500.000-Euro-Klage wegen Diskriminierung - keine Einigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.11.2008

Vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (5 Ca 46/08) ist derzeit eine spektakuläre Schadensersatzklage über 500.000 EUR anhängig (vgl. Beck-Blog vom 18.2.2008 und vom 24.7.2008). Die Klägerin wirft ihrem Arbeitgeber, der R+V Versicherung vor, sie wegen ihres Geschlechts und ihrer türkischen Herkunft benachteiligt zu haben. Konkret macht sie geltend, ihr Arbeitgeber habe sie von einer verantwortungsvollen Aufgabe im Außendienst abgezogen und sie auf einen weniger attraktiven Posten versetzt, wodurch ihr künftig Provisionen entgehen würden. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer war mehrfach vertagt worden. Am 30. Oktober fand sie nun statt - allerdings ohne einvernehmliche Lösung. Nach Presseberichten lehnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen Vergleich kategorisch mit den Worten ab: "Wir werden wegen der Sache keinen Cent zahlen." Allerdings ist die beklagte Versicherung der Klägerin schon in einem Punkt entgegengekommen. Nach dem gescheiterten Gütetermin hat sie eine Gehaltsgarantie für drei Jahre in Höhe von 2.500 Euro ausgesprochen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist auf den 18. Dezember anberaumt worden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das Antidiskriminierungsrecht treibt mittlerweile teilweise recht seltsame Blüten. Es wird ernsthaft überlegt, ob Stellenausschreibungen in Jugendzeitschriften diskriminierend sein können. Eine Frau klagt gegen ihren Arbeitgeber, weil ihr die Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wurde. Kommt jetzt die allseits befürchtete Klagewelle ins Rollen oder handelt es sich nur um Einzelfälle?

0

Natürlich ist es immer schwierig einen Fall als außenstehende Person zu beurteilen, weil man die genaue Sachlage nicht kennt. Liegt allerdings wirklich bei der Klägerin eine Benachteiligung aufrgrund ihrer Herkunft vor, so halte ich es für nur rechtmäßig, wenn die Frau hier wegen Diskriminierungen gegen ihren Arbeitgeber einen Schadensersatz geltend macht. Unterstützt wird dieses durch Artikel 3 GG Abs. 3, wonach unter anderem niemand wegen seiner Herkunft benachteiligt werden darf. Ob auch die geforderte Geldsumme angemessen ist, ist eine andere Frage. Auf jeden Fall würde ich die hier geschilderte Sachlage als eindeutige Berechtigung zur Klage betrachten und nicht so umstritten wie etwa die Berechtigung einer Klage wegen Stellenausschreibungen in Jugendzeitschriften.

0

Kommentar hinzufügen