BeckOK Jugendschutzrecht 3. Edition erschienen - mit Erläuterungen zum neuen DDG

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 17.09.2024

Der gesetzliche Jugendschutz hat gegenüber der Voredition abermals tiefgreifende Veränderungen erfahren. Insbesondere sind mit dem Gesetz zur Durchführung des Digital Services Act vom 6.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) umfangreiche Änderungen des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten, welche etwa mit der Ablösung des Telemedienbegriffs zugunsten des neuen Terminus der digitalen Dienste Auswirkungen auf die Auslegung des Anwendungsbereichs zeitigen. Zudem wurden komplexe Regelungen zur Zuständigkeit von Bundes- und Landesbehörden im Bereich der Jugendschutzmaßnahmen nach Art. 28 Abs. 1 DSA bundesgesetzlich implementiert.

Die dritte Edition trägt den gesetzlichen Neuerungen einerseits durch eine Neukommentierung der betroffenen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Rechnung. Zum anderen sind in der Neuedition erstmalig Erläuterungen zu den nunmehr in Kraft getretenen Vorschriften des Digitale Dienste Gesetzes, namentlich § 3 DDG (Herkunftslandprinzip) und § 12 DDG (zuständige Behörden) enthalten. Demgegenüber werden die Erläuterungen des weitgehend aufgehobenen und mit den verbliebenden Bestimmungen kaum mehr praktische Jugendschutzrechtsrelevanz zeitigenden Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) aus dem BeckOK Jugendschutzrecht herausgenommen. Die vormaligen Erläuterungen sind in der weiterhin abrufbaren 2. Edition noch verfügbar.

Neue Rechtsprechung zum Jugendschutzrecht wurde berücksichtigt. Dies betrifft etwa die abermalige Stärkung des Herkunftslandprinzips durch das Urteil der Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.2024, C-662/22, C-667/22 (GRUR-RS 2024, 11614) und neue oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Indizierung von Medien.

Die mit dem – nicht notifizierten, indes bereits von den Bundesländern mehrheitlich ratifizierten – fünften Medienänderungsstaatsvertrag einhergehenden Neuerungen werden voraussichtlich am 1. Oktober 2024 in Kraft treten und in der nächsten Edition eine umfassende Berücksichtigung finden. Soweit im Entwurf enthaltene Vorschriften – wie insbesondere die Kollisionsnorm zur Geltungsexklusion des JMStV bei Vermittlungsdiensten im Anwendungsbereich des DSA – schon für die Auslegung von Behördenzuständigkeiten nach dem DSA und nach § 12 Abs. 2 DDG von Relevanz sein können, hat dies in die Erläuterungen der 3. Edition Eingang gefunden.

Weiterhin war bis zum Abschluss der redaktionellen Arbeiten an der 3. Edition nicht absehbar, ob und in welcher Form der notifizierte Entwurf eines Sechsten Medienänderungsstaatsvertrags (Not.-Nr. 2024/0188/DE) umgesetzt werden könnte. Die EU Kommission hat in einer ausführlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2024 (KOM C(2024) 4659 final) erhebliche Kritik geäußert an dem Entwurf sowie generell an JMStV-Bestimmungen, welche schon in Vorgängerfassungen geregelt, aber bisher nicht notifiziert worden waren. Die in der KOM-Stellungnahme geäußerten Bedenken – insbesondere zur Nichtbeachtung der Harmonisierungswirkung des DSA sowie des Herkunftslandprinzips (Art. 3 ECRL) – werden in der Kommentierung der JMStV-Vorschriften berücksichtigt.
 

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