BGH zu dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 28.06.2014

Der BGH hat den Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten, den er subsidiär gem. §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch nimmt, definiert (Beschl. v. 4.6.2014 – IV ZB 2/14, BeckRS 2014, 12420). Demzufolge hat der Beschenkte Auskunft „nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung.“ Ein Bestandsverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva sei nicht geschuldet. Die Vorinstanz hatte den Beschenkten u.a. dazu verurteilt, von einem gewissen Zweitraum auch alle Verbindlichkeiten mitzuteilen.

Der BGH ging bei dieser zu weitreichenden Verurteilung aus, dass der Beschenkte nicht mit einem Aufwand von bis zu 300 € (vom Berufungsgericht festgesetzter Streitwert für das Berufungsverfahren) in der Lage zur Auskunftserteilung ist. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Deswegen hat der BGH die Sache an das OLG Celle zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.

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Die besprochene Entscheidung des BGH IV ZB 2/14 vom 4. Juni 2014 dürfte im Hinblick auf den Umfang der zu verlangenden Auskünfte der bisherigen Rechtsprechung entsprechen. Eine Klarstellung über die Vorlage von Urkunden wäre hilfreich gewesen. Ansonsten ist es für den Pflichtteilsberechtigten schwierig, seinen Pflichtanteil zu bekommen.

Gerade was unentgeltliche Zuwendungen angeht, etwa bei der  Darlegungs- und Beweispflicht, habe ich den Eindruck, dass die Rechtsprechung es dem Pflichtteilsberechtigten eher schwer macht.

Eine ähnliche Beschneidung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten, dürfte es sein, dem Pflichtteilsberechtigten die Kostenlast für eine Begutachtung des einem Dritten vom Erblasser gemachten Geschenks aufzubürden. Der Beschenkte nach § 2329 BGB soll von der Kostentragung ausgenommen werden – wegen seiner beschränkten Haftung, vgl. Erbrecht Burandt/Rohan § 2314 Rn. 45 mit Verweis auf BGHZ 107, 200).

Warum soll der Beschenkte besser wegkommen als der Pflichtteilsberechtigte? Nach § 2314 Abs. 2 BGB trägt ansonsten auch der Nachlass die Kosten der Wertermittlung. Dies kann nicht überzeugen, erst recht nicht, wenn der Erbe selbst Beschenkter ist. 

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