untätige Schulverwaltung? Ein Protokoll.

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 29.12.2016
Rechtsgebiete: Bildungsrecht11|8573 Aufrufe

2016
Eine Schülerin* hatte gekränkelt, dadurch Unterricht versäumt und Klassenarbeiten nicht mitschreiben können. Die von ihr besuchte Schule sprach daraufhin die Nichtversetzung aus.

16. August 2016
Inmitten der Sommerferien hat unsere Kanzlei für diese minderjährige Schülerin den Widerspruch gegen die Nichtversetzung bei der besuchten Schule bzw. auch bei der (zuständigen) Schulbehörde erhoben.

18. August 2016
Sehr geehrte Frau Schwarz,
ich bestätigte den Eingang Ihres Schreibens vom 16.08.2016.
Die Schule wurde von mir zur Stellungnahme und Vorlage der Unterlagen aufgefordert.
Nach Prüfung der Angelegenheit werde ich unaufgefordert hierauf zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulbehörde

30. August 2016
Im Bundesland sind die Sommerferien vorbei und der erste volle Schultag hat stattgefunden.

7. September 2016
Der Unterricht läuft in der zweiten Woche und ich frage bei der Schulbehörde nach:

Sehr geehrte Schulbehörde,
Ich hatte Ihre Mail dahin verstanden, dass auch das Schulamt sich bei uns melden werde. Dies ist noch nicht geschehen.
Mit freundlichen Grüssen
Schwarz, Rechtsanwältin

12. September 2016
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Schwarz,
die Angelegenheit befindet sich noch in der Prüfung.
Ich werde unaufgefordert hierauf zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulbehörde

23. September 2016
Sehr geehrte Schulbehörde,
die 4. Unterrichtswoche nach den Sommerferien geht zu Ende.
Leider haben wir in der Sache Widerspruchsverfahren noch nichts vom Schulamt gehört. Wann denken Sie, werden die Prüfungen abgeschlossen sein und uns kann ein (ggf vorläufiges) Ergebnis mitgeteilt werden?
Mit freundlichen Grüssen
Schwarz, Rechtsanwältin

26. September 2016
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Schwarz,
in der Schülerangelegenheit habe ich die x-Schule aufgefordert, noch einen Bericht über die Leistungen der Schülerin in der Zeit ihrer Beschulung an der Schule für Kranke einzuholen und diesen bei der Entscheidung über die Versetzung entsprechend zu berücksichtigen. Sobald mir die Entscheidung der Schule vorliegt, werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulbehörde

1. November 2016
Die Herbstferien in dem Bundesland sind vorbei und ich frage erneut bei der Schulbehörde nach:

Sehr geehrte Schulbehörde,
es ist der zweite Schultag nach den Herbstferien. In der Widerspruchssache haben wir nichts von Ihnen gehört, trotz Ihrer Ankündigung am 26. September - vor über einem Monat.
Mit freundlichen Grüssen
Schwarz, Rechtsanwältin

 

4. November 2016
Sehr geehrte Frau Schwarz,
in meinem Schreiben hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass die Schule noch einen Bericht der Leistungen der Schülerin über die Zeit der Beschulung in der Schule für Kranke einholen wird. Wie Sie wissen, wurde Ihre Mandantin in der Zeit der Erkrankung in x beschult. Ein Bericht aus x liegt noch nicht vor. Sobald dieser eingegangen ist, werde ich auf die Angelegenheit zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulbehörde

22. Dezember 2016
Der erste Tag der Weihnachtsferien in dem Bundesland. Die Schulbehörde ist auf die Angelegenheit nicht zurückgekommen.

29. Dezember 2016
Veröffentlichung dieses Beitrags. Die Schulbehörde ist auf die Angelegenheit nicht zurückgekommen.

Ende Januar 2017
Das erste Schulhalbjahr ist vorbei und die Halbjahreszeugnisse werden ausgegeben.

„unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen“

schrieb die Schulbehörde in jeder Mail. In dem Jahr 2016, spekulativ möglicherweise sogar im ersten Schulhalbjahr, ist die Schulbehörde aber nicht auf die Angelegenheit zurückgekommen. Könnte es sich hierbei lediglich um das „berühmt berüchtigte Montagsauto“ handeln? Um einen Einzelfall also? Wann ist eigentlich die Dauer eines Verfahrens als unangemessen und damit als überlang anzusehen?

Im Widerspruchsverfahren der Schülerin gibt das Gesetz mehr oder weniger bereits die Antwort. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Über den Widerspruch der Schülerin gegen die von der Schule ausgesprochene Nichtversetzung ist von der Schule bzw. Schulbehörde sachlich nicht entschieden worden. Eine sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO kann zumeist aber erst nach Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchserhebung eingelegt werden. Eine „böse Zunge“ könnte nun anführen, dass sich eine Behörde drei Monate lang der Untätigkeit hingeben könnte, bevor ihr merklich Konsequenzen drohen.

Ohne auf die Details der Sachurteilsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage eingehen zu wollen, (dies hier ist ein Blog und keine wissenschaftliche Arbeit) so prüft das Gericht auch, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt.

- Ein zureichender Grund soll die Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden sein. Dies überzeugt nicht.

Seit jeher ist eine Behörde in der Lage, eine Frist für eine Stellungnahme zu bestimmen. Jedenfalls gegenüber Rechtsanwälten können sie es, wie das folgende Beispiel zeigt: „Die Frist zur Vorlage der Widerspruchsbegründung wird bis zum 11.11.2016 verlängert. Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen kann, sollte eine Begründung bis zu diesem Zeitpunkt hier nicht vorliegen.“ Es ist nicht einzusehen, warum die eine Behörde der anderen Behörde keine Frist zur Vorlage deren Stellungnahme setzen kann. Die notwendige Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden kann nicht als zureichender Grund für eine Verzögerung angesehen werden.

Eine Schule, auch eine Schule für Kranke, muss sehr wohl in der Lage sein, der anfragenden Schulbehörde einen Bericht über die schulischen Leistungen zu geben und zwar rasch. Zumal alle Bundesländer-Schulgesetze – unterschiedlich formuliert - das Recht auf Auskunft über den schulischen Leistungsstand gewähren.

- Kein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung sei „Urlaub, Krankheit oder Arbeitsüberlastung einzelner Sachbearbeiter, da die Verwaltung in derartigen Fällen für ausreichend Vertretung sorgen muß“ (Kopp/Schenke VwGO Kommentar, 19. Auflage, § 75, 13). An dieser Stelle zeigt sich deutlich, wie geduldig doch Papier ist. Egal, ob man Nachrichtensendungen oder in die Zeitung schaut, das Wort „Personalmangel“ oder gar die Einschätzung „Verwaltung zu Tode gespart“ schlägt einem entgegen. Es ist zu vernehmen, dass der Stellenabbau zwischen 2002 und 2008 sich nun bemerkbar mache. Es sollen 110.000 Vollzeitstellen oder sogar 160.000 Mitarbeiter im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Gemeinden fehlen. Dass für ausreichend Personal in der (Schul-) Verwaltung gesorgt wird, bezweifele ich angesichts solcher Zahlen.

Nach alledem ist Verzögerung der Entscheidung zu bejahen, aber kein zureichender Grund ersichtlich. Leichtes Spiel also in der Untätigkeitsklage? Hier greifen allerdings die Besonderheiten schulischer und Prüfungssituationen. Ein angerufenes Verwaltungsgericht prüft, ob gegen wesentliche Verfahrensregeln oder gegen Rechtsvorschriften oder gegen Grundrechte verstoßen wurde, oder ob gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schüler verstoßen wurde, oder ob von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde. Beurteilungsspielraum eines Lehrers bei schulischen Leistungsbewertungen bedeutet, dass die Lehrer bei der Notenvergabe von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer schulischen Prüfungspraxis bei vergleichbaren Schülern entwickelt haben und allgemein anwenden. Für vergleichbare Schüler müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Diese höchstpersönlichen und vergleichenden Bewertungen von schulischen Prüfungsleistungen durch die Lehrkräfte dürfen nicht durch Bewertungen des Gerichts ersetzt werden. (Übrigens, ein Antrag auf einstweilige Anordnung bringt die Schülerin daher auch nicht wirklich ans Ziel, es käme nur zu einem Bescheidungsbeschluss.)

Die Erhebung der Untätigkeitsklage kann wegen den Besonderheiten der Bewertung schulischer Leistungen nicht zu einer Sachentscheidung des angerufenen Verwaltungsgerichts führen. Es bleibt nur, dass das Verwaltungsgericht der Behörde die Dringlichkeit verdeutlicht und den Erlass einer Entscheidung anmahnt. Trotz Justizgewährleistungspflicht, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und Art. 6 Abs. 1 EMRK ( „… innerhalb angemessener Frist verhandelt wird …“ ) hat die Schülerin aus obigem Beispiel eine schwache Rechtsposition inne.

Wünschen wir uns, dass alle Bundesländer ihre Vorsätze, mehr Personal einstellen zu wollen, in Schule und Schulverwaltung tatsächlich wahrmachen werden. Nicht bedrucktes Papier, sondern eine rasch und in der gebotenen Gründlichkeit arbeitende Verwaltung gewährleistet Grundrechte.

*In diesem Blogbeitrag wird pauschal in der weiblichen Form formuliert, damit auf eine gleichzeitig weibliche und männliche Form für eine bessere Lesbarkeit verzichtet.

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11 Kommentare

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Hier scheint es aber zwei Schuldige zu geben: Eine die Erledigung der Sache vollkommen unangemessen verschleppende Behörde und eine Rechtsanwältin, die offenbar noch nie etwas von einstweiligem Rechtsschutz gehört hat und sich so lange mit vertröstenden Schreiben der Behörde zufrieden gibt, bis das Rechtsschutzziel der Mandantin nicht mehr erreichbar ist.

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Ich lade Sie ein 
BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 6 B 18/11 exemplarisch zu lesen. Im folgenden ein Auszug daraus:

 

16 Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige
Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden
bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche
Kontrolle insoweit eingeschränkt ist
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 1
BvR 419/81 und 213/83 BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die
Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von
sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger
Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht
als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder
Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar
sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des
Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig
begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der
Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlichfachlichen
Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss
vom 17. April 1991 a. a. O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 BVerwG
6 B 25.04 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m. w. N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen
Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht
mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung,
bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität
der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die
Gewichtung der Bedeutung eines Mangels
(vgl. Urteile vom 12. November 1997 BVerwG
6 C 11.96 BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 BVerwG
6 C 20.98 BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a. a. O. S. 69). Ebenso handelt es sich um eine
dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend
definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu
bewerten ist
(vgl. Urteil vom 12. November 1997 a. a. O. S. 334).

In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen
(vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a. a. O. S. 69 m. w. N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung
wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.

  

In einem Verfahren eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung wird es zumeist zu einem Bescheidungsbeschluss durch das Verwaltungsgericht und nicht zu einer Sachentscheidung kommen. Es sind natürlich Situationen denkbar, in denen das angerufene Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung als Ausnahmefall treffen kann - etwaig bei Auslegung eines Tatbestandsmerkmals.

1) Ganz offensichtlich hat der von Ihnen geschilderte Fall mit dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum nicht das Geringste zu tun. Ob eine Schülerin, die wegen Krankheit Prüfungsarbeiten nicht mitgeschrieben hat, deshalb von der Versetzung ausgeschlossen werden darf, ist eine reine Rechtsfrage.

2) Selbst wenn, worauf "Hans Dampf" natürlich zu Recht aufmerksam macht, der Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht garantiert ist, stellt es prima facie ein anwaltliches Versäumnis dar, dies nicht versucht zu haben; denn der Anwalt ist immer verpflichtet, im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu beschreiten.

3) Dass im einstweiligen Rechtsschutz "zumeist" nur ein Bescheidungsbeschluss herauskommt, trifft schlicht nicht zu. Aber auch ein vor vier Monaten erwirkter Beschluss, wonach die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet ist, wäre doch wohl ein erheblicher Gewinn gewesen.

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Ich bin ähnlich verwundert wie der Leser über mir. Der mich schon beim ersten Lesen etwas überraschende Satz "dies hier ist ein Blog und keine wissenschaftliche Arbeit" treibt mir beim zweiten Lesen ein Lächeln ins Gesicht. Irrtierend ist ganz nebenbei, dass die Möglichkeit und Obliegenheit einer Behörde zur Fristsetzung gegenüber der Schule damit begründet wird, dass schonmal eine andere Behörde (gegenüber jemand anderem) eine Frist gesetzt hat, ganz abgesehen davon, dass gar nicht gesagt ist, dass hier keine Frist gesetzt wurde. Man fragt sich dann schon, warum lang und breit über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage spekuliert wird, wenn diese Idee dann mit dem Verweis auf den tatbestandlichen Beurteilungsspielraum im Prüfungsrecht verworfen wird?!

Wenn man hier sowieso jede Entscheidungsdauer akzeptieren will und (dank fraglichem Berurteilungsspielraum) auch nahezu jede Entscheidung, dann fragt man sich doch, wozu die Eltern hier Geld an eine Anwaltskanzlei zahlen. Den monatlichen Bittbrief an die Behörde können die Eltern auch selber schreiben; und eine Beschleunigung durch einstweiligen Rechtsschutz oder Untätigkeitsklage hält die Kanzlei selber nicht für ratsam.

Wie lange soll das Spielchen denn gehen? Was wird den Eltern gesagt, wenn auch in 10 Jahren noch keine Entscheidung da ist? Schulterzucken und "da kann man nichts machen"? Der Auftrag der Eltern dürfte doch gewesen sein: Führen Sie eine Entscheidung herbei! Und das wird dann nicht gemacht, sondern dem Belieben der Behörde ausgesetzt, weil man eine in der Sache vielleicht nicht verbessernde Entscheidung befürchtet?

Ich verstehe aber auch schon nicht, worin das Problem gesehen wird, dass bei sämtlichen Gerichtsverfahren am Ende (verneintlich) "nur" der Bescheidungsanspruch stehen kann. Immerhin wird dann mal beschieden. Wenn einem die Bescheidung sowieso nicht genug ist, dann muss man sich fragen, warum diese denn von der Behörde verlangt wird.

Ich kann mir das nur so erklären, dass hier davon ausgegangen wird, dass einstweiliger Rechtsschutz und Verpflichtungsklage nur bei gebundenen Entscheidungen möglich sind oder Sinn machen und schon gar nicht bei Beurteilungsspielräumen (wenn die denn wirklich vorliegen).

Ist das wirklich so?

Sollte das Zitat mit der Verlängerung der Frist zur Widerspruchsbegründung auf den 11. 11. aber aus dem selben Verfahren stammen, müsste man aber wohl annehmen, dass es ganz einfach alle Beteiligten nicht eilig haben.

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Irritierter Leser  @ NLE

Personen haben augenscheinlich nicht bemerkt, dass ich hier im Rahmen der gebotenen Kürze des Blogs und meiner Intention des Blogbeitrags überhaupt gar nicht alle Details des Ausgangsfalls geschildert habe. Personen haben sich aufgrund von lediglich drei dürren Informationen (gekränkelt, nicht versetzt, Behörde zögert) in der Lage gesehen, sich ein Urteil über die Mandatsbearbeitung anzumaßen.

Die reflexartigen Unterstellungen anwaltlicher Versäumnisse in Unkenntnis der Einzelheiten sind nicht angebracht.

 

 

Die scheinbare Einfachheit von Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist trügerisch, denn Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist eine hochkomplexe Rechtsmaterie.

 

Häufig werde ich erst als zweiter Anwalt hinzugezogen, daher kommen mir die in den Kommentaren vertretenen Ansichten über „DIE richtige Vorgehensweise“ allzu bekannt vor. Sitzen Sie also bitte nicht dem Irrtum der schnellen, naheliegenden Lösung auf. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen nicht alle Details eines Falles bekannt sind.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind hoch:

Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird.

VGH Kassel, NVwZ-RR 2008, 537

Ob es sich im vorliegenden Fall gelohnt hätte, kann wie immer nur bei Kenntnis aller Umstände des konkreten Falles seriös bewertet werden.

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kann wie immer nur bei Kenntnis aller Umstände des konkreten Falles seriös bewertet werden.

Stimmt!

 

Ist natürlich ein Armutszeugnis für die Behörde bzw. Schule - das Nadelöhr scheint ja bei letzterer zu liegen. Mir drängt sich aber auch der Eindruck auf, dass man mehr hätte tun können als hier dargestellt, bspw. einen Termin mit dem Rektor vereinbaren und ihn mit dem Sachverhalt konfrontieren. Ich wage mal zu behaupten, dass die Stellungnahme vor dem Gesprächstermin noch fertig geworden wäre.

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Neben dem - völlig indiskutablen - Verzögerungsverhalten der Schulverwaltung scheint mir aber auch das anwaltliche Vorgehen nicht ausreichend zu sein.

1. Einstweiliger Rechtsschutz in der Form einer Anordnung, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu gestatten, ist in der Praxis durchaus zu bekommen. Das Rechtsschutzziel ist ja nicht "einstweilige Versetzung", sondern nur die Vermeidung von Nachteilen. Mit der vorläufigen Unterrichtsteilnahme begeht das Gericht auch keine Vorwegnahme der Hauptsache.

2. Die Ausführungen zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum treffen meines Erachtens nicht den mitgeteilten Sachverhalt. Die Frage, ob wegen Krankheit nicht erhobene Leistungsüberprüfungen (automatisch) zu einer Nichtversetzung führen, ist ein reine Rechtsfrage. Ebenso die Frage, ob die Schule an Stelle der nicht absolvierten Klausuren auf andere Weise den Wissens- und Leistungsstand der Schülerin hätte überprüfen müssen.

3. Der Handlungsdruck, den ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Schulverwaltung erzeugt, darf nicht untschätzt werden. Werden üblicherweise Handlungsschritte eher im Halbjahrestakt vorgenommen, so erlebt man in der Praxis, dass bei Anrufung eines Gerichts auch Schulverwaltungen auf einmal zu einer Arbeit im Tagestakt fähig sind, selbst in den heiligen Sommerferien. Das müsste eine auf diesem Gebiet tätige Kollegin eigentlich wissen.

Und colorandi causa:

4. Zur Schlusszeile: "*In diesem Blogbeitrag wird pauschal in der weiblichen Form formuliert, damit auf eine gleichzeitig weibliche und männliche Form für eine bessere Lesbarkeit verzichtet."

Ein generisches Femininum gibt es nicht, im Gegensatz zu einem generischen Maskulinum zur Bezeichnung von gemischtgeschlechtlichen Personengruppen oder von Einzelpersonen unbekannten Geschlechts. Wenn soviel Interesse an einer geschlechtergerechten Personenbezeichnung besteht, sollte man sich auf Beiträge in den (germanischen) skandinavischen Sprachen beschränken. Diese kennen das Utrum als Genus commune. 

Vielleicht hätte etwas weniger Engagement in Gender-Fragen und dafür etwas mehr Engagement in der konkreten Sache der Mandantin mehr genützt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Generisches_Maskulinum

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Personen haben augenscheinlich nicht bemerkt, dass ich hier im Rahmen der gebotenen Kürze des Blogs und meiner Intention des Blogbeitrags überhaupt gar nicht alle Details des Ausgangsfalls geschildert habe. Personen haben sich aufgrund von lediglich drei dürren Informationen (gekränkelt, nicht versetzt, Behörde zögert) in der Lage gesehen, sich ein Urteil über die Mandatsbearbeitung anzumaßen.

Die reflexartigen Unterstellungen anwaltlicher Versäumnisse in Unkenntnis der Einzelheiten sind nicht angebracht.

 

 

Die scheinbare Einfachheit von Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist trügerisch, denn Schulrecht bzw. Prüfungsrecht ist eine hochkomplexe Rechtsmaterie.

Häufig werde ich erst als zweiter Anwalt hinzugezogen, daher kommen mir die in den Kommentaren vertretenen Ansichten über „DIE richtige Vorgehensweise“ allzu bekannt vor. Sitzen Sie also bitte nicht dem Irrtum der schnellen, naheliegenden Lösung auf. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen nicht alle Details eines Falles bekannt sind.

Sibylle.Schwarz schrieb:
Personen haben augenscheinlich nicht bemerkt, dass ich hier im Rahmen der gebotenen Kürze des Blogs und meiner Intention des Blogbeitrags überhaupt gar nicht alle Details des Ausgangsfalls geschildert habe.

Welche Intention liegt denn dahinter, bei der Schilderung eines Sachverhalt Details wegzulassen, die frau selbst als so erheblich ansieht, dass ohne diese Details der Sachverhalt gar nicht verständlich ist? Wundern darf man sich dann jedenfalls nicht, wenn der Sachverhalt aufgrund der gelieferten Informationen beurteilt wird.

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