BVerwG kassiert tschechische Führerscheine ein...gut so!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.12.2008

Das BVerwG hat zwei Verfahren zum EG-Führerschein entschieden. Hierauf hat im Blog bereits Blogleser Klaus Weber  an anderer Stelle dankenswerterweise hingewiesen. In beiden Fällen handelte es sich um Führerscheininhaber, die in Tschechien einen neuen Führerschein erworben hatten - dummerrichtigerweise war als Wohnort ihr deutscher Wohnsitz eingetragen...also konnte die Fahrerlaubnisbehörde die jeweilige Fahrerlaubnis "entziehen". Aus der Pressemitteilung des BVerwG zu 3 C 26.07 und 3 C 38.07 - Urteile vom 11. Dezember 2008:

"Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei beiden Klägern konnten die Fahrerlaubnisbehörden auf deren Nichteignung schließen, da sie trotz rechtmäßiger Anforderung die verlangten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht beigebracht hatten.

An der Anforderung der Gutachten zur Kraftfahreignung und der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, waren die Beklagten nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht gehindert. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Zudem geht der Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, erfüllt sind. Doch hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) auch entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz lagen in beiden Fällen vor. In den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen der Kläger war jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen."

Hier ein kleiner Eindruck von Fahrschulen im Ausland, die speziell auf deutsche Bedürfnisse zugeschnitten sind: Tschechien oder gar Kenia (da gibt`s natürlich keinen EG-Führerschein :-)))

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