Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht218|28084 Aufrufe

Gerade habe ich entdeckt, dass Nomos einen schon etwas zurückliegenden Beitrag von mir frei zugänglich online gestellt hat. Es handelt sich um einen Beitrag zum Klageerzwingungsverfahren in der NJ aus 2016. Den Beitrag finden Sie H I E R.

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218 Kommentare

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Sie haben am Di, 2018-01-30 09:53  behauptet, " dass auch die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO unter die Vorschrift des Art. 6 I EMRK zu subsumieren sind. " Und das ist schlicht falsch.

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Haben Sie für Ihre Behauptung irgendeine Art von Gedanken oder Argument zu bieten?

Dann gern noch einmal der EGMR:

"Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich aus der Verpflichtung nach Art. 2 EMRK, das Recht auf Leben zu schützen, in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Art. 1 EMRK, „allen (seiner) Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten” zuzusichern, die Pflicht ergibt, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn Gewaltanwendung, insbesondere durch Bedienstete des Staates, den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Diese Ermittlungen müssen geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen (s. u.a. EGMR, Slg. 1999-III, Nr. 88 = NJW 2001, 1991 - Oğur/Türkei). Diese Verpflichtung unterscheidet sich von der aus Art. 6 EMRK, der ein Recht auf Strafverfolgung gegen Dritte nicht garantiert (s. u.a. EKMR, 1985, DR Bd. 43, S. 184 - Wallén/Schweden)."
(NJW 2001, 1989, beck-online)

 

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Die Fundstelle NJW 2001, 1989 haben Sie oben schon einmal angeführt, ich habe oben schon einmal darauf geantwortet, deswegen in Kürze: Es handelt sich um die überholte Rechtslage aus dem Jahr 2001, wir haben inzwischen das Jahr 2018. 

Zeigt sich in dieser Fakultativität des richtigen richterlichen Vorgehens nicht der grundsätzliche Konflikt Richterstaat vs. Gesetzesstaat? Im lupenreinen Richterstaat stellt der Richter das Verfahrensrecht unter den Vorbehalt des richtigen Ergebnisses. Das richtige Ergebnis bestimmt sich dadurch, dass andere Richter das Ergebnis noch für vertretbar halten. Im lupenreinen Gesetzesstaat müsste dagegen gerade die richtige Verfahrensweise, nämlich die gesetzlich bestimmte, zur Vertretbarkeit des Ergebnisses führen. Ein unvertretbares Ergebnis weist zusätzlich auf Rechtsmängel hin, ist aber nicht notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensweise. Nun stellt sich mir die Frage, worin sich die Bedingtheit des Gehörsverstoßes durch Verletzung gesetzlicher Hinweispflichten vom Ergebnis der Verletzung von anderen bedingten Rechtshandlungen unterscheidet. Im Zeitpunkt der Verletzung der gesetzlichen Hinweisplicht findet tatsächlich nur dann eine Gehörsverletzung statt, wenn die Gehörsverletzung nachträglich festgestellt wird. 1 + 1 = 3 ist nur dann falsch, wenn 3 falsch ist. Das nennt man auch postfaktisch, beliebig, willkürlich.

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Es freut mich, hier in diesem Forum eine - angenehm philosophisch fundierte - Antwort zu bekommen. Sie kritisieren nämlich völlig zu Recht, dass wir faktisch in einem "Richterstaat" und nicht in einem  "Gesetzesstaat" leben. Dem vermag ich nichts hinzuzufügen.

Meine Kennung war irgendwie verloren gegangen.

Guten Morgen, Herr Würdinger! Ich denke Sie wissen, dass ich kein Richter und kein Philosoph bin. Aber es gibt neben dem, den Juristen wohl gut bekannten Prof. Rüthers, auch eine in den Rechtswissenschaften eher übergangene aber sehr profunde Quelle: Ingeborg Maus, emerierte Professorin. Das Goethe-Institut bezeichnet sie eine der bedeutensten Demokratietheoretiker unserer Zeit. Das musste selbst Carl Schmitt leidvoll zugestehen, der ja zwar genierlich, aber so doch faktisch als der Star in der herrschenden Theorie des bürgerlichen Rechts gilt.

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Seit wann gilt Carl Schmitt "faktisch als der Star in der herrschenden Theorie des bürgerlichen Rechts"? Carl Schmitt war vieles und hat als vieles gegolten und gilt vielen immer noch als alles mögliche, aber ganz sicher niemandem als "Star" des bürgerlichen Rechts! Wie kommen Sie nur darauf?

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Darf ich vermitteln? Ich denke, dass "bürgerlich" im politologischen und nicht im juristischen Sinne gemeint war.  

Gut, ich weiß nicht, ob rechtstheoretisch mit juristisch gleichgesetzt werden kann. Daher ist das bürgerliche Recht wohl auch nicht identisch mit der bürgerlichen Rechtstheorie. Zur Kontinuität des Einflusses von Carl Schmitt bis heute lesen Sie besser Ingeborg Maus. Ich möchte mir nicht anmaßen, das durchaus streitbare Thema hier umfassend darstellen und vertreten zu können.

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Und das soll dann wirklich eine "angenehm philosophisch fundierte Antwort" (Würdinger) sein?

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Wenn Sie noch einmal "die Akte" durchgehen, wird Ihnen auffallen, dass sich die bestätigende Reaktion von Hr. Würdinger nicht auf die These zu Carl Schmitt bezog. Diese "Star"-These vereinfacht schlagwortartig die Erkenntnisse aus einer mehrjährigen wissenschaftlichen Forschungsarbeit von der Dissertation bis zur heftig diskutierten Buchveröffentlichung in 2 Auflagen. Es ist nicht 1. nicht meine Leistung und 2. zu umfang- und facettenreich um sie in einen Blogkommentar zu pressen. Sie finden Ingeborg Maus und die Quellen im Buch im Internet. Das liest sich nicht so zwischendurch.

Wenn Sie aber zur Sache Gesetzesstaat vs. Richterstaat meine knappe logische Überlegung bemängeln wollen, dann doch besser direkt und nicht durch einen Austausch des Kontextes.

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Ein weiterer Punkt, der in meinem Aufsatz seinerzeit zu kurz geraten ist, ist die verfassungsrechtliche Begründung der Untätigkeitsklage:

 

Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt liegt insoweit in Art. 19 IV GG, in dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Akzent liegt hierbei in dem Wort „effektiv“. Art. 19 IV GG gebietet, dass ich als Bürger – nachdem mir schon mal ein subjektiv-öffentliches Recht auf Strafverfolgung Dritter zugebilligt worden ist – mein Recht nicht nur auf dem Papier besitze, sondern mein Recht auch in effektiver Weise prozessual durchzusetzen vermag.

 

Art. 19 IV GG gebietet also in diesem Fall, dass es für mich als Bürger eine prozessual effektive Möglichkeit geben muss, mich gegen eine blanke Untätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft wehren zu können. Wieder liegt der Akzent auf dem Wort „effektiv“: Es wäre nämlich umgekehrt völlig ineffektiv, wenn ich als Bürger auf eine Rolle als „lästiger Bittsteller“ beschränkt wäre. Nein, zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört eben gerade, dass ich nicht auf irgendeine „Gnade“ irgendeines Potentaten angewiesen bin, sondern dass ich vor Gericht mein Recht durchsetzen kann. Denn es geht hier um ein subjektiv-öffentliches Recht – mit dem Akzent auf dem Wort „Recht“ – und eben gerade nicht um einen Gnadenerweis.

 

Die §§ 172 ff StPO sind im Lichte der Verfassung und der EMRK – beide Rechtsquellen sind höherrangiges Recht - auszulegen und zu ergänzen. Zur Verfassung rechnet auch und vor allem das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Also müssen die beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren – in einer Weise ausgelegt bzw. ergänzt werden, dass sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.  

 

Diese geforderte Ergänzung liegt hier in der Vorschrift des § 75 VwGO: Bei § 75 VwGO, der Vorschrift über die Untätigkeitsklage, handelt es sich um die Umsetzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG in einfaches Prozessrecht. § 75 VwGO muss also zwingend bei den beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – Klageerzwingungsverfahren und Ermittlungserzwingungsverfahren – Anwendung finden.     

Sie wollen einfach nicht zur Kenntnis nehmen, dass es -von Ausnahmefällen abgesehen- gerade keinen grund- oder menschenrechtlich abgesicherten  Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gibt.

in dem so gern von Ihnen zitierten Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 heißt es klipp und klar: "Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen." Der EGMR NJW 2001, 1989, beck-online: Diese Verpflichtung (aus Art.1 EMRK) "unterscheidet sich von der aus Art. 6 EMRK, der ein Recht auf Strafverfolgung gegen Dritte nicht garantiert".

Von Verfassung wegen muss es für Sie als Bürger grundsätzlich eben gerade keine prozessual effektive Möglichkeit geben, sich gegen eine blanke Untätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft wehren zu können.

 

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Ich wäre Ihnen wirklich dankbar, wenn Sie vor dem Verfassen eines Kommentars zunächst den vorangegangenen Text lesen und ein klein wenig nachdenken würden. Dann müsste ich Ihnen nämlich nicht alles von vorne nochmal erklären.  Ich habe nämlich oben bereits aus dem Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO, zitiert. Diese Kommentarstelle lautet nämlich (ohne Fundstellen) vollständig:

"Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein  verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen.  Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen."

Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung bezieht sich nur darauf, "eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen"  (BVerfG, B. v. 26.6.2014 - 2 BvR 2699/10 "Tennessee Eisenberg", Rdnr. 13; vgl. a. B. v. 6.10.2014 - 2 BvR 1568/12, Rdnr. 14; B. v. 19.5.2015 - 2 BvR 987/11, Rdnr. 23), also keineswegs auf alle denkbaren Straftaten, die einem Amtsträger vorgeworfen werden können. Insbesondere ist die von Ihnen manisch behauptete Schimäre der Rechtsbeugung in Ihrem privaten kleinen Fall nicht genannt.

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Sie irren, denn Rn. 11 lautet:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Sie müssen das ganze Urteil lesen. Rn. 13 schränkt die Rn. 11 ein. Nicht jeder Tritt eines Polizisten gegen einen Köter begründet nämlich einen Anspruch auf "effektive Strafverfolgung" wegen Sachbeschädigung, so sehr gerne sie das auch immer so sehen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in Rn. 13 ganz genau gesagt, welche Rechtsgüter für einen Anspruch auf "effektive Strafverfolgung" in Betracht kommen. Eben nicht jeder Unsinnsvorworf einer Rechtsbeugung, den bei jedem verlorenen Prozess bekanntlich immer jede unterlegene Partei erhebt, wie Sie in Ihrem Fall.

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Im übrigen habe ich schon oben folgenden Kommentar hinterlassen:

Dirk Diehm behandelt mit seinem Aufsatz ''Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung'' in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246

https://books.google.de/books?id=GD57DQAAQBAJ&pg=PA235&lpg=PA235&dq=ansp...

die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in Folge der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014. Da dieser lesenswerte Aufsatz erst einige Zeit nach meinem Aufsatz erschienen ist, konnte ich ihn damals noch nicht als weiteren Beleg anführen. 

Gast schrieb:

Sie müssen das ganze Urteil lesen. Rn. 13 schränkt die Rn. 11 ein. Nicht jeder Tritt eines Polizisten gegen einen Köter begründet nämlich einen Anspruch auf "effektive Strafverfolgung" wegen Sachbeschädigung, so sehr gerne sie das auch immer so sehen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in Rn. 13 ganz genau gesagt, welche Rechtsgüter für einen Anspruch auf "effektive Strafverfolgung" in Betracht kommen. Eben nicht jeder Unsinnsvorworf einer Rechtsbeugung, den bei jedem verlorenen Prozess bekanntlich immer jede unterlegene Partei erhebt, wie Sie in Ihrem Fall.

Ich muss mich hier dem Kollegen Würdinger anschließen. Die in Rn. 11 und 13 geschilderten Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ. Das sollte sich meines Erachtens relativ eindeutig aus Rn. 8 ergeben.

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In der Rn. 13 steht aber nichts, gar nichts, von irgendeiner "Einschränkung" derjenigen Fallgruppen, die das BVerfG in den vorangegangenen Absätzen eine nach der anderen aufgezählt hat. Vielmehr ist die "Einschränkung" Ihre freie Erfindung. Sie operieren aus dem Schutz der Anonymität heraus, Sie sind ein Lügner, ein Scharlatan, nichts weiter!

In der Rn. 13 steht aber nichts, gar nichts, von irgendeiner "Einschränkung"...

Das BVerfG sagt ausdrücklich: "Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden". Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich der Anspruch auf effektive Strafverfolgung auf "diese Rechtsgüter" beschränkt, also auf Schutz des Lebens, die körperlichen Integrität, die sexuellen Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, also nicht auf irgendeinen Kikifax, wie der Tritt eines Polizisten gegen einen Köter oder eine an den Haaren herbeigezogene Rechtsbeugung. Das ist eindeutig so gesagt und kann nicht anders verstanden werden.

 

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Nein, bei der Passage, die Sie zitieren, geht es lediglich um die Umsetzung des Legalitätsprinzips, nicht um damit korrespondierende Rechtsansprüche eines Verletzten. Im übrigen haben inzwischen ja auch die Herren Schulze und Gast schon versucht, Ihnen zu erläutern, dass Sie auf dem Holzweg sind.  

Nein, bei der Passage, die Sie zitieren, geht es lediglich um die Umsetzung des Legalitätsprinzips...

Dem Bundesverfassungsgericht geht es ausdrücklich um die "Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung" (BVerfG, B. v. 26.6.2014 - 2 BvR 2699/10 "Tennessee Eisenberg", Rdnr. 13), nicht um die von Ihnen so mühsam wie abwegig erfundene "Umsetzung des Legalitätsprinzips", wie Sie im Gegensatz zum Wortlaut der Entscheidung meinen.

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Sie bestätigen ungewollt das, was ich sage: Die "Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung" ist nichts anderes als das Legalitätsprinzip. Wo haben Sie irgendein juristisches Staatsexamen bestanden?

Dann verstehe ich aber Ihren Einwand nicht, dass es bei Rn. 13 angeblich "lediglich um die Umsetzung des Legalitätsprinzips" gehe, wenn da jetzt plötzlich wieder kein Unterschied sein soll. Ihre Äußerungen werden immer zusammenhangloser...

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In den Absätzen vor der Rn. 13 werden eine nach der anderen die Fallgruppen dargestellt, bei denen ein subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung besteht, um dann in Rn. 13 das damit korrespondierende Legalitätsprinzip abzuhandeln. Was gibt es daran nicht zu verstehen?

Sie leben nach dem Motto: "Ich mach' mir die Welt Widdewidde wie sie mir gefällt". Sie müssen aber lernen, die Realitäten zu akzeptieren. Der vom Bundesverfassungsgericht formulierte "Anspruch auf effektive Strafverfolgung" ist nichts anderes als das von Ihnen so genannte "subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung", das in dieser Formulierung im Urteil überhaupt nicht vorkommt. Und die Rn. 13 handelt ausdrücklich vom "Anspruch auf effektive Strafverfolgung", also von dem von Ihnen so formulierte "subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung". Ein "subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung" gibt es nur, soweit der vom Bundesverfassungsgericht formulierte "Anspruch auf effektive Strafverfolgung" reicht, beschreibt also das gleiche Recht.

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Gast schrieb:

Und die Rn. 13 handelt ausdrücklich vom "Anspruch auf effektive Strafverfolgung",

Nein, die Rn. 13 handelt ausdrücklich von der "Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung" (die nach Rn. 9 nicht direkt mit einem Anspruch korrespondiert).

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Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. ​Um einen solchen Fall handelt es sich hier.

Aber Sie können natürlich nicht mehr verlangen, als der andere zu leisten verpflichtet ist. Die "Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung" korrespondiert also 1:1 mit Ihrem "Anspruch auf effektive Strafverfolgung" und begrenzt ihn nach oben. Ggf. ist die Ermittlungsbehörde zu höheren Anstrengungen verpflichtet, als Sie beanspruchen können, Sie können aber auf jeden Fall nicht mehr beanspruchen, als die Behörde zu leisten verpflichtet ist.

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Man hat eben als Bürger - sofern eine der genannten Fallgruppen vorliegt - gegen die StA einen Anspruch auf ernsthafte Ermittlungen, nicht mehr und nicht weniger. Dazu gehört natürlich auch zunächst die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Das ist es, was ich auch in vorliegendem Fall begehre.  

sofern eine der genannten Fallgruppen vorliegt

Eben! Der leichthin erhobene Vorwurf der "Rechtsbeugung durch Nichtlesen" gehört nicht dazu.

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Ich erhebe meinen Vorwurf alles andere als "leichthin".

Gast schrieb:

Aber Sie können natürlich nicht mehr verlangen, als der andere zu leisten verpflichtet ist.

Jein. Das eine ist die Verpflichtung, die der Staat unabhängig davon hat, ob irgendjemand einen Anspruch hat. Das andere ist die Verpflichtung, einen Anspruch zu erfüllen. Es ist durchaus möglich, dass der Staat aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Rechts weitergehend verpflichtet ist, als er es wäre wenn niemand einen Anspruch hätte. Der Umfang der ersteren Verpflichtung definiert nicht den Umfang der letzteren Verpflichtung.

Ich kann nicht mehr verlangen, als der andere mir zu leisten verpflichtet ist, aber das heißt nicht, dass ich nicht mehr verlangen kann, als was der andere zu leisten verpflichtet gewesen wäre, wenn es mich nicht gäbe.

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Ihre Überlegungen würden sich dann in der Intensität der Ermittlungen der StA niederschlagen. 

Das ist nicht nur theoretisch ganz allgemein absurd, sondern im konkreten Fall auch ganz praktisch, weil das Bundesverfassungsgericht nämlich ausdrücklich nicht nur die Verpflichtung auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt hat (Rn. 13), sondern natürlich - korrespondierend - auch den Anspruch: "Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren..." (BVerfG, B. v. 26.6.2014 - 2 BvR 2699/10 "Tennessee Eisenberg", Rdnr. 10). Wir sollten diese sinnfreie Diskussion also jetzt wirklich beenden und unstreitig stellen, dass der Anspruch auf effektive Strafverfolgung nur bei enumerierten speziellen Rechtsgütern gilt.

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Und das gilt wegen Rn. 13 generell, also auch bei Delikten von Amtsträgern, denn "Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden". Jeglicher sonstige "Kleinkram" scheidet insoweit also aus.

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Lesen Sie doch einfach nochmal Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO nach.

Herr Gast, Herr Würdinger hat insoweit recht, als es in der Gorch-Fock-Entscheidung heißt:

"Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen (a). Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Delikten von Amtsträgern (c) oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem "besonderen Obhutsverhältnis" der öffentlichen Hand befinden (d)".

Allerdings dürfte die ggf. danach gegebene Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Falle der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ohnehin unter dem Aspekt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) durch das jeweilige OLG im Klageerzwingungsverfahren(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08 –, juris) gegeben sein.

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Das ist richtig, was Sie sagen, nur den letzten Absatz verstehe ich nicht. 

Das OLG ist verpflichtet, im Klageerzwingungsverfahren zu prüfen, ob der ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. Nimmt es diese Prüfung ordnungsgemäß vor, indem es das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis nimmt und anhand der stattgefundenen Ermittlungshandlungen würdigt, wird das BVerfG nichts auszusetzen haben, wenn das OLG aufgrund dessen den Antrag zurückweist (Ausnahmen sind logisch möglich, tatsächlich aber unwahrscheinlich). Erfolgt die Zurückweisung unter Gehörsverletzung, wird die Verfassungsbeschwerde wegen der Gehörsverletzung Erfolg haben.

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Die Gehörsverletzung, von der Sie sprechen, liegt bereits in der Nichtbefolgung des § 86 III VwGO. 

Diese Entscheidung ist falsch. Diese Entscheidung gibt auch nicht ansatzweise irgendein Argument dafür an, aus welchem Grund die VwGO keine Anwendung auf die Verfahrensvarianten nach den §§ 172 ff StPO finden sollte. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Anwendung der VwGO nichts im Wege steht.  

Die VwGO gilt in der StPO nicht. Im Übrigen gilt im Klageerzwingungsverfahren:

"Aus Art. 103 I GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine persönliche Anhörung des Ast. ist im Verfahren nach § 172 II StPO nicht vorgeschrieben. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen" (BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04, BeckRS 2006, 25342, beck-online).

 

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Aber meinen Sie nicht auch, dass das OLG - wenn es schon nur eine einzige Instanz gibt - in dieser einzigen Instanz ein Mindestmaß an prozessualer Fairness aufbringen muss?

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