Einziehung nach Fahrzeugrennen: Nicht einfach nach "Klipp-Klapp-Schema" § 315f StGB bejahen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.07.2024
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Der Betroffene hatte nach Überzeugung des Tatgerichts ein Alleinrennen gefahren (§ 315d StGB). Automatische Folge für das Tatgericht: Einziehung nach § 315 f StGB. Das Kammergericht musste aus anderen Gründen aufheben und zurückverweisen und gab dann auch für die Einziehung eine "Segelanweisung":

a) Gegen die auf § 315f StGB gestützte Einziehung eines vom Täter bei der Tat geführten PKW ist im Grundsatz nichts zu erinnern. Allerdings wird das Amtsgericht zu beachten haben, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters entsprechend zu begründen ist (vgl. hierzu NK-GVR/Quarch, a.a.O., § 315f StGB Rn. 1). Dies ist hier unterblieben. Das angefochtene Urteil erwähnt lediglich das Baujahr des Fahrzeugs (2011) (UA S. 7).

 b) Die Einziehung hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2020, 214). Sollte das Amtsgericht erneut zur Einziehung des vom Angeklagten geführten PKW gelangen, so wird es bei der Strafzumessung deutlich zu machen haben, dass es dies als bestimmenden Gesichtspunkt erkannt und berücksichtigt hat.

KG Beschl. v. 1.3.2024 – 161 SRs 4/24, BeckRS 2024, 12872

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