Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das behördliche Aussetzungsverfahren?
von , veröffentlicht am 15.05.2012Gibt es eine Möglichkeit, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein behördliches Aussetzen nach § 80 Abs. 6 VwGO für notwendig zu erklären? Das VG Cottbus hat diese Fragestellung im Beschluss vom 13.02.2012 – VG 6 L 226/11 - verneint. Das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO sei kein Vorverfahren zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Es bleibt aber das unbefriedigende Ergebnis, dass trotz erfolgreichem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Grundlage für eine Erstattung der durch das behördliche Aussetzungsverfahren zwangsläufig entstandenen Anwaltsgebühren im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht.
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