Personalvermittler haftet bei Diskriminierungen nicht nach dem AGG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.02.2014

Schuldner des Anspruchs auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) ist der Arbeitgeber. Gegen den Personalvermittler, der unter Verstoß gegen §§ 1, 7 AGG Bewerberinnen und Bewerber ungerechtfertigt benachteiligt, bestehen keine Ansprüche nach dieser Vorschrift. Von ihm kann "nur" ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld beansprucht werden, wenn die Benachteiligung zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. OLG Köln, Urt. vom 19.1.2010 - 24 U 51/09, NJW 2010, 1676).

Die UP GmbH hatte im Internet eine Stelle ausgeschrieben, auf die sich der Kläger bewarb. Die Bewerbungsunterlagen sandte er, wie in der Annonce gefordert, per E-Mail an die UPN GmbH, adressierte sie aber an die UP GmbH. Von der UPN erhielt er eine Absage per E-Mail, die diese näher begründete, nachdem der Kläger sie auf Entschädigung in Anspruch genommen hatte. Schließlich verklagte der Kläger UPN auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG). Im Prozess berief sich UPN darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle ausgeschrieben.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das BAG brauchte sich mit der Frage, ob der Kläger tatsächlich unter Verstoß gegen das AGG benachteiligt worden war, gar nicht auseinander zu setzen. Denn Schuldnerin des Entschädigungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG kann nur die (potenzielle) Arbeitgeberin, hier also die UP GmbH, sein. Das Personalvermittlungsunternehmen - gleichgültig, ob privatwirtschaftlich oder Agentur für Arbeit - kann nicht auf Entschädigung in Anspruch genommen werden. Daher war die Klage gegen die UPN abzuweisen. Ansprüche auf Schadensersatz waren nicht Streitgegenstand.

(BAG, Urteil vom 23.1.2014 - 8 AZR 113/13)

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