Keine Terminsgebühr bei Beschluss nach § 91a ZPO
von , veröffentlicht am 15.06.2008Wie das OLG Rostock-Beschluss vom 16.04.2008- 5 W 74/08- zutreffend entschieden hat, entsteht keine Terminsgebühr, wenn nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten entschieden wird, da nach § 128IV ZPO die Entscheidung über die Kosten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
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