DrogenOWi und BtM-Straftat: OWi titt zurück - Fahrverbot bleibt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.07.2011

Vom BGH hört man in Sachen OWis kaum etwas. Gerade hat sich der BGH mit der Frage der Konkurrenzen von Drogenfahrt (§ 24a StVG) und BtM-Straftaten befasst: 

Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24a Abs. 2 StVG verurteilt wurde.
a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgrün-de (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinaus-ging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammen-hang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrig-keit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).
b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hat den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße zur Folge. Dagegen kann das gegen den Angeklagten verhängte Fahrverbot bestehen bleiben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG; Bohnert, OWiG, 2010, § 21 Rn. 15). 

BGH, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 StR 209/11 -

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1 Kommentar

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Dieses Urteil stößt bei mir auf völliges Unverständnis und ist logisch in keiner Weise nachzuvollziehen.

 

Wieso besteht eine "unlösbare innere Verknüpfung" zwischen dem Transport von Betäubungsmitteln und dem Konsum. Mit dieser Begründung wäre ja jeder, der Betäubungsmittel besitzt auch gleichzeitig Konsument.

Auch würde demjenigen, welcher Betäubungsmittl transportiert/erwirbt ein Freibrief ausgestellt, auch Betäubungsmittel vor der Teilnahme im Straßenverkehr straffrei zu konsumieren.

Unfassbar wie auf höchstrichterlicher Ebene ein solches Urteil ergehen kann.

 

 

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