google-street-view im Mietrecht

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 09.09.2010

Die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Abbildung des eigenen Wohnhauses in google street view ist vor allem durch den Schutz der Privatsphäre begründet. Deshalb dürfen auch Mieter den Widerspruch erheben. Selbst wenn nur ein Mieter aus einem Mehrparteienhaus Widerspruch einlegt, muss das Objekt in der Ansicht des Programms unkenntlich gemacht werden.

Insoweit ergibt sich kein Problem, wenn der eine Mieter zum Schutz seiner Privatsphäre die Unkenntlichmachung wünscht und der andere, damit seine Verwandten in Amerika seine Wohnsituation lebensnah erkennen können, mit einem Widerspruch nicht einverstanden ist. Hier ist die Privatsphäre schützenswerter, Gesetzliche Unterlassungsansprüche bestehen nicht.

Was geht aber vor, wenn der Eigentümer die Darstellung seines Eigentums in google street view wünscht?

Er muss gegen den Mieter, der Widerspruch erhoben hat, nach § 541 BGB vorgehen. Dabei stellt sich das Problem, ob der Mieter sich vertragswidrig verhält, wenn er zum Schutz seiner Privatsphäre Widerspruch bei google erhebt, obwohl der Vermieter damit nicht einverstanden ist. Dies wird im Zweifel zu verneinen sein, weil die Privatsphäre so hohes Gut darstellt, hinter dem die eher sachbezogenen Interessen des Vermieters zurücktreten.

Bleibt also die Frage, ob eine Formularklausel nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie dem Mieter den Widerspruch verbietet. Solange die Klausel offen ist für eine Abwägung (z.B. durch Hinweis auf § 315 BGB), wird dies nicht von vorneherein verneint werden können. Wenn der Vermieter seine Immobilie präsentieren will und die Klausel z.B. durch eine eigene Überschrift hervorhebt, legt in der Gefahr, dass die Fassade und damit allein äußere Umstände der Privatsphäre sichtbar sein können, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

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9 Kommentare

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"Selbst wenn nur ein Mieter aus einem Mehrparteienhaus Widerspruch einlegt, muss das Objekt in der Ansicht des Programms unkenntlich gemacht werden."

Für Fundstellen, die diese These unterstützen, wäre ich dankbar - ansonsten ist es doch eine recht "freihändig" formulierte Ansicht, schließlich ist der Begriff der "Privatsphäre" eher untechnisch und auf Seiten des "Abbildungswilligen" streitet ja auch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Frage eines unqualifizierten Strafrechtlers:

Angenommen, ein Grundstückseigentümer stellt eine Fotografie seines Mietshauses zur Förderung des Verkaufs desselben auf einer Immobilienangebotsseite ins Internet. Angenommen, die Abbildung des Hauses sei durch Eingabe der Adresse mit Suchmaschinen zu finden (street view ist zwar die einfachste, aber doch nicht die einzige Möglichkeit, Häuserfotos im Internet zu finden). Kann ein Mieter dem erfolgreich widersprechen?

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ob ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt, bestimmt sich ja zunächst nach dem Mietvertrag und im Falle mangelnder Regelungen im Gesetz nach § 241 Abs. 2, so dass es einer Einzelfallabwägung bedarf, ob Bilder des Mietshauses ausgestellt werden dürfen, die in dem von Prof. Dr. Müller wohl zu Gunsten des Mieters ausfallen dürften, da nicht die Präsentation um des Präsentations Willen im Vordergrund steht, sondern eine (wohl nur vorübergehende) Anpreisung des Hauses gewollt ist.

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@Herr Kant #4/#6,

das Differenzierungskriterium dauerhaft/vorübergehend erscheint mir auch nachvollziehbar, weil ein geringfügiger "Eingriff" vom Mieter eher hinzunehmen ist, wobei man natürlich über die Frage, ob es im Internet noch "vorübergehend" gibt, streiten kann. Nächster Fall: Der Vermieter (oder gar ein völlig unbeteiligter Dritter) stellt die im Wege der Panoramafreiheit fotografierte Hausabbildung auf eine Fotoseite. Über den dort eingefügten tag mit Adressnennung ist es ebenfalls zu finden. Kann jetzt der Mieter mit Erfolg widersprechen? Ich denke nicht, obwohl es gar nicht mehr um eine "vorübergehende" Anpreisung handelt, sondern um eine "Präsentation um der Präsentation Willen". Und: Wer will, kann jetzt die ihm bekannte Adresse des Mieters mit dem Fotolink verknüpfen und eine neue Datenbank für eigene Zwecke ("Kreditwürdigkeitsauskunftei") errichten - genau wie der Mieter es befürchtet.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,

ich verstehe natürlich worauf Sie - bereits mit ihrem ersten Beispiel - hinauswollen. Besteht überhaupt ein Unterlassungsanspruch gegen Dritte und wenn ja, welche Kriterien sind entscheidungsrelevant. Man kann sich auch fragen, warum darf ich bei google Street View widersprechen und bei Google Earth nicht. Das eine Programm zeigt mein Haus von vorne, das andere von oben und teilw. sogar noch intimere Details, namentlich den Garten, der von der Straße gar nicht einsehbar ist.
Ich denke, die Hysterie, die sich in den letzten Wochen breit gemacht hat, ist der Tatsache geschuldet, dass ja nicht nur Häuser fotografiert werden, sondern auch die Passanten und dass diese nicht immer unkenntlich gemacht werden, zeigt Google Street View in Amerika, wo Leute beim Pinkeln am Straßenrand fotografiert werden. Wobei ich zugeben muss, dass ich dabei auch nicht fotografiert werden möchte.

Um einen Unterlassungsanspruch rechtlich geltend machen zu können müsste ein absolutes Recht i.S.v. § 1004 I BGB beeinträchtigt werden. In diesem Falle sehe ich nur den Schutzbereich des Eigentums bzw. des berechtigten Besitzes eröffnet, wobei ich jedoch dann den Eingriff in denselben vermisse.

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Sehr geehrter Herr Dr. Lützenkirchen,

ich halte die Eingangsthese, die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Abbildung des eigenen Wohnhauses in google street view sei vor allem durch den Schutz der Privatsphäre begründet, für gewagt. Die Widerspruchsmöglichkeit gibt es, weil Google diese einräumt. Unerklärlich ist mir, weshalb die Außenansicht einer Mietwohnung zur Privatsphäre des Mieters gehören soll, denn seine Möglichkeiten, auf die Fassadengestaltung einzuwirken, dürften - sieht man von der berauschenden optischen Wirkung von Satellitenschüsseln auf dem Balkon ab - gegen Null streben. Können Sie Ihre These erläutern? Und müsste man, wenn ihre These zuträfe, nicht auch einen Unterlassungsanspruch gegen die Blicke von Passanten bejahen? Die Privatsphäre ist schließlich ein hohes und schützenswertes Gut.

Mit freundlichen Grüßen

Rasmus

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