen oder sie einer anderen Person zu verabreichen.

Wichtig für alle Konsument:innen: Erwerb und Besitz bleiben -wie der Konsum natürlich auch- straffrei. Nur Herstellung, Handeltreiben, Inverkehrbringen und das Verabreichen an andere Personen ist tatsächlich auch strafbar.

Link zur Änderung der Anlage des Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetzes:
www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/210/VO.html

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Ich wurde letzte Woche Mittwoch angehalten und musste einer Blutentnahme machen. Habe öfters hhc konsumiert. Am Tag der Kontrolle aber 3 Tage nichts konsumiert. Testet die Polizei jetzt auf hhc und ist mein Führerschein ist Gefahr ? 

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